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09.02.02 Recht auf die Heimat in EU-Verfassung!

© Das Ostpreußenblatt / Landsmannschaft Ostpreußen e.V. / 09. Februar 2002


Recht auf die Heimat in EU-Verfassung!

Seit 2000 liegt die Charta der Grundrechte der EU vor, die zahlreiche Menschen- und Bürgerrechte in sieben Kapiteln enthält. Jetzt werden weitere Schritte zu einer Reform der Europäischen Union unternommen, zu denen auch der Plan der Erarbeitung einer Verfassung gehört. Die Vorarbeit soll wieder ein Konvent leisten, diesmal unter dem Vorsitz des französischen Politikers Valery Giscard d’Estaing. Gleichzeitig haben die Staats- und Regierungschefs der EU in ihrer Erklärung von Laeken vom 15. Dezember 2001 Bürger und Nichtregierungsorganisationen zur Beteiligung an dieser Diskussion aufgefordert, also auch die Mitglieder und Verbände des Bundes der Vertriebenen. Es ist meines Erachtens höchste Zeit, daß sich der BdV diesen Fragen widmet.

Wie dringend nötig hier ein neuer Vorstoß für die Einbeziehung des Grundrechts auf die Heimat ist, zeigen die Auslassungen des tschechischen Ministerpräsidenten Zeman, der offensichtlich weder die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Uno noch die Grundrechtscharta der EU zur Kenntnis nehmen will, also keinerlei Beitrittsreife zeigt.

Die feste Verankerung des zentralen Grundrechtes auf die Heimat könnte durch eine Ergänzung von Artikel I, 19 erfolgen, in dem schon das Verbot von Massenausweisungen festgehalten wurde. Der Mangel an dieser Stelle besteht vor allem darin, daß nicht bestimmt wird, was geschehen muß, wenn eine solche unrechtmäßige Deportation erfolgt ist. Dies läßt sich zwar aus verschiedenen Menschenrechten ableiten. Nötig wäre jedoch eine Neufassung in Anlehnung an die einstimmige Entschließung der UN-Menschenrechtskommission vom 17. April 1998 in folgender Form:

„Jeder Mensch hat das Recht, in Frieden, Sicherheit und Würde in seiner Wohnstätte, in seiner Heimat und in seinem Land zu verbleiben. Niemand darf Menschen, Volksgruppen oder Völker aus ihrer Heimat vertreiben oder zur Flucht nötigen. Widerrechtlich Vertriebene haben das Recht auf Rückkehr in ihre angestammte Heimat.“

Denkbar wäre auch die Aufnahme aller Menschenrechte, auch des zentralen Grundrechts auf die angestammte Heimat, in ein vorangestelltes Kapitel der Grundrechte der Bürger der EU im Europäischen Verfassungsvertrag.

Die Sicherung des Rechtes auf die angestammte Heimat und die Lösung von Vertreibungsfragen sind für die EU und ihre friedliche Zukunft von größter Bedeutung. Sie dürfen nicht hinter Fragen der Steuerangleichung oder der Verbesserung der Verkehrswege in Europa zurückstehen.

In diesem Zusammenhang muß auch auf die zahlreichen Maßnahmen der Wiedergutmachung gegenüber Opfern des deutschen Totalitarismus hingewiesen werden. Deutschland gibt damit ein Beispiel für diejenigen, die bis heute noch Vertreibungen, Heimatverlust und Enteignungen beschönigen und - wie der Prager Regierungschef Zeman - rechtfertigen wollen. Die Menschenrechte sind für alle gleich und für alle ein unverzichtbares Fundament einer friedlichen und gerechten Zukunft. Rüdiger Goldmann