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28.07.01 Hinweise für Enteignete, Verschleppte, Internierte und Vertriebene

© Das Ostpreußenblatt / Landsmannschaft Ostpreußen e.V. / 28. Juli 2001


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Hinweise für Enteignete, Verschleppte, Internierte und Vertriebene
von Bernhard Knapstein

Die Vielzahl der Artikel in Das Ostpreußenblatt, die Erfassung der deutschen Zwangsarbeiter durch den Arbeitskreis Deutsche Zwangsarbeiter (AKDZ), unterstützt von der Landsmannschaft Ostpreußen, sowie die unterschiedlichen Stiftungen, die gegenüber verschiedenen Personengruppen aus dem Vertriebenenbereich tätig sind, führen oftmals zu Verwirrung. Es soll daher an dieser Stelle noch einmal dargestellt werden, welche Institutionen auf welcher gesetzlichen Grundlage tätig werden. Nur eines kann man allerdings mit Sicherheit vorausschicken: weder irgendeine Stiftung noch die Staaten Deutschland, Polen und Russland zahlen derzeit an deutsche Opfer von Enteignung, Verschleppung, Internierung und Vertreibung irgendeine Entschädigung.

Stiftung ehemaliger politischer Häftlinge

Die unter Aufsicht des BMI stehende Stiftung für ehemalige politische Häftlinge mit Sitz in 53175 Bonn, Wurzerstraße 106, Telefon 02 28/36 89 37-0, gewährt aufgrund § 18 Häftlingshilfegesetz (HHG) Antragstellern eine finanzielle Unterstützung, wenn diese sich bei Verurteilung, Internierung oder Verschleppung durch die sowjetische Besatzungsmacht oder durch polnische, tschechische oder rumänische Behörden im "politischen oder sonst rechtsstaatswidrigen Gewahrsam" befunden hatten (vgl. OB 52/00 und 27/01). Schon dem Gesetz nach geht es nicht um Zwangsarbeit, sondern um Verschleppung und Internierung. Im Falle einer rechtswidrigen Verurteilung muß zuvor über das Auswärtige Amt (zur Weiterleitung an die Deutsche Botschaft in Moskau), Werderscher Markt 1, 10117 Berlin, die Rehabilitierung durch Rußland erreicht werden.

Antragsteller erhalten von der Stiftung einen vierseitigen Antragsbogen. Ob im rechtlichen Sinne "Gewahrsam" vorgelegen hat und eine Unterstützungswürdigkeit vorliegt, entscheidet indessen nicht die Stiftung selbst, sondern die zuständige HHG-Behörde des Antragstellers. Ein Ablehnungsgrund kann, ohne als Ausschließungsgrund im HHG gesetzlich Erwähnung gefunden zu haben, offensichtlich auch darin bestehen, daß der Beschädigte in früheren Jahren bereits Leistungen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KgfEG) erhalten hat. Der Bund hat die Kommunen angewiesen, in der Ausstellung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG großzügig zu verfahren. Nicht alle HHG-Behörden haben diese Anweisung zur Kenntnis genommen. In der Praxis hat dies bereits zu kuriosen und auch zu verfassungsrechtlich bedenklichen Entscheidungen geführt. Nahezu identische Schicksale (z.B. Verschleppung und Internierung nach Tscheljabinsk, Sibirien) wurden in Bremen und Bremerhaven nicht als Gewahrsam im Sinne des Gesetzes anerkannt und die Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG verweigert, während Hamburg die Bescheinigung ordnungsgemäß erteilte. Die Stiftung ist an das Vorliegen der Bescheinigung der kommunalen HHG-Behörde formal gebunden. Im konkreten Fall von vier Frauen, die gleichzeitig in einem Lager bei Tscheljabinsk interniert waren, erhielt die Person mit dem höchsten Einkommen eine Einmalzahlung in Höhe von DM 4000,–, während den anderen Frauen mit geringerem Einkommen die Bescheinigung ver- weigert wurde. Die Widerspruchsverfahren sind eingeleitet.

Der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes, Lehmann, hat gegenüber der Landsmannschaft Ostpreußen darauf hingewiesen, daß die entscheidenden Mitglieder im Bewilligungsausschuß der Stiftung selbst ehemalige politische Häftlinge sind und daher jeder Antragsteller mit Verständnis und Sachkenntnis rechnen dürfe.

Ehemalige Zivilverschleppte und Zivilinternierte aus den Gebieten jenseits von Oder und Neiße mit Wohnsitz in der Bundesrepublik sollten in jedem Fall bis zum Fristablauf am 31. Dezember 2001 einen Unterstützungsantrag stellen.

Heimkehrerstiftung

Die ebenfalls bundesunmittelbare Heimkehrerstiftung mit Sitz in 53179 Bonn, Konstantinstraße 56, Telefon 02 28/9 57 43-0, gewährt dagegen einmalige Unterstützungsleistungen an ehemalige Kriegsgefangene und sogenannte Geltungskriegsgefangene. Bis Anfang 2000 hatte sie an diesen Personenkreis zudem auch Rentenzusatzleistungen gewährt.

Voraussetzung für eine einmalige Unterstützungsleistung durch die Heimkehrerstiftung ist das Vorliegen einer finanziellen Notlage. Der monatliche Netto-Einkommensgrenzwert für Alleinstehende liegt dabei nach Abzug der Grundmiete bei DM 1800,–, für Ehepaare bei DM 2500,–. Die "Notlage" muß sich aber auch durch einen konkreten Bedarf nach einer Unterstützungsleistung auszeichnen. Dieser Bedarf ist z.B. gegeben, wenn der ehemalige Kriegsgefangene wegen Gebrechlichkeit eine vom Sozialträger nicht finanzierte Gehhilfe benötigt. Aber auch eine Erholungsmaßnahme (ohne Reisekosten) kann nach Aussage der Stiftung darunter fallen. Die Unterstützung wird in der Regel maximal einmal jährlich gewährt. Geltungskriegsgefangene waren vor allem auch zivile Personen, deren Internierung mit den Kriegshandlungen in einem engen Zusammenhang stand. Für den Zeitraum zwischen Januar und dem 8. Mai 1945 besteht insoweit eine gewisse Überschneidung mit dem durch die Stiftung für ehemalige politische Häftlinge betreuten Personenkreis. Die Heimkehrerstiftung prüft insoweit, wann die Kampfhandlungen vor dem 8. Mai 1945 in dem ehemaligen Wohngebiet des Antragstellers beendet waren und welcher Zusammenhang zwischen der Internierung und den Kampf- handlungen bestanden hat. Im Zweifel wird der Antragsteller an die Stiftung für ehemalige politische Häftlinge verwiesen.

Arbeitskreis Deutsche Zwangsarbeiter

Die Erfassung deutscher Opfer von Zwangsarbeit durch den AKDZ, der dabei von der Landsmannschaft Ostpreußen unterstützt wird, dient zunächst der Dokumentation dieser Schicksale und der Anregung der öffentlichen Diskussion über einen würdigen und angemessene Umgang mit den Opfern. Fernziel soll auch die Entschädigung der Opfer sein, deren Umsetzung ohne öffentliche Debatte nicht realistisch ist. Alle Opfer von Zwangsarbeit werden hier erfaßt, unabhängig vom Herkunftstort, vom Grund des etwaigen Ablebens und vom Status der Zwangsarbeiter als Kriegsgefangene bzw. Zivilinternierte sowie unabhängig vom Verrichtungsort der Zwangsarbeit.

Ein schönes Zwischenziel dieser Erfassungsmaßnahme wäre ein Erreichen der Beseitigung der bisher gesetzlich vorgegebenen Definition von Gewahrsam. Das Besondere dieser Schicksale ist nämlich weniger die Internierung an sich, als vielmehr die jahrelange sklavenartige Haltung und Ausnutzung der Arbeitskraft der Betroffenen insgesamt. Überhaupt keine Unterstützung, geschweige denn eine Entschädigung erhalten derzeit die in der ostdeutschen Heimat zurückgebliebenen Deutschen.

Der von der LO unterstützte AKDZ gewährt mit der Erfassungsmaßnahme also keine finanziellen Mittel und kann auch Entschädigungsleistungen durch Dritte nicht unmittelbar durchsetzen. Er arbeitet vielmehr gegen die vorherrschende Ignoranz in der bundesdeutschen Politik gegenüber dieser Opfergruppe und betreibt wichtige Aufklärungsarbeit. Der nachweisliche Unterschied etwa zwischen polnischen "NS-Zwangsarbeitern" in Ostpreußen und den deutschen Opfern aus Ostpreußen besteht darin, daß sich polnische Opfer zu einem Teil gerne an die Zeit in Ostpreußen und dem Reich zurückerinnern und sogar nachfragen, ob sie nicht ein Deutschlandtreffen der Ostpreußen besuchen dürfen (sic!). Nicht ein einziger Ostpreuße wird sich – so er denn überlebt hat – gerne an die sowjetische Zeit in Königsberg zwischen April 1945 und Ende 1948 oder an die Lager im sibirischen Tscheljabinsk zurückerinnern.

Der AKDZ hat bis dato über 32 000 Opfer registriert.

Lastenausgleich und Vertriebenenzuwendung

Von dem bisherigen Komplex Verschleppung und Internierung mit der Folge von Zwangsarbeit zu unterscheiden sind die Zuwendungen aufgrund des Lastenausgleichgesetzes (LAG) und aufgrund des Vertriebenenzuwen- dungsgesetzes (VZG).

Der ehemals in den alten Bundesländern gewährte Lastenausgleich oder die Kriegsschadenrente für erlittene Vermögensverluste sind im Beitrittsgebiet nach dem 3. Oktober 1990 wegen der Einschränkungen gemäß Eini- gungsvertrag nicht gewährt worden. Als Kompensation hierzu hat der Gesetzgeber mit Verabschiedung des VZG eine Einmalzahlung an die Vertriebenen in Mitteldeutschland – ohne Nachweis von Vermögensverlusten – in Höhe von DM 4000,– gewährt. Anträge auf Lastenausgleich und Vertriebenenzuwendung können nicht mehr eingereicht werden. Die Vertriebenenzuwendungsverfahren sind fast vollständig abgeschlossen.

Auch für die aufgrund dieser Gesetze gewährten Mittel gilt: Es handelt sich nicht um eine Entschädigung, sondern um eine eine schicksalsbedingte Zuwendung.

Für den Lastenausgleich gilt dementsprechend weiterhin der Grundsatz: Wer sein Vermögen zurückerhält, muß nach § 349 LAG auch den Lastenausgleich bis zur Höhe der erlangten Entschädigung zurückzahlen. Es besteht insoweit sogar eine Meldepflicht.

 

Foto-Text: Geschafft! Ein kleiner Junge wird aus dem Abteilfenster eines Flüchlingszuges gehoben, der mutmaßlich viele Tage von der ostdeutschen Heimat bis zum Anhalter Bahnhof der deutschen Hauptstadt brauchte. Doch in Berlin dürfen Vertriebene nur 24 Stunden bleiben, dann geht die Fahrt ins vorläufig Ungewisse weiter. Erst viele Jahre später, inzwischen sind deutsche Teilstaaten entstanden und Ostdeutschland steht weiter unter fremder Verwaltung, versucht die Bundesrepublik Deutschland durch sogenannte "Lastenausgleichszahlungen" eine materielle Stabilisierung einer großen Anzahl von Vertriebenen zu erreichen. Doch nicht alle erhalten "Lastenausgleich". Unentschädigt bleiben auch Verschleppte, die zumeist viele Jahre in den Lagern und Fabriken der Vertreiberstaaten unter oft unmenschlichen Bedingungen ohne Entgelt arbeiten mußten. Nicht zuletzt durch die großzügig und mitunter sogar mehrmals gewährten Zahlungen deutscher Bundesregierungen an "Fremd- und Zwangsarbeiter" ehemaliger Kriegsgegner erheben die Opfer der Vertreibung billigerweise die Forderung nach Gleichstellung. Bislang weigern sich fast alle maßgeblichen deutschen Politiker, dieser Forderung nachzukommen. Es wird daher auch bei den Vertriebenen liegen, diesen berechtigten Forderungen den nötigen Nachdruck zu verschaffen.

 

Foto-Text: Eines der seltenen erhalten gebliebenen Dokumente über eine Internierung: ein Entlassungsschein aus einem sowjetischen Lager nach Brandenburg aus dem Jahr 1947, unterzeichnet von einem Offizier der Roten Armee. Aber viele Verschleppte blieben namenlos, ausgeliefert der Willkür der Vertreiber.