28.03.2024

Preußische Allgemeine Zeitung Zeitung für Deutschland · Das Ostpreußenblatt · Pommersche Zeitung

Suchen und finden
15.12.07 / Zeit für Sühne

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 50-07 vom 15. Dezember 2007

Zeit für Sühne

Grundsätzlich ist in Deutschland zwischen Haft und Freiheitsstrafe zu unterscheiden. Haft dient der Rechtspflege und geht auf eine richterliche Anordnung zurückzuführen. Sie beginnt mit der Verhaftung, die nicht mit der (kurzzeitigen) „Festnahme“ zu verwechseln ist.

Es gibt unterschiedliche Formen der Haft, am bekanntesten sich Ordnungs- und Untersuchungshaft. Ordnungshaft kann etwa verhängt werden, wenn jemand ein Gerichtsverfahren in schwerer Weise stört, sie dauert mindestens einen Tag.

In Untersuchungshaft, kurz U-Haft, werden dringend Tatverdächtige genommen, bei denen beispielsweise zu befürchten ist, daß sie sich der Hauptverhandlung durch Flucht entziehen oder daß sie Beweise vernichten („Verdunkelungsgefahr“).

Wird der U-Häftling im Hauptverfahren zu einer „Freiheitsstrafe“ verurteilt, wird die U-Haft-Zeit auf die Dauer der Freiheitsstrafe angerechnet.

Die Freiheitssrafe ist die Reaktion des Staates, vertreten durch einen unabhängigen Richter, auf eine Straftat. Sie dauert von mindestens einem Monat bis höchstens 15 Jahre. Triebtäter, etwa psychisch kranke Sexualstraftäter, können nach Verbüßung der Freiheitsstrafe in „Sicherungsverwahrung“ überführt werden, die unter Umständen bis zum Lebensende dauert.

Die Freiheitsstrafe verfolgt drei Zwecke: die Sühne für die Straftat durch den Täter, den Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Delinquenten und die Wiedereingliederung des auf die schiefe Bahn Geratenen ins Volk („Resozialisierung“).

Freiheitsstrafen können von Anfang an zur Bewährung ausgesetzt werden, der Verurteilte muß dann nicht ins Gefängnis, hat jedoch zwei bis fünf Jahre vollkommen straffrei zu bleiben und Auflagen zu erfüllen wie etwa Wiedergutmachung und Kooperation mit einem Bewährungshelfer. Bei Gefangenen kann die Strafe nach zwei Dritteln der Strafzeit ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt werden.

Verstößt der Verurteilte gegen die Auflagen oder wird wieder straffällig, muß er den Rest der Freiheitsstrafe vollständig im Gefängnis absitzen.       H.H.


Artikel per E-Mail versenden
  Artikel ausdrucken Probeabo bestellen Registrieren