Paragraph 53 Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte:
Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche
Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch
mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich
rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte
darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern
dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem
ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren
mit ähnlicher Wirkung handelt.
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder
herstellen zu lassen
1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu
diesem Zweck geboten ist,
2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem
Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück
benutzt wird,
3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk
gesendetes Werk handelt,
4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge
handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich
1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger
photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen
wird oder
2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder
3. das Archiv keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck
verfolgt.
Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der
Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt.
(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken
von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften
erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch
1. im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung
sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für eine Schulklasse erforderlichen
Anzahl oder
2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen
Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der
erforderlichen Anzahl
herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem
Zweck geboten ist.
(4) Die Vervielfältigung
a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen
vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung
des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder zum
eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk
handelt.
(5) Absatz 1, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz 3 Nr. 2 finden keine Anwendung auf
Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.
Absatz 2 Nr. 1 sowie Absatz 3 Nr. 1 finden auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe
Anwendung, dass der wissenschaftliche Gebrauch sowie der Gebrauch im Unterricht nicht
zu gewerblichen Zwecken erfolgen.
(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen
Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte
Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke
zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch
Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.
(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf
Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden
Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des
Berechtigten zulässig.