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16.07.05 / Warum es nun auf ihn ankommt / Und dabei hatte der Parlamentarische Rat eigentlichen einen schwachen Präsidenten gewollt

© Preußische Allgemeine Zeitung / 16. Juli 2005

Warum es nun auf ihn ankommt
Und dabei hatte der Parlamentarische Rat eigentlichen einen schwachen Präsidenten gewollt

Das Staatstheater um die Bundestagsneuwahlen mit der fingierten Vertrauensabstimmung Gerhard Schröders hat seine verfassungsgeschichtlichen Ursachen im Scheitern der Weimarer Republik und der kritischen Beurteilung der Präsidialkabinette in der Amtszeit Reichspräsident Hindenburgs durch die Mütter und Väter des Bonner Grundgesetzes.

Gerne wird das Staatsoberhaupt der Weimarer Republik als "Ersatzkaiser" bezeichnet. Zweifelsohne hatte der Reichspräsident für einen Amtsträger in der Demokratie relativ viele Rechte, und Parallelen zu jenen des Kaisers sind durchaus vorhanden. Allerdings wäre es ungerechtfertigt, würde man dieses darauf zurückführen, daß die verfassunggebende Nationalversammlung von strukturkonservativen, gar monarchistischen oder auch einfach nur phantasielosen Abgeordneten geprägt gewesen wäre. Vielmehr ließ und läßt sich auch noch heute die starke Stellung des Präsidenten demokratietheoretisch durchaus legitimieren.

So wird niemand bestreiten, daß die Forderung nach Kontrolle und Gleichgewicht (check and balance) sowie Gewaltenteilung zu den Kernelementen westlicher Demokratievorstellungen gehört. Ein derartiges Gleichgewicht strebten die Mütter und Väter der Weimarer Verfassung auch zwischen der Legislative, dem Reichstag, und der Spitze der Exekutive, dem Reichspräsidenten, an. Beide sollten sich über demokratische Wahlen auf ein direktes Mandat durch das Volk stützen können. Und beide sollten entsprechend dem Ideal der Waffengleichheit im Falle des Konfliktes die Möglichkeit haben, sich an das Volk zu wenden und es zu befragen. So wie der Reichstag mit zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Volksabstimmung über die Absetzung des Reichspräsidenten erwirken konnte, konnte der Reichspräsident, sofern er denn

hierin die Unterstützung des ebenfalls zur Exekutive gehörenden Reichskanzlers fand, den Reichstag auflösen, um ihn neu wählen zu lassen. Jede von beiden Seiten hatte also die Möglichkeit, den Souverän, das Volk, anzurufen und ihn zu fragen, ob er diesen Präsidenten beziehungsweise diese Abgeordneten wirklich noch will.

Robert Redslob ging in seinem im Umbruchjahr 1918 erschienenen Werk "Die parlamentarische Regierung in ihrer wahren und in ihrer unechten Form", das die Weimarer Nationalversammlung stark beeinflußte, sogar so weit, das selbständige Auflösungsrecht des Staatsoberhauptes dem Parlament gegenüber als das Essentiale des sogenannten wahren Parlamentarismus zu bezeichnen, denn wo es nicht bestehe, herrsche ein sogenannter unechter Parlamentarismus, eine "parlamentarische Diktatur". Robert Redslobs nicht weniger bekannter Zeitgenosse Max Weber sah in dem Auflösungsrecht das "Palladium der echten Demokratie". Auch der Nationalversamlungsabgeordnete Bruno Ablaß von der linksliberalen Deutschen Demokratischen Partei plädierte für das Recht des Präsidenten, "das Volk gegen den Reichstag anzurufen", wenn "der Reichstag mit seinen Beschlüssen auf falschem Wege oder mit dem Volksempfinden im Widerspruch ist". "Das ist demokratisch", so der Abgeordnete der FDP-Vorgängerpartei, "und gegen den Appell an das Volk wird sich ein guter Demokrat nicht wenden können." Mit dem bedeutendsten Weimarer Verfassungsvater Hugo Preuß stimmte schließlich die Mehrheit der Nationalversammlung dafür, dem Reichspräsidenten mit der Parlamentsauflösung das Recht einzuräumen, analog zum Reichstag "ganz im demokratischen Sinne vom Gewählten an die Wähler zu appellieren".

In der Praxis wurde diese Waffe sehr ungleichmäßig genutzt. Während der Reichstag kein einziges Mal eine Volksabstimmung über die Absetzung des Reichspräsidenten beantragt hat, endete jeder der sieben Reichstage zwischen dem 6. Juni 1920 und dem 1. Februar 1933 vorzeitig durch präsidiale Auflösung. Wie dieses Faktum zeigt, bediente sich also auch Friedrich Ebert als Reichspräsident gerne und häufig dieses Instrumentes, doch historisch bedeutsamer wurde es in der Amtszeit Paul v. Hindenburgs während der Ära der sogenannten Präsidialkabinette.

Die letzten Jahre der Weimarer Republik waren dadurch geprägt, daß Hindenburg als Reichspräsident einen Mann seines Vertrauens zum Reichskanzler berief, und wenn der Reichstag sich anschickte, diesen Mann durch die Annahme eines Mißtrauensantrages zu stürzen, er den Reichstag auflöste und neu wählen ließ. Auf diese Weise wurde die parlamentarische Kontrolle der Regierung ausgehebelt.

Da die zahlreichen Parlamentsauflösungen mit anschließender vorgezogener Neuwahl und die Drohung mit ihr die Präsidialkabinette erst ermöglicht haben und die Präsidialkabinette gemeinhin als Anfang vom Ende der Weimarer Republik gelten, hatte der Parlamentarische Rat eine gewisse Reserve, um nicht zu sagen Phobie, gegenüber vorgezogenen Parlamentsauflösungen mit Neuwahlen. Es gab jedoch etwas, das die fast mehr um Stabilität denn um Demokratie bemühten Mütter und Väter des Grundgesetzes als ähnlich gefährlich für die zu gründende Bundesrepublik empfanden, und das waren instabile Minderheitsregierungen. So läßt denn auch, wenn die Alternative eine Minderheitsregierung wäre, das Grundgesetz die vorzeitige Auflösung des Bundestages mit Neuwahlen zu. Der Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee hat es wie folgt formuliert: "Die Auflösung ... soll nur in einem einzigen Fall möglich sein, nämlich dann, wenn das Parlament bei der Regierungsbildung versagt." Dabei hat der Parlamentarische Rat auf eine Grundsatzentscheidung, was von beidem das kleinere Übel sei, verzichtet und es dem Bundespräsidenten überlassen, in der konkreten Situation zu entscheiden.

Die Verfahren zur vorzeitigen Auflösung des Bundestages regelt das Grundgesetz in den Artikeln 63 und 68. In Artikel 63, der auf den Fall zielt, daß der Bundestag es nicht schafft, innerhalb zweier Wochen mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Bundeskanzler zu wählen, heißt es: "Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen." In diesem Fall, der am ehesten am Anfang einer Legislaturperiode oder nach einem Kanzlerrücktritt zu erwarten wäre, hat also der Bundespräsident allein die Wahl zwischen Minderheitsregierung und Parlamentsauflösung.

Von aktueller Bedeutung ist der Artikel 68. Dieser greift, wenn der Kanzler erfolglos beantragt, ihm das Vertrauen auszusprechen, und seine Regierung demzufolge eine Minderheitsregierung zu sein scheint. In diesem Falle liegt die Entscheidung über mögliche Neuwahlen bei Präsident und Kanzler: "Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages", heißt es dort, "so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen 21 Tagen den Bundestag auflösen." Daß die Entscheidung zwischen Minderheitsregierung und Bundestagsauflösung für die Mütter und Väter des Grundgesetzes eine Wahl zwischen Pest und Cholera war, zeigt der Nachsatz: "Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt." Daß dies eintritt, kann jedoch in diesem Falle nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen werden. So liegt nun der Ball beim Bundespräsidenten, nachdem der Bundeskanzler ihm die Bundestagsauflösung vorgeschlagen hat.

Die Situation entbehrt nicht einer gewissen Ironie. Da haben die Mütter und Väter des Grundgesetzes aus den genannten Gründen systematisch versucht, das Staatsoberhaupt in seiner Macht zu beschränken, aber durch ihre Antipathie gegen Neuwahlen haben sie den Bundespräsidenten (wenn auch nur für Wochen) zur Schlüsselfigur gemacht. M. R.

Der Bundespräsident: "Reservemacht" für Krisensituationen des parlamentarischen Regierungssystems  Foto: Deutsches Historisches Museum


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