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24.02.07 / Früher wollte der Staat, konnte aber nicht / Die Geschichte der naturwissenschaftlichen Vaterschaftsfeststellung ist verblüffend kurz

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 08-07 vom 24. Februar 2007

Früher wollte der Staat, konnte aber nicht
Die Geschichte der naturwissenschaftlichen Vaterschaftsfeststellung ist verblüffend kurz
von Manuel Ruoff

Mit der Suche nach dem wirklichen Vater durch das gerichtliche Beweisverfahren ist es recht schlecht bestellt, soferne nur die Zeit des geschlechtlichen Verkehrs mit der Kindesmutter berücksichtigt wird. Nicht selten werden deshalb bei Gericht noch andere Beweismittel vorgebracht, besonders die Ähnlichkeit mit dem als Vater bezeichneten Manne." Das 1927 erschienene "Lehrbuch der gerichtlichen Medizin", aus dem dieses Zitat stammt, spricht zwei Gutachtenarten an, die bis zum 27. November eben jenes Jahres 1927 vorherrschend waren, das Tragzeitgutachten und das anthropologisch-erbbiologische Gutachten. Das Tragzeitgutachten erlaubte eine Aussage darüber, wann das Kind gezeugt wurde. Hatte der Mann für diese Zeit ein Alibi, sprich konnte er nachweisen, daß er zu dieser Zeit mit der Mutter keinen Beischlaf hatte, war er aus dem Schneider. Beim anthropologisch-erbbiologischen Gutachten wurden vererbbare äußere Merkmale des Kindes mit denen des Putativvaters, sprich des der Vaterschaft verdächtigen Mannes, verglichen. Die Ergebnisse derartiger Versuche, über Ähnlichkeit Blutsverwandtschaft nachzuweisen, waren häufig sehr subjektiv.

Zu objektiven Ergebnissen führt hingegen der Vergleich der Blutgruppen. Bereits 1901 hatte Karl Landsteiner das AB0-System der Blutgruppen entdeckt. Allerdings stellte sich noch am 11. Oktober 1927 Preußens höchster Gerichtshof, das Kammergericht in Berlin, auf den Standpunkt, "daß der Nachweis der offenbaren Unmöglichkeit der Abstammung nach den bisherigen Forschungsergebnissen durch Blutgruppenbestimmung nicht geführt werden kann". Der Durchbruch gelang am 28. November 1927, als das Schwurgericht im württembergischen Ellwangen eine Mutter, die behauptet hatte, in der gesetzlichen Empfängniszeit nur mit dem Putativvater geschlafen zu haben, wegen Meineids zu sechs Monaten Gefängnis verurteilte, weil der Gutachter bei ihr und dem vorgeblichen Vater Blutgruppe A, beim Kind jedoch AB festgestellt hatte. Am 22. September 1930 erkannte auch das Reichsgericht in einem Meineidprozeß die Blutgruppenbestimmung als Beweismittel an. Damit hatte das Verfahren die höchsten Weihen erfahren.

Der Nachteil der Blutgruppenbestimmung war, daß eine Vaterschaft ausgeschlossen, nicht aber bewiesen werden konnte. Einen qualitativen Sprung brachte hier die forensische DNA-Analytik, die 1985 begann, als Alec Jeffreys die individualspezifischen repititiven Sequenzen entdeckte und Kary Mullis die Polymerase-Ketten-Reaktion (PCR) erstmals beschrieb.

Durch den genetischen Fingerabdruck ist die Vaterschaftsermittlung inzwischen weniger ein naturwissenschaftliches denn ein politisches Problem. Mangelte es dem Staate früher an Möglichkeiten, die "Unschuld" eines Mannes an einem Kind festzustellen, so heutzutage offenkundig am rechten Willen. Dabei sei dahingestellt, ob die Ursache für den Mangel eher in feministischer Sympathie mit den Müttern von Kuckuckseiern auf Kosten der gehörnten Partner liegt oder eher in dem der Staatsführung unterstellten Wunsche, lieber "unschuldige" Bürger zahlen zu lassen, als mit staatlichen Transferleistungen für die Kuckuckskinder und deren Mütter den Staatshaushalt belasten zu müssen.


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