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02.02.08 / Wer sind die »Sittenwächter«?

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 05-08 vom 02. Februar 2008

Wer sind die »Sittenwächter«?

Wer in Deutschland etwas senden oder auf elektronischem Wege verbreiten will, kommt in der Regel an den Landesmedienanstalten (LMA) nicht vorbei. Sie werden von den Landesregierungen auf Grundlage der Mediengesetze oder der Rundfunkstaatsverträge eingesetzt und überwachen die Einhaltung der Vorschriften aus dem Rundfunkstaatsvertrag und der Mediengesetze. Die Finanzierung erfolgt unter anderem aus zirka zwei Prozent der Rundfunkgebühren. Ob privater Rundfunk oder Fernsehsender, vor der Ausstrahlung müssen Programme lizensiert werden. Diese Erlaubnis zur Verbreitung von Programmen erteilen die Landesmedienanstalten, diese sind in der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten (ALM) organisiert.

In der Gremienvorsitzendenkonferenz werden insbesondere Fragen der Medienpolitik und medienethische Aspekte beraten. Die Gremienvorsitzenden thematisieren Qualität und Entwicklung der elektronischen Medien vor dem Hintergrund ihres Einflusses auf die Werte und Normen unserer Gesellschaft. In der Gesamtkonferenz, die sich aus Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) und der Gremienvorsitzendenkonferenz zusammensetzt, werden Fragen der Programmentwicklung des privaten Hörfunks und Fernsehens beraten sowie Angelegenheiten beschlossen, die für das „Duale Rundfunksystem“ von grundsätzlicher medienpolitischer Bedeutung sind. Der Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten obliegt die Überprüfung und Bewertung möglicher Verstöße gegen die Jugendschutzbestimmungen. Sie kann bei Verstößen Sanktionen wie Sendezeitbeschränkung und Ausstrahlungsverbote verhängen oder Bußgeldverfahren einleiten. Zirka 40 Verfahren wegen Verstößen gegen Jugendschutz und Werberichtlinien werden im Jahr geführt, doch das sind juristische Kleinkriege, die selten Resultate hervorbringen. So wurde mit Blick auf die Ausstrahlung von „Big Brother“ darüber diskutiert, ob ein Mensch auf sein in Artikel 1 des Grundgesetzes verbrieftes Recht auf die Unantastbarkeit seiner Menschenwürde selbst verzichten kann. Zu einem Ergebnis kam man dabei nicht.   M. A.


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