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29.07.00 Völkerrecht auf Seiten der Vertriebenen / LO will "Treuhandgesellschaft"

© Das Ostpreußenblatt  / Landsmannschaft Ostpreußen e.V. / 29. Juli 2000


Eigentum: "Ansprüche verjähren nicht"
Völkerrecht auf Seiten der Vertriebenen / LO will "Treuhandgesellschaft"

Politiker, welche gewisse Teile der Vergangenheit vergessen machen wollen, versuchen das Thema "Eigentumsrechte der Vertriebenen" mit aller Macht unter den Teppich zu kehren. Die Betroffenen indes beginnen zunehmend, offensiv auf ihre Rechte zu drängen.

Eine der Initiativen ist der "Grundeigentümerverband der Vertriebenen e. V.". Der Verband stützt sich unter anderem auf die Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907. Dort ist in Artikel 46 vermerkt, daß der Schutz des Eigentums im Kriegsfalle zu wahren ist und Plünderungen untersagt sind. Polen ist diesem Vertrag 1925 beigetreten und ist seitdem an dessen Verordnungen gebunden.

Auch die Bundesregierung hat alle entschädigungslosen Enteignungen verurteilt. Selbst im deutsch-polnischen Nachbarschaftsvertrag betonen beide Seiten, daß Vermögensfragen in dem Übereinkommen nicht gelöst worden seien. Offiziell geht Berlin von "unterschiedlichen Rechtsauffassungen" aus.

Allerdings hatten jene Klarstellungen bislang keinerlei Auswirkungen auf die Politik der (alten wie neuen) Bundesregierung gegenüber Polen. Der Grundeigentümerverband der Vertriebenen sieht daher die Obhutspflicht der Bundesregierung gegenüber ihren Bürgern verletzt. Berlin lasse die Ostdeutschen mit der Vertretung ihrer Rechte gegenüber Warschau allein.

Polen zeigt sich, ohne Rücksicht auf das Völkerrecht, uneinsichtig. Einem Vertriebenen, der sein Eigentumsrecht in Warschau einklagte, wurde von dort nach Angaben des Grundeigentümerverbandes geantwortet, daß er als Bürger eines "Aggressorstaates" per Dekret vom 8. März 1946 enteignet worden sei. Daß dies laut Haager Landkriegsordnung unmöglich ist, ließ die polnische Seite offensichtlich kalt.

So auch die Europäische Union: Der für die EU-Osterweiterung zuständige Brüsseler Kommissar Verheugen hat, so der Grundeigentümerverband, am 25. November 1999 geäußert: "... die fraglichen Enteignungen haben vor Schaffung der Römischen Verträge stattgefunden und fallen in den Kompetenzbereich der Kandidatenländer und der bilateralen Beziehungen oder betreffen eventuell das Völkerrecht".

Völlig außer Acht läßt Verheugen, daß die rechtswidrige Enteignung (sprich: Raub) ebenso wenig verjährt wie ein Eigentumsanspruch. Somit ist der Rechtsbruch juristisch gesehen heute nicht einen Deut weniger aktuell als 1946.

So sehen es auch Völkerrechtler wie der europaweit bekannte Wiener Professor Felix Ermacora. Er strich heraus, daß Polen die Europäische Konvention vom 4. November 1950 am 19. Januar 1993 anerkannt habe. Darin werde das Recht auf Achtung des Eigentums von juristischen wie natürlichen Personen festgeschrieben. Exakt lege die Konvention fest: "Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, daß das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen." Hiernach wiederum ist Enteignung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Nation, Religionsgemeinschaft etc. ausdrücklich verboten. Der Rechtstitel, so Ermacora, unter dem der Vermögensentzug der Deutschen geltend gemacht werden kann, sei ein zweifacher: ein innerstaatlicher sowie ein völkerrechtlicher.

Der Grundeigentümerverband der Vertriebenen weist zwar darauf hin, daß Eigentumsrechte grundsätzlich unverjährbar seien, empfiehlt jedoch, seine Ansprüche gegenüber dem Vertreiberstaat schriftlich (mit Rückschein) geltend zu machen. Für Fragen steht der Verband (Am Sumpfgraben 11, 22547 Hamburg, Telefon (040) 832 15 05) zur Verfügung. Am 5. August trifft sich der Verband in Nahe, Kreis Segeberg (Naher Dorfkrug, Segeberger Straße 90, Telefon (04535) 15 66, Beginn 15 Uhr). Interessenten sind herzlich willkommen.

Die Landsmannschaft Ostpreußen (LO) unterstützt derzeit die Gründung einer "Preußischen Treuhandgesellschaft" (GmbH und Co KG auf Aktien), um die Interessen der Geschädigten gebündelt vertreten zu können. Bei der Gesellschaft können Interessierte ihren Anspruch detailliert erfassen lassen. Durch Zeichnung von Aktien erhielte die Gesellschaft die Finanzkaft, um als strategisches Instrument zur Sicherung und Durchsetzung der Enteigneten-Ansprüche wirksam zu werden. Die LO sieht sich bei der Gründung der Treuhandgesellschaft in einer Vorreiterrolle, sie solle jedoch von allen Vertriebenenverbänden getragen werden. H. H.