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09.02.08 / Warum die KPD verboten wurde ... / ... und warum die Deutsche Kommunistische Partei erlaubt ist

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 06-08 vom 09. Februar 2008

Warum die KPD verboten wurde ...
... und warum die Deutsche Kommunistische Partei erlaubt ist
von Manuel Ruoff

Anders als heute nach dem mittlerweile erfolgten Marsch der 68er durch die Institutionen, wo die Mittel dessen, was man als wehrhafte Demokratie bezeichnet, politisch einseitig zum „Kampf gegen rechts“ genutzt beziehungsweise mißbraucht werden, gab es in den Anfangsjahren der Bundesrepublik Deutschland noch einen breiten antitotalitären Konsens. Während heutzutage sicherlich eine Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) in einen antifaschistischen Aufstand der Anständigen gegen eine Sozialistische Reichspartei (SRP) integriert würde, wurden in der Adenauer-Ära sowohl SRP als auch KPD verboten.

Wenige Tage nachdem sie das gleiche bezüglich der SRP gemacht hatte, beantragte die Bundesregierung am 23. November 1951 die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der KPD durch das Bundesverfassungsgericht.

Fünf Jahre später sprach das Gericht sein Urteil. Am 17. August 1956 und damit vier Jahre nach der SRP verbot es die KPD und mit ihr die Gründung von Nachfolge- oder Ersatzorganisationen. Ferner beschlagnahmte es das Parteivermögen für gemeinnützige Zwecke und setzte sechs Monate Mindeststrafe für einen Verstoß gegen die Verfügung fest.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, daß die von der KPD angestrebte „Errichtung einer sozialistisch-kommunistischen Gesellschaftsordnung auf dem Wege über die proletarische Revolution und die Diktatur des Proletariats“ unvereinbar mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung sei. In der erstrebten Diktatur des Proletariats trete „an die Stelle der Gleichheit aller Staatsbürger die Scheidung in ,führende‘, das heißt herrschende, mittels eines ,Bündnisses‘ ,geführte‘, das heißt beherrschte, und ,unterdrückte‘ Klassen und die Förderung oder Unterdrückung des Individuums je nach seiner Klassenzugehörigkeit oder allenfalls nach dem Maße seiner Nützlichkeit für das allgemeine gesellschaftliche Ziel. Grundrechte im Sinne der freiheitlichen Demokratie“, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung, „können hier dem einzelnen als solchem nicht zustehen.“

Als 1966 die sowjetfreundliche SPD Willy Brandts in die Regierungsverantwortung gelangte, wurde es mit dem vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochenen Verbot der Gründung von KPD-Nachfolgeorganisationen nicht mehr so genau genommen. Ein Verbot der Arbeit der politischen Freunde der KPdSU und der SED paßte nicht in ihr Konzept einer neuen Ost-, der sogenannten Entspannungspolitik. Nach einem Gespräch mit dem damals für Justiz zuständigen SPD-Minister Gustav Heinemann hielten die westdeutschen Sowjetkommunisten die Zeit für gekommen, auch offiziell wieder mit der Parteiarbeit zu beginnen. Am 26. September 1968 wurde in der Bundesrepublik die Deutsche Kommunistische Partei (DKP) gegründet. Die Kommunistische Partei sprach von Neukonstituierung, weil nach ihrer Auffassung die KPD nie aufgehört hatte zu bestehen.

Was ihre Einschätzung des Gespräches mit Brandts Parteifreund Heinemann anging, hatten die Sowjetkommunisten dieses offenkundig richtig interpretiert. Die DKP ist zu Zeiten der Großen Koalition nicht verboten worden – und ist es auch heute noch nicht.


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