23.04.2024

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02.06.01 Wie die Basis unserer Staatsordnung langsam verfällt

© Das Ostpreußenblatt / Landsmannschaft Ostpreußen e.V. / 02. Juni 2001


Grundgesetz:
Wer sagt, was Recht ist?
Wie die Basis unserer Staatsordnung langsam verfällt
von Friedhelm Röttger

Wir leben in Deutschland in einem Rechtsstaat, was im wesentlichen bedeutet, daß der Staat eine Rechtsordnung – bestehend aus geschriebenen und ungeschriebenen Gesetzen – aufstellt und deren Durchsetzung garantiert. Seit Bestehen der Bundesrepublik ist die Flut an neuen Gesetzen und Verordnungen – und damit die Regelungsdichte – immer größer geworden. Selbst unser Grundgesetz mit seinen insgesamt 146 Artikeln – von dem man allgemein annimmt, es seien darin unumstößliche und unabänderliche Grundsätze manifestiert – hat im Laufe seiner erst 52jährigen Geschichte bereits 47 Änderungsgesetze erfahren, so daß heute nur noch 84 Artikel diejenige Fassung haben, die 1949 einmal beschlossen worden war. Aber ist dadurch unser Staat, unser Rechtssystem, unsere Gesellschaft gerechter geworden? Viele Staaten dieser Erde nennen sich demokratisch und rechtsstaatlich, aber sind es deshalb auch gerechte Systeme? Hat Recht überhaupt etwas mit Gerechtigkeit zu tun?

Wenn man so fragt, sollte zunächst die Begrifflichkeit geklärt sein. "Recht" im objektiven Sinn ist die Rechtsordnung, d. h. die Gesamtheit aller Rechtsvorschriften, durch die das Verhältnis der Menschen zueinander und zum übergeordneten Hoheitsträger geregelt wird. Diese Regeln können entweder ausdrücklich gesetzt sein (= geschriebenes Recht oder Rechtsnorm) oder sich in langjähriger Übung und Tradition herausgebildet haben (= ungeschriebenes Recht, Gewohnheitsrecht oder Naturrecht). In diesem Sinne ist Recht weder gut noch böse, sondern schlicht ein Instrument, das Zusammenleben von Menschen zu ordnen. "Gerechtigkeit" im objektiven Sinn (nicht zu verwechseln mit der Gerechtigkeit Gottes oder der Gerechtigkeit des Menschen vor Gott) bezeichnet hingegen einen Wert, nämlich den Idealzustand einer vollkommenen (gerechten) und ausgeglichenen Ordnung. Dieses Ideal gilt als Richtschnur für jedes staatliche Handeln in Gesetzgebung und Verwaltung. Ein (Rechts)Staat ist damit noch lange kein (Gerechtigkeits)Staat. Beispiele für Staaten – auch aus der jüngeren Geschichte unseres Landes (NS-Staat und DDR) – in denen alles formal nach Recht und Gesetz beschlossen und durchgeführt wurde, aber dennoch das System im Ergebnis nicht als "gerecht" bezeichnet werden kann, gibt es genügend.

Das Recht in der Hand von Menschen und Gesetzgebern kann – positiv eingesetzt – helfen, dem Ideal einer gerechten Ordnung näher zu kommen, es kann aber auch – negativ eingesetzt – von den Mächtigen, Despoten und Tyrannen dieser Welt mißbraucht werden, um beispielsweise eigene Ideale zu verwirklichen, den Schwachen in die Schranken zu verweisen oder schlicht die eigene Macht zu erhalten. Neben "gutem Gebrauch" und "bösem Mißbrauch" des Rechts gibt es dann aber auch noch einen dritten, sozusagen "grauen Bereich". In diesem Bereich läßt sich nicht immer auf Anhieb sagen, ob das Recht "gut" oder "böse" ist, er läßt sich vielleicht am ehesten mit dem Satz beschreiben, "das Gute, das man will – das Böse (Ungerechte), das man tut". Ich will versuchen, hier einige Beispiele zu nennen:

Recht und Gesetzgebung sind in Deutschland in einem Maße unübersichtlich geworden, das selbst Kundige mit wachsendem Unbehagen in neue Entscheidungssammlungen oder Gesetzblätter schauen läßt. Für den "Normalbürger" besteht die Gefahr, daß er sich im Paragraphendschungel verirrt und bei komplizierten Vorhaben resigniert aufgibt. Noch größer erscheint bei dieser Entwicklung die Gefahr, daß Recht oft nicht mehr so sehr Garant bürgerlicher Freiheit ist, sondern eine Waffe in der Hand des Gewiefteren. Beispiele dafür lassen sich nicht nur im Steuerrecht, sondern auch im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (das sogenannte Kleingedruckte), im Nachbarrecht, Mietrecht oder Baurecht finden. Wer keine Rechtsschutzversicherung hat oder sich keinen Anwalt leisten kann, dem nützt häufig auch seine beste Rechtsposition nichts, wenn er sie nicht gegen einen wirtschaftlich stärkeren Gegner durchsetzen kann. Das Ziel der hohen Regelungsdichte, nämlich mehr Einzelfallgerechtigkeit, wird verfehlt, im Ergebnis gibt es mehr Ungerechtigkeit.

Die folgenden Beispiele sollen zeigen, wie schwierig es ist, überhaupt die Grenze zwischen zulässigem Rechtsgebrauch und unzulässigem Rechtsmißbrauch zu erkennen. In einer Demokratie geht die Herrschaft vom Volke aus, d. h., die Mehrheit des Volkes – repräsentiert durch gewählte Regierungen und Parlamente – bestimmt, was gut und richtig ist und was Recht sein soll. Wer aber sagt dem Volk, was Recht sein soll? Bereits die angeführten vielfachen Änderungen des Grundgesetzes zeigen, daß Recht nicht unabänderlich ist, sondern im Laufe der Zeit verändert und (in einer Demokratie) meistens an die Gepflogenheiten und Meinungen der Mehrheit in der Gesellschaft angepaßt wird. Dabei vollzieht sich zunächst der gesellschaftliche Wandel, bevor dann – früher oder später – die Rechtsordnung nachzieht und angepaßt wird. Das Grundgesetz vom 23. Mai 1949 (= GG) ist geprägt durch die bitteren Erfahrungen des Zweiten Weltkrieges. An seiner Entstehung haben Frauen und Männer mitgewirkt, die durch Not und Leid geprüft immer noch an den Folgen des Krieges zu tragen hatten. Der Grundrechtskatalog (Artikel 1 bis 19 GG) in seiner ursprünglichen Fassung spiegelt denn auch eine Werteordnung wider, die im wesentlichen auf den zehn Geboten Gottes gegründet ist. Damit mußte die Basis für unsere Rechtsordnung nicht neu erfunden oder aus nebulösen Gerechtigkeitsgefühlen heraus geboren werden, sondern die Gebote gaben einen Orientierungsmaßstab vor, der sich über die Jahrhunderte bewährt hatte. Auffallend ist nun, daß sich unsere heutige Rechtsordnung immer schneller und weiter von der ursprünglichen Orientierung des Grundgesetzes entfernt hat, ohne daß hier gleichzeitig von einem "Unrechtssystem" gesprochen wird.

Einen ersten Dammbruch erfuhr diese Entwicklung mit der Diskussion um die Abtreibung ("Mein Bauch gehört mir") und die Einführung des neuen Paragraphen 218 StGB mit dem damit verbundenen, massiven Einschnitt in das Recht auf Leben (Artikel 2, Absatz 2 GG). Eine Fortentwick-lung ist absehbar in der aktuellen Dis-kussion um die aktive Sterbehilfe ("Mein Leben gehört mir") und dem damit verbundenen Recht, dem eigenen Leben ein Ende zu setzen. Nach Artikel 6, Absatz 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Der besondere Schutz der Ehe wird jedoch praktisch dadurch ausgehöhlt, daß eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften steuerlich und erbrechtlich der Ehe weitgehend gleichgestellt sind. Jede steuerzahlende Familie ist damit im Ergebnis gezwungen, die Privilegien dieser Partnerschaften mitzufinanzieren. Die gewerbliche Prostitution soll nach einer Regierungsvorlage als normaler Beruf anerkannt werden. Das Berliner Verwaltungsgericht hat vor kurzem erst entschieden, daß "käufliche Liebe nicht mehr als sittenwidrig betrachtet werden kann" und hat deshalb die Schließung eines Bordells aufgehoben. Ehe und Treue haben in unserer Gesellschaft nicht mehr den Stellenwert, den sie bei Erlaß des Grundgesetzes einmal gehabt haben. In Artikel 6, Absatz 2 GG heißt es noch, daß "Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern" ist. Seit Beginn dieses Jahres ist mit der Neuregelung des Paragraphen 1631 BGB das elterliche Züchtigungsrecht jedoch praktisch abgeschafft. Leistung, materieller Wohlstand und sicherer Arbeitsplatz werden gesellschaftlich als Wert von hoher Priorität anerkannt und entsprechend von der Rechtsordnung unterstützt (beispielsweise im Kartell- und Wettbewerbsrecht oder im Arbeitsrecht), während Werte wie ökologisches Gleichgewicht, Toleranz oder Bildung dahinter zurückstehen müssen. In Deutschland erreichen derzeit nur noch 16 Prozent eines Jahrganges einen Studienabschluß gegenüber 23 Prozent im OECD-Durchschnitt.

Bei der Bewertung, was gerecht ist, gehen die Meinungen vielfach auseinander. Ein Blick über die Grenzen unseres Landes zeigt, wie flexibel Rechtsordnungen sind und dabei meistens die Gesinnung und den Wertecodex der Mehrheit eines Volkes widerspiegeln. Während in Deutschland (noch) nach Artikel 1 GG "die Würde des Menschen unantastbar" ist und deshalb die Vervielfältigung eines Menschen durch Genmanipulation (= Klonen) unter Strafe steht, ist es in den USA möglich, daß sich reiche Menschen künstlich klonen lassen können, um aus den so entstehenden Embryonen ein "Ersatzteillager" anzulegen – für den Fall, daß eigenes Herz, Leber, Lunge oder Niere versagen sollten und eine Transplantation notwendig würde. Die größte Demokratie der Welt, Indien, die seit Mahatma Gandhi in ihrer Verfassung als Grundrechte Religionsfreiheit und Minderheitenschutz garantiert, ist in Gefahr, durch die regierende Hindu-Partei BJP zu einem Hindustaat umgeprägt zu werden. In einigen Bundesstaaten gibt es bereits einschneidende Gesetze, die der religiösen Minderheit (Muslime und Christen) das Leben schwermachen und missionarische bzw. Diakonische Werke offen bekämpfen. In zirka 20 Ländern dieser Erde wie bei- spielsweise Nigeria, Sudan, Somalia, Afghanistan, Pakistan, Saudi-Arabien und Iran wird das islamische Strafrecht, die "Scharia", angewandt. Zum Zwecke der Abschreckung ist es in diesen Ländern erlaubt, daß Verurteilte (teils auch wegen Delikten wie etwa Diebstahl, Ehebruch oder vorehelichem Geschlechtsverkehr) verprügelt, verstümmelt, gesteinigt oder enthauptet werden – Tendenz steigend. Einen Automatismus, daß mehr Recht auch mehr Gerechtigkeit zur Folge hat, gibt es mithin nicht.

Fazit: Wenn demokratische Staaten ihre Rechtsordnungen nun nach den jeweiligen gesellschaftlichen oder religiösen Wertvorstellungen ihrer Bürger gestalten können, wer sagt dann den Menschen, was im Ergebnis recht und gerecht ist? Viele meinen, es sei das Gewissen, sozusagen eine innere Stimme, die dem Menschen als Richtschnur oder Appellationsinstanz dient. Immanuel Kant hat in seiner "Metaphysik der Sitten" das Gewissen als das Bewußtsein eines "inneren Gerichtshofes im Menschen" bezeichnet. In den Kriegsdienstverweigerungsverfahren der 70er und 80er Jahre wurde dies auch von unserer Rechtsordnung anerkannt. Gewissensgründe oder "sittliche Grundsätze" sind jedoch nirgends kodifiziert oder aufgeschrieben. Deshalb ist auch das Gewissen wandelbar, es unterliegt den jeweils herrschenden Strömungen, Werten und Maßstäben von Zeit und Gesellschaft. Dies haben die klugen Väter unseres Grundgesetzes erkannt und deshalb in der Präambel an den Anfang den Satz gestellt: "Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott ... hat sich das deutsche Volk ... dieses Grundgesetz gegeben." Ein Satz, der heute vielleicht nicht mehr mehrheitsfähig wäre und den die erst kürzlich verabschiedete "Charta der Grundrechte für die Europäische Union" auch bewußt weggelassen hat. Dennoch haben wir Christen es da leicht, denn "es ist uns gesagt, was gut ist" (vgl. Michael 6 V. 8). Wir haben die zehn Gebote als unveränderliche Richtschnur, und in der Bibel sind uns viele Beispiele (Gleichnisse) genannt, an denen wir uns ausrichten können. Wir brauchen keine nebulöse "Leitkultur" und kein "Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden", weil wir feste Orientie- rungspunkte haben. Nur solches Recht, das auf diesen fest geankerten Maßstäben fußt, wird im Ergebnis zu mehr Gerechtigkeit führen. Prüfen wir deshalb das Recht stets auf seinen Anker, dann wird es uns leichter fallen, den oben skizzierten "Graubereich" zwischen Rechtsgebrauch und Rechtsmißbrauch zu erkennen und aufzuhellen.