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30.10.04 / Viel Lärm um Bundesverfassungsgerichtsurteil

© Preußische Allgemeine Zeitung / 30. Oktober 2004


Viel Lärm um Bundesverfassungsgerichtsurteil

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichtes hat sich im Zusammenhang mit der Beschwerde eines Vaters, der für sein uneheliches Kind das Sorge- und ein Umgangsrecht erstrebt, zu der Frage der Bindung der staatlichen Organe an Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ausführlich geäußert. Die Aufregung und Verunsicherung von Betroffenen über diese Entscheidung ist angesichts des Presseechos mehr als verständlich, jedoch - so der Rechtsanwalt Dr. Thomas Gertner, der Enteignungsopfer der SBZ-Bodenreform vor dem EGMR vertritt, gegenüber dieser Zeitung - weitestgehend unbegründet, denn das Bundesverfassungsgericht hat entgegen dem Eindruck der seitens der Medien suggeriert worden ist, keine völlig neuen Grundsätze aufgestellt.

Es ist schon als skandalös zu klassifizieren, wie die Gerichtsentscheidung von den öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten kommentiert worden ist. Wenn Urteile des EGMR völlig unverbindlich wären, wie dies suggeriert worden ist, wäre die im konkreten Fall erfolgte Aufhebung eines indiskutablen Urteils des Oberlandesgerichtes Naumburg schlechterdings nicht zu erklären. Dieses Gericht hatte jegliche Bindungswirkung der staatlichen Organe, also auch der Gerichte verneint. Das Bundesverfassungsgericht hat den Beschluß nicht nur aufgehoben, sondern die Sache an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen. Eine solche Zurück-

weisung an einen anderen Senat stellt eine seltene Ausnahme dar, weil das Verfassungsgericht damit zum Ausdruck gebracht hat, daß es den eigentlich für die Sache zuständigen Senat für inkompetent hält. Solche Entscheidungen sind der Karriere der betroffenen Richter des 14. Senats des Oberlandesgerichtes Naumburg sicherlich nicht dienlich - und dies zu Recht -; für einen Richter sind solche Aufhebungen ihrer Entscheidungen "Höchststrafe".

Diese Gerichtsentscheidung sollte diejenigen ermutigen, die wegen der unzureichenden Regelungen im Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz vor dem EGMR für ihr Recht kämpfen. Wenn der EGMR ihnen eine Entschädigung zuspricht, so wäre ein solches Urteil bindend. Die Situation wäre vergleichbar mit derjenigen im Falle einer Verurteilung der Bundesrepublik durch ein inländisches Gericht.

In der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts zur Urteilsbegründung heißt es bezüglich der aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) abgeleiteten Bedeutung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte:

"Eine besondere Bedeutung für das Konventionsrecht als Völkervertragsrecht haben die Entscheidungen des EGMR. Die Vertragsparteien haben sich konventionsrechtlich verpflichtet, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen. Deshalb sind die Urteile des Gerichtshofs für die an dem Verfahren beteiligten Parteien - aber auch nur für diese - verbindlich.

... Die Bindungswirkung einer Entscheidung des Gerichtshofs erstreckt sich auf alle gesetzlichen Organe und verpflichtet diese grundsätzlich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ohne Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht einen fortdauernden Konventionsverstoß zu beenden und einen konventionsgemäßen Zustand herzustellen.

Die Art und Weise der Bindungswirkung von Entscheidungen des EGMR hängt von dem Zuständigkeitsbereich der staatlichen Organe ab und von dem Spielraum, den vorrangig anwendbares Recht läßt. Zur Bindung der Verwaltungsbehörden und Gerichte an Gesetz und Recht gehört die Berücksichtigung der Gewährleistungen der EMRK und der Entscheidungen des Gerichtshofs im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung.

Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des EGMR als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische ,Vollstreckung' können gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen. Gerichte sind zur Berücksichtigung eines Urteils, das einen von ihnen bereits entschiedenen Fall betrifft, jedenfalls dann verpflichtet, wenn sie in verfahrensrechtlich zulässiger Weise erneut über den Gegenstand entscheiden und dem Urteil ohne materiellen Gesetzesverstoß Rechnung tragen können.

Bei der Berücksichtigung von Entscheidungen des Gerichtshofs haben die staatlichen Organe die Auswirkungen auf die nationale Rechtsordnung in ihre Rechtsanwendung einzubeziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem einschlägigen nationalen Recht um ein ausbalanciertes Teilsystem des innerstaatlichen Rechts handelt, das verschiedene Grundrechtspositionen miteinander zum Ausgleich bringen will. ... Es ist Aufgabe der nationalen Gerichte, eine Entscheidung des EGMR in den betroffenen Teilrechtsbereich schonend einzupassen." T. G. / M. R.

Eine Milliarde Euro Gewinn", endlich "schwarze Zahlen" - das Positivecho auf die "neue" Situation der gesetzlichen Krankenkassen, bedingt durch die Gesundheitsreform, hallt noch nach, da kommen seit einigen Tagen ernüchternde Berichte. Es ist wahr - der Kollaps des deutschen Gesundheitswesens ist abgewendet -, aber nur vorerst. PAZ-Umfragen bei großen Krankenkassen lassen zwar Hoffnungen auf weiteren Schuldenabbau und Konsolidierung erkennen, doch bleibt der Schuldenberg unübersehbar. Auf sechs Milliarden Euro bezifferte ihn die Regierung im Juni, die schlicht vom Gesamtvermögen die Schulden herunterrechnet. Acht bis zwölf Milliarden Euro dürften die Defizite der gesetzlichen Kassen tatsächlich betragen. Schuld ist nicht der Krankenstand, der in einem Jahr drastisch fiel, schuld sind nur bedingt die Verwaltungsausgaben. Die Arbeitslosigkeit und somit der Verlust von Beitragszahlern braucht die positiven Effekte schneller als erwartet auf. Senkungen der Beiträge kommen daher im Durchschnitt bis Jahresende nicht zustande. Eher ist ein weiterer Anstieg der Kosten zu erwarten - unabhängig ob Bürgerversicherung oder Kopfpauschale sich durchsetzen. Zum 1. Juli 2005 müssen die Kassen die Beiträge senken - dafür zahlt jeder Versicherte dann mehr für den Zahnersatz. SV


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