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07.04.01 Ostpreußenflagge läßt Beamte »flattern«

© Das Ostpreußenblatt / Landsmannschaft Ostpreußen e.V. / 07. April 2001


Sachsen-Anhalt:
Ostpreußenflagge läßt Beamte »flattern«
Mit Reichskriegsflagge verwechselt – Neue Runde im Fahnenstreit
von Manuel Ruoff

Der "Flaggenstreit" in Sachsen-Anhalt hat eine Fortsetzung gefunden. Eine Stellungnahme der Polizei zu ihrem Übereifer in dieser Sache liegt endlich vor. Wie in der Folge 35/00 im Leserbrief Heinrich Banses und dem Artikel "Die Saat geht auf" seinerzeit berichtet, hatte letztes Jahr am 17. August, dem Todestag von Rudolf Heß, ein Mitarbeiter des Ortsamtes Diesdorf eine auf Zweidrittelhöhe verklemmte Ostpreußenfahne auf dem Betriebsgelände der Banses als eine auf Halbmast gesetzte Reichskriegsflagge identifiziert und die Polizei alarmiert. Da die angerückten Polizisten den Irrtum des übereifrigen Ordnungsamtsmitarbeiters nicht etwa aufklärten, sondern ihm ebenfalls aufsaßen und Sachsen-Anhalt zu den Bundesländern gehört, in denen die Kriegsflagge aus der Kaiserzeit als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gewertet wird, holten die Ordnungshüter die Fahne herunter, um sie sodann zu beschlagnahmen.

Nachdem die Banses am nächsten Morgen das Verschwinden ihrer Ostpreußenflagge festgestellt hatten, meldeten sie deren Entwendung telefonisch bei der Polizei in Salzwedel. Später erhielt Heinrich Banses Ehefrau Lilli Banse einen Rückruf, in dem ihr erklärt wurde, daß ihre Ostpreußenfahne eine Reichskriegsflagge sei. Auf ihren berechtigten und unvermeidbaren Widerspruch hin hieß es: "Für Sie mag es die Ostpreußenfahne sein, für mich ist es die Reichskriegsflagge." Des weiteren wurden die Banses aufgefordert, sich beim Ordnungsamt in Diesdorf die Fahne abzuholen und eine Belehrung über sich ergehen zu lassen.

Lilli Banse erstattete angesichts dieses Verhaltens der Polizei eine Dienstaufsichtsbeschwerde, nachdem ihr Ehemann zuvor schon Anzeige wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs erstattet hatte. Inzwischen liegt die Antwort eines Mitarbeiters der Stendaler Polizeidirektion vor. Sie, die kein Zeugnis von tiefgehenderer Einsicht, sondern eine verblüffende Darstellung eines unerhörten Vorfalls aus Tätersicht ist, lautet wie folgt:

"Nunmehr liegt mir das Prüfungsergebnis der Staatsanwaltschaft Stendal wegen der Anzeige Ihres Ehemannes vom 21.08.2000 gegen die Polizeibeamten (…) und (…) wegen Diebstahls und Sachbeschädigung vor. Die Verletzung strafrechtlich relevanter Vorschriften ist den Beamten danach nicht anzulasten.

Unabhängig davon wurde das Verhalten aller an der polizeilichen Maßnahme vom 17.08.2000 beteiligten Beamten unter dem Aspekt der Verletzung dienstrechtlicher Vorschriften überprüft. Im Ergebnis der Prüfung wurden keine Pflichtverletzungen festgestellt.

Wie Ihnen bereits mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Stendal vom 04.10.2000 mitgeteilt worden ist, haben sich die Beamten über den Inhalt der gehissten Fahne geirrt. Da sie zunächst davon ausgingen, dass es sich um die Reichskriegsflagge handelte und deshalb die Tatbestände des § 86 a des Strafgesetzbuches (StGB) – Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen – erfüllt sein könnten, erfolgte wegen Ihrer Abwesenheit die Beschlagnahme der Fahne. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens wurde am 18.08.2000 festgestellt, dass es sich nicht um die Reichskriegsflagge handelt. Von daher hatten sich die Anhaltspunkte für das Begehen einer Straftat nach § 86 a StGB nicht bestätigt. Die Fahne hätte sofort wieder an Sie übergeben werden können.

Da aber die Fahne am Todestag des Heß auf Halbmast hing und ein politischer Hintergrund nicht ausgeschlossen werden konnte, war die Sicherstellung nach § 45 Nr. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) wegen einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Ordnung geboten.

Die Fahne sollte an das Ordnungsamt Diesdorf zwecks Entscheidung über die Herausgabe übergeben werden.

Als Sie sich am Freitag, den 18.08.2000 um 10.50 Uhr im Polizeirevier Salzwedel meldeten und mitteilten, dass Ihre Ostpreußenflagge, die vor dem Grundstück gehisst war, entwendet wurde, erhielten Sie die Auskunft, dass diese Fahne sichergestellt wurde, an das Ordnungsamt Diesdorf abgegeben wird und von dort abgeholt werden kann.

Noch bevor aber die Fahne durch die Polizeistation Diesdorf an die Verwaltungsbehörden übergeben wurde, erschien Ihr Ehemann am Montag, den 21.08.00 in der Polizeistation und erstattete Anzeige wegen Verdachts des Diebstahls dieser Fahne und wegen Verdachts der Sachbeschädigung. Der diensthabende Polizeibeamte wollte ihm die Fahne übergeben. Ihr Ehemann bestand jedoch darauf, dass die Beamten, die die Sicherstellung vorgenommen haben, die Fahne in der Form übergeben, dass sie diese in seinem Beisein wieder hissen. Eine Übergabe eines sichergestellten Gegenstandes in der Form, dass er wieder an Ort und Stelle gebracht wird, sieht das Gesetz nicht vor. Der Gegenstand ist lediglich nach Wegfall der Sicherstellungsgründe an den Eigentümer zu übergeben. Dieser Vorschrift wollte der diensthabende Beamte nachkommen.

Aufgrund der Anzeige u. a. wegen Sachbeschädigung wurde Ihre Fahne jedoch dem Ermittlungsvorgang als Beweisstück beigefügt, worüber Sie auch mit Schreiben vom 04.09.2000 in Kenntnis gesetzt worden sind.

In Bezug auf das am 22.08.2000 mit Herrn (…) geführte Telefonat, zum relevanten Zeitpunkt amtierender Leiter des Polizeireviers Salzwedel, teile ich Ihnen hinsichtlich der Weigerung, die Namen der handelnden Polizeibeamten zu nennen, mit, dass es bei laufenden Ermittlungsverfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft vorbehalten ist, Auskünfte zu erteilen. EPHK (Erster Polizeihauptkomissar, d. Red.) (…) war deshalb gar nicht berechtigt, Ihnen diese Namen zu nennen.

Wegen der fehlenden Kenntnis über das Aussehen der sichergestellten Fahne, die für konkrete Aussagen erforderlich ist, wollte er sich nicht zum Inhalt und zur Bedeutung der Fahne äußern. Hinsichtlich der verfehlten Wortwahl bitte ich um Entschuldigung. Diesbezüglich erfolgte eine Auswertung mit dem Beamten. Ich denke, dass ich mit diesem Schreiben zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen habe." Denkste!