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19.04.08 / Krankheit ist keine Erholung / Urlaubsanspruch ist gesetzlich geregelt

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 16-08 vom 19. April 2008

Krankheit ist keine Erholung
Urlaubsanspruch ist gesetzlich geregelt

Der Urlaub ist für die meisten die schönste Zeit des Jahres. Doch nicht immer klappt die Urlaubsplanung im Unternehmen ganz ohne Probleme. Die gesetzlichen Vorgaben für die freien Tage sind im Bundesurlaubsgesetz (BurlG) geregelt. Danach hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Erholungsurlaub. Das gilt auch, wenn man zum Beispiel auf 400-Euro-Basis tätig ist. Der Urlaub wird dann anteilig berechnet.

Nach dem Gesetz stehen Arbeitnehmern mindestens 24 Werktage Urlaub zu – das sind vier Wochen im Jahr. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder Feiertage sind. Pro Woche werden also inklusive Samstag sechs Tage angerechnet. „Bei einer Fünf-Tage-Woche reduziert sich damit der Urlaub auf 20 Arbeitstage“, erklärt Hans-Jürgen Rupp, akademischer Rat am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht und Rechtsvergleichung der Universität Regensburg. Arbeits- oder Werktage – auf diese Formulierung sollte man daher beim im Arbeitsvertrag geregelten Urlaubsanspruch genau achten – auch wenn in den meisten Arbeits- oder Tarifverträgen längere Urlaubszeiten vereinbart sind. Diese sollen laut Gesetz möglichst zusammenhängend gewährt werden und einmal mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen. Das heißt, man hat einmal im Jahr Anspruch auf mindestens zwei Wochen Urlaub am Stück.

Im Prinzip kann man frei wählen, wann man in den Urlaub gehen möchte. Ausnahme sind feste Betriebsferien oder eine Urlaubssperre wegen wiederkehrender betrieblicher Belange, wie zum Beispiel die Hochsaison im Hotelgewerbe. Auch zwingende betriebliche Gründe können zu einer Ablehnung des Urlaubswunsches führen. Diese sind jedoch recht eng gefaßt, beruhigt Rechtsexperte Rupp. Bloße organisatorische Schwierigkeiten seien da nicht ausreichend.

Schwierig wird es, wenn sich Urlaubswünsche von Kollegen überschneiden: „Dann hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung sachnaher Gründe zu entscheiden.“ Das sind häufig soziale Gesichtspunkte, wie zum Beispiel die Berücksichtigung von Schulferien.

Ist der Urlaub erstmal genehmigt, kann er vom Arbeitgeber nicht mehr ohne weiteres widerrufen werden. Gleiches gilt auch, wenn man sich schon am Urlaubsort befindet: Ein Unternehmen kann seine Mitarbeiter nicht vorzeitig aus den Ferien zurück-beordern.

„Es gibt nur ganz wenige Ausnahmen, die von dieser Regel abweichen, etwa wenn ansonsten die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens bedroht wäre“, erläutert Rupp.

Eine hohe Auftragslage oder die Krankheit eines Kollegen rechtfertigen einen Abbruch des Urlaubs dagegen nicht.

Krankheit ist keine Erholung: Eine vom Arzt attestierte Arbeitsunfähigkeit gilt deshalb auch nicht als Urlaubszeit. „Die entsprechenden Urlaubstage dürfen aber nicht ohne Rücksprache mit dem Arbeitgeber hinten angehängt werden“, mahnt der Rechtsexperte.

Der gesamte Jahresurlaub sollte eigentlich komplett im jeweiligen Jahr genommen und nur in bestimmten Ausnahmefällen in das Folgejahr übertragen werden können. Nach dem Bundesurlaubsgesetz verfällt dieser dann, wenn er nicht bis zum 31. März genommen wurde.

Eine Auszahlung ist nicht möglich: „Die Abgeltung von Urlaubstagen ist per Gesetz unzulässig.“ Es gebe nur eine Ausnahme, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder gar nicht mehr gewährt werden kann.   Ddp


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