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07.07.07 / Es galt das Abstammungsprinzip / Die Geschichte der deutschen Staatsangehörigkeit im Spiegel der Entwicklung der Rechtslage

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 27-07 vom 07. Juli 2007

Es galt das Abstammungsprinzip
Die Geschichte der deutschen Staatsangehörigkeit im Spiegel der Entwicklung der Rechtslage
von Manuel Ruoff

Die Geschichte der deutschen Staatsangehörigkeit ist eng mit der Entwicklung deutscher Staatlichkeit verbunden. Im Rahmen des Versuchs der Revolutionäre von 1848, einen deutschen Nationalstaat zu schaffen, beschloß die Nationalversammlung in der Paulskirche den Artikel 1, Paragraph 2 der "Grundrechte des deutschen Volkes": "Jeder Deutsche hat das deutsche Reichsbürgerrecht."

Der Norddeutsche Bund, aus dem das Deutsche Reich hervorging, war ein föderalistischer Fürstenbund und deshalb war gemäß dem Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit von 1870 die Reichsangehörigkeit eine mittelbare, die "durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat erworben" wurde und mit deren Verlust erlosch.

Das Reich erwarb ab 1884 Kolonien, und für die Einbürgerung von dort lebenden Eingeborenen und Ausländern wurde 1900 neben der mittelbaren die unmittelbare Reichsangehörigkeit geschaffen. Laut dem bis heute bedeutenden Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 ist Deutscher, "wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzt".

Im zentralistischen Dritten Reich verloren die Reichsländer ihre Staatlichkeit - und damit auch ihre Staatsangehörigen. Unter direkter Bezugnahme auf das "Gesetz über den Neuaufbau des Reiches" von 30. Januar 1934 besagt die "Verordnung über die Staatsangehörigkeit" vom 5. Februar des selben Jahres, daß die "Staatsangehörigkeit in den deutschen Ländern" fortfällt und es "nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit)" gibt.

Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges wurde die Staatlichkeit der deutschen Länder wieder hergestellt. Teilweise wurden in den Besatzungszonen sogar schon vor der Gründung der Bundesrepublik Deutschland Staaten geschaffen. So ist im 1949 verabschiedeten Grundgesetz nicht nur im Artikel 73 unter Punkt 2 von der "Staatsangehörigkeit im Bunde" als einem Gegenstand der ausschließlichen Gesetzgebung die Rede, sondern auch im Artikel 74 unter Punkt 8 von der "Staatsangehörigkeit in den Ländern" als einem Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung. Allerdings machte keines der Bundesländer von der Möglichkeit, eine Landeszugehörigkeit zu schaffen, Gebrauch, und so wurde 1994 per Gesetz diese Kompetenz der Länder abgeschafft. Der entsprechende Punkt 8 wurde aufgehoben.

Im deutschen gilt wie in vielen anderen Nationalstaaten traditionell, sprich im deutschen Fall seit dem Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit von 1870, primär das Abstammungsprinzip. So heißt es dort in Paragraph 2 "Die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat wird fortan nur begründet: 1. durch Abstammung (Paragraph 3), 2. durch Legitimation ..., 3. durch Verheiratung ..., 4. für einen Deutschen durch Aufnahme und 5. für einen Ausländer durch Naturalisation ..." und in Paragraph 3: "Durch die Geburt, auch wenn diese im Ausland erfolgt, erwerben eheliche Kinder eines Deutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters, uneheliche Kinder einer Deutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter."


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