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22.04.00 Hochtief: Rechtlicher Präzedenzfall

© Das Ostpreußenblatt  / Landsmannschaft Ostpreußen e.V. / 22. April 2000


Hochtief: Rechtlicher Präzedenzfall
400-Millionen-Dollar-Klage bei Gericht in Los Angeles

Gegen den größten deutschen Baukonzern, Hochtief, und dessen zwei Tochterunternehmen in den Vereinigten Staaten, Turner Corporation und Kitchell Corporation, wurde bei dem Hohen Gericht (Superior Court) in Los Angeles von einem ehemaligen "Sklavenarbeiter" eine Sammelklage (class action) auf 400 Millionen Dollar Entschädigungen (derzeit etwa 800 Millionen DM) eingereicht. Die juristische Begründung: absichtliche Beifügung seelischen Elends und schuldhaft herbeigeführter Totschlag. Laut Auskunft der Rechtsanwaltskanzlei Barry Fischer, Los Angeles, die den Kläger, Josef Tibor Deutsch – und 400 andere Geschädigte – vertritt, wurde die Klage schon am 7. April bei der zentralen Zweigstelle des Los Angeles Superior Court eingereicht.

Deutsch, jetzt 72 Jahre alt, geriet als junger Bursche im März 1944 in Ungarn in deutsche Gefangenschaft, wurde nach Auschwitz transportiert und mußte dort zusammen mit Hunderten anderer KZ-Häftlinge bei dem Bau einer Raffinerie mitarbeiten. Der Bau wurde in der damals üblichen Verfahrensweise im staatlichen Auftrag von Hochtief ausgeführt. Das Unternehmen wollte um jeden Preis die Produktivität steigern, deswegen verhielten sich die Aufseher des Unternehmen äußerst brutal. Er, Deutsch, mußte zusehen, wie sein Bruder Georg wenige Tage vor der Befreiung des Lagers von einem Aufseher erschlagen wurde. Hochtief wußte Bescheid über das Verhalten der Aufseher, nahm es billigend in Kauf und ist deshalb haftbar. Die Hochtief-Filialen Turner&Mitchell wurden in das Verfahren einbezogen.

Fischer, selbst Sohn von Holocaust-Überlebenden, erläutert weiter, daß der Name von 400 anderen Betroffenen bzw. deren Erben aus Archiven deutscher KZs eruiert wurden. Bisher wurden sie allerdings nicht dahingehend benachrichtigt, daß in ihrem Namen ein Verfahren eingeleitet worden sei.

Barry Fischer behauptet weiter, daß ein Vertrag zwischen den Regierungen der USA und der Bundesrepublik bestehe, wonach die Verjährungsfrist über Straftaten, die in den Lagern verübt wurden, aufgehoben sei. Weiter bezog er sich auf die gegenwärtig laufenden Verhandlungen für die Errichtung eines Fonds zur Entschädigung von ehemaligen Zwangsarbeitern, wonach das von Deutsch angeregte Verfahren von der zukünftigen Vereinbarung nicht betroffen sei, zumal es um die Anklage des schuldhaft herbeigeführten Totschlags gehe.

Man kann davon ausgehen, daß die Klage des Josef Deutsch trotz der von der deutschen Wirtschaft und der Bundesregierung angestrebten Rechtssicherheit nur einen ersten Präzedenzfall darstellt und weitere Klagen, unter welchem Titel und welchem Paragraphen auch immer, nicht nur nicht auszuschließen sind, sondern mit Sicherheit folgen werden. Der Paragraphenphantasie von US-Anwälten kann man keine Grenze setzen.

Ivan Denes