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28.02.04 / 5. März 1460 - König Christian I. unterzeichnet den Ripener Freiheitsbrief

© Preußische Allgemeine Zeitung / 28. Februar 2004

Das historische Kalenderblatt:
5. März 1460 - König Christian I. unterzeichnet den Ripener Freiheitsbrief
"dat se bliven ewich tosamende ungedelt"

Die Schleswig-holsteinische Frage haben überhaupt nur drei Menschen verstanden. Der Prinzgemahl [Albert], aber der ist tot. Ein deutscher Professor, aber der ist darüber verrückt geworden. Und ich. Aber ich habe alles total vergessen."

Trotz dieser Feststellung des britischen Premierministers Lord Palmerston gibt es im Zusammenhang mit der Schleswig-Holstein-Frage ein paar Fakten, die allgemeinverständlich sind. So ist Schleswig-Holstein ein Teil der Bundesrepublik Deutschland, wie es zuvor ein Bestandteil des Deutschen Reiches war. Während es jedoch heute als Bundesland selber ein Gliedstaat des kleindeutschen Nationalstaates ist, gehörte es dem Reich als Provinz des Bundesstaates und späteren Reichslandes Preußen an. Preußisch wurde "Deutschlands Sitte hohe Wacht" 1866 als Folge des Deutschen Krieges. Doch schon vor diesem Bruderkrieg war das meerumschlungene Gebiet in deutsche Hand geraten.

Im Jahre 1864 hatte die jahrhundertelange Herrschaft der Dänenkönige in Schleswig-Holstein als Ergebnis des Deutsch-dänischen Krieges ihr Ende gefunden. Daß Großbritanniens Gleichgewichts-

politiker die mit der Beendigung der dänischen Fremdherrschaft in Norddeutschland verbundene Stärkung Deutschlands hinnahm, war Bismarcks Verdienst. Wie beim deutsch-französischen von 1870/71 war er auch beim deutsch-dänischen Krieg von 1864 peinlich darauf bedacht gewesen, auch förmlich im Recht zu sein. Daß im nordelbischen Deutschland der Dänenkönig geherrscht hatte, hatte zwar nicht dem Selbstbestimmungsrecht der Völker entsprochen, doch dem internationalen Recht. Ins Unrecht setzte sich jedoch König Christian IX., als er unter dem Druck der nationalistischen Eiderdänen sein Herzogtum Schleswig seinem Königreich Dänemark einverleiben wollte. Die Einverleibung des ebenfalls von ihm regierten Herzogtums Holstein ver-

suchte er gar nicht erst, denn hinsichtlich Holstein war seine Souveränität insoweit eingeschränkt, als es Bestandteil des Deutschen Bundes war. Dadurch jedoch, daß er Schleswig ohne Holstein Dänemark einverleiben wollte, verstieß er gegen das Recht der Schleswig-Holsteiner, auf ewig ungeteilt zu sein.

Dieses Recht der Stammverwandten, das Christian schließlich beide Herzogtümer kostete, war zu jenem Zeitpunkt bereits über 400 Jahre alt. Es geht auf das Mittelalter zurück. Am 4. Dezember 1459 verstarb der letzte Schaumburger an der Spitze Schleswigs und Holsteins, Adolf VIII. Sein Wunschkandidat für die Nachfolge war der älteste Sohn seiner Schwester Heilwig, Christian. Das war insofern problematisch, als dieser Neffe aus der Linie Oldenburg bereits als Christian I. Dänemark regierte und in den Dänenkönigen traditionell eine Gefahr für die Unabhängigkeit Schleswig-Holsteins gesehen wurde. Bezeichnend für diese Reserviertheit ist der Kommentar zur schließlich doch erfolgten Wahl Christians als Nachfolger Adolfs in der Lübeck'schen Chronik: "Also wurden die Holsten Dänen und verschmähten ihren Erbherrn und gaben sich mit gutem Willen, ohne Schwertes Schlag, unter den König von Dänemark, wogegen ihre Ahnen und Vorfahren manches Jahr gewesen waren und es hinderten mit wehrhafter Hand."

Wenn die schleswig-holsteinischen Stände sich trotzdem für den Dänenkönig als Landesherren entschieden und ihn wählten, so ließen sie sich diesen Schritt durch den Ripener Freiheitsbrief versüßen, der eine Reihe von Privilegien enthielt sowie die Einheit Schleswig-Holsteins einerseits und dessen Unabhängigkeit vom großen Nachbarn Dänemark andererseits garantierte.

So verkündete Christian am 5. März 1460 in der dänischen Domstadt Ripen: "Wir Christian ... bekennen und gestehen zu, daß wir zu einem Herrn der Lande - Herzogtum Schleswig und Grafschaft Holstein und Stormarn - gewählt sind, ... nicht als ein König von Dänemark, sondern aus Gunst, welche die Einwohner des Landes zu unserer Person haben, nicht diese Lande an Eins von unseren Kindern oder Verwandten zu vererben, sondern nach unserem Ableben, wie wir nun aus freiem Willen von den Einwohnern gewählt sind, so mögen sie und ihre Nachkommen so oft als diese Lande offen werden, ihre Wahl behalten, dann Eins von unseren Kindern zu wählen, oder wenn deren keins wäre, ... Einen von unseren rechten Erben zu wählen. ... Diese vorbenannten Lande geloben wir nach allem unserem Vermögen in gutem Frieden zu erhalten, und daß sie ewig zusammenbleiben, ungeteilt."

In der Originalurkunde lauten diese letzten, inhaltsschweren Worte: "dat se bliven ewich tosamende ungedelt". M. R.


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