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06.01.01 Polens Aussiedlerfrage

© Das Ostpreußenblatt  / Landsmannschaft Ostpreußen e.V. / 06. Januar 2001


Repatriierungsgesetz:
Polens Aussiedlerfrage
In der GUS lebt noch etwa eine Million Polen 
Von Alfons Ryborz (DOD)

Das am 1. Januar 2001 in Kraft tretende Gesetz über die Regelung der polnischen Staatsangehörigkeit enthält den Grundsatz des Erwerbs der Staatsbürgerschaft durch Repatriierung. Gemäß § 6 Abs. 2 wird dieser speziell geregelt.

Der Sejm hat deshalb im August dieses Jahres ein Gesetz über die Repatriierung beschlossen, das vom Senat mit Änderungen angenommen wurde und Ähnlichkeiten zum deutschen Bundesvertriebenengesetz aufweist. Es regelt die Voraussetzungen einer Rückkehr sowie die dem Repatriierten zustehenden Eingliederungshilfen des Staates, die aus einem neu geschaffenen Fonds gezahlt werden (Art. 17 ff.).

Allen Gemeinden, die Rückkehrer aufnehmen, steht eine finanzielle Unterstützung auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem zuständigen Wojewoden zu, deren Höhe per Gesetz geregelt ist.

Der polnische Staat sieht sich insbesondere jenen Landsleuten verpflichtet, die in großer Zahl in den asiatischen Teil der UdSSR deportiert und verschleppt wurden und wegen nationaler bzw. politischer Verfolgung über Jahrzehnte hinweg ihren ständigen Wohnsitz nicht in Polen nehmen konnten. Der Repatriierungsbewerber muß nachweisen, daß ein Elternteil, Großelternteil bzw. beide Urgroßelternteile polnischer Volkszugehörigkeit waren (Art. 5). Darüber hinaus muß die fortdauernde Bindung an das Polentum belegt werden.

Der Nachweis der polnischen Volkszugehörigkeit kann durch Urkunden polnischer Behörden, wie zum Beispiel Standesämtern oder Kirchen, erbracht werden bzw. durch Urkunden über die Deportation, sofern diese eine entsprechende Eintragung vorweisen (Art. 6). Die polnische Sprache wird nicht als Voraussetzung für die Volkszugehörigkeit genannt. Da die Betroffenen stark zerstreut wohnen, sind die Kenntnisse hier eher dürftig.

Das Visum erhalten Personen, die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes ihren ständigen Wohnsitz in der heutigen GUS haben. Ausgenommen von der Verleihung der Staatsangehörigkeit durch Repatriierung sind allerdings jene, die zwischen 1944 und 1957 aus Polen in die UdSSR, sprich in die Teilrepubliken Ukraine und Weißrußland, übergesiedelt sind.

Die Zahl der noch auf dem Gebiet der früheren Sowjetunion, speziell in deren asiatischen Teilen lebenden polnischen Volkszugehörigen wird auf rund eine Million geschätzt. Die meisten von ihnen zieht es ins Land der Vorfahren zurück.