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30.08.03 / Gesetz für vertriebene Rumänen

© Das Ostpreußenblatt / Preußische Allgemeine Zeitung / Landsmannschaft Ostpreußen e.V. / 30. August 2003


Kriegsopfer:Lastenausgleich
Gesetz für vertriebene Rumänen

Im nördlichen Buchenland (Bukowina) und in Bessarabien lebten bis zur Besetzung durch sowjetische Truppen im Juni 1940 über 95 000 bzw. gut 93 000 Deutsche.

Gemäß einem Abkommen zwischen Moskau und Berlin vom 5. September desselben Jahres wurden diese im Herbst zwangsweise ins Deutsche Reich und in den Warthegau umgesiedelt.

Gleichzeitig verließen nach einem sowjetisch-rumänischen Vertrag vom 22. Oktober 1940 und dann noch einmal vor dem Hintergrund der Kriegsentwicklung von 1944 Hunderttausende Rumänen ihren dortigen Lebensraum.

Die zwischenzeitlich durch den Vormarsch an der Seite Deutschlands ermöglichte Wiedereingliederung beider Regionen sowie des sogenannten Hertza-Gebietes blieb nur ein Zwischenspiel. Der 1947 in Paris unterzeichnete Friedensvertrag der Siegermächte mit Rumänien be-

siegelte für die Flüchtlinge den Verlust praktisch aller Besitztümer. Bis zum Zerfall der Sowjetunion Ende der 80er Jahre blieben das nördliche Buchenland und Bessarabien Teil der UdSSR; heute gehören sie zur Ukraine bzw. zur Republik Moldawien.

Bukarest verpflichtete sich, seine vertriebenen Bürger für deren verlorenes Hab und Gut zu entschädigen. Auf ein regelrechtes Lastenausgleichsgesetz mußten die Betroffenen allerdings bis dieses Jahr warten. Am 14. Juli wurde das Gesetz Nr. 290/2003 im rumänischen Staatsanzeiger veröffentlicht; einen Monat später trat es in Kraft.

Die vorgesehenen Entschädigungen und Kompensationen beziehen sich auf unbewegliche Güter (Grundstücke, Gebäude) und die

nicht eingebrachte Ernte von 1940. Grundstücke sollen nach Möglichkeit in natura entschädigt werden, jedoch unter Berücksichtigung von in bestehenden Bodenrückgabegesetzen festgelegten Höchstgrenzen. Für Gebäude und Ernteverluste ist grundsätzlich bloß ein finanzieller Ausgleich vorgesehen.

Nutznießer des neuen Gesetzes können die alten Eigentümer sein oder deren Erben bis zum vierten Verwandtschaftsgrad. Die Entschädigungsanträge sind bis zum 13. Mai 2004 an spezielle Kommissionen zu richten, die im Zusammenhang mit einem früheren Gesetz hinsichtlich der Gebietsverluste an Bulgarien (Süd-Dobrudscha) eingerichtet wurden. (MS)