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01.06.02 / Zwangsarbeit: Lagerzeit als Ersatzzeit?

© Das Ostpreußenblatt / Preußische Allgemeine Zeitung / Landsmannschaft Ostpreußen e.V. / 01. Juni 2002


Zwangsarbeit: Lagerzeit als Ersatzzeit?

Die Anwendung der Rentengesetze und ihre Auslegung im Einzelfall obliegt dem zuständigen Rentenversicherungsträger und im Streitfall den Sozialgerichten.

Allgemein ist zu bemerken, daß bestimmte beitragsfreie Zeiten bei der Erfüllung der Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und bei der Berechnung der Rente mit zu berücksichtigen sind.

Beitragsfreie Zeiten werden im Rahmen des sozialen Ausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt, in denen der Versicherte aus sozial gerechtfertigten Gründen an der Aus-übung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätig- keit gehindert war.

Zu den beitragsfreien Zeiten zählen die sogenannten Ersatzzeiten. Als Ersatzzeiten können nach Vollendung des 14. Lebensjahres Zeiten der Internierung, Verschleppung und des Festgehaltenwerdens aufgrund der deutschen Volkszugehörigkeit insbesondere in der früheren UdSSR für den Rentenanspruch und die Rentenberechnung berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung von Ersatzzeiten ist auf Zeiten bis zum 31. Dezember 1991 begrenzt. Rentenrechtliche Zeiten und sonstige rechtserheb-liche Tatsachen sind gegenüber dem Rentenversicherungsträger grundsätzlich durch geeignete Beweismittel nachzuweisen. Können geeignete Beweismittel nicht beigebracht werden, können die für die Feststellung von Leistungen rechtserheblichen Tatsachen auch durch Zeugenerklärungen glaubhaft gemacht werden (zum Beispiel Frauen, die gemeinsam in einem Lager waren).

Der Rentenversicherungsträger darf für die Ermittlung des Sachverhaltes auch eine eidesstattliche Versicherung verlangen. Dies sollte allerdings das letzte Mittel sein, sofern sonstige Beweismittel nicht beigebracht werden können.

Eine Tatsache ist als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Der Rentenversicherungsträger hat also eine Würdigung der gesamten vorliegenden Beweismittel vorzunehmen.

Wenn die betroffenen Frauen in ihrem Einzelfall eine verbindliche Auskunft haben möchten, ob und unter welchen Voraussetzungen ihre zurückgelegten Zeiten der Verschleppung als Ersatzzeiten bei der Rente berück- sichtigungsfähig oder bereits berücksichtigt worden sind (ehemalige DDR), sollten sie sich nochmals an ihren zuständigen Rentenversicherungsträger oder eine seiner Auskunfts- und Beratungsstellen wenden und dort unter Hinweis auf Paragraph 250 Sozialgesetzbuch (SGB) VI um die Überprüfung ihrer Angelegenheit bitten.

Gegen einen abschlägigen Bescheid kann das zuständige Sozialgericht angerufen werden. Das Verfahren vor den Sozialgerichten ist für den Kläger kostenfrei und ohne Anwaltszwang.

(Auskunft über Lagerzeit kann der Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes, Chiemgaustraße 109, 81549 München, Telefon 0 89/6 80 77 30, erteilen.) EB