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24.05.08 / Entschädigung für Spätheimkehrer

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 21-08 vom 24. Mai 2008

Entschädigung für Spätheimkehrer

Fast zwei Jahrzehnte nach der Wiedervereinigung können auch ehemalige mitteldeutsche Kriegsgefangene eine einmalige Entschädigungszahlung erhalten. Spätheimkehrer und die Gruppe der zivildeportierten Frauen werden ab dem 1. Juli 2008 einen Anspruch auf bis zu 1500 Euro erhalten – ein eher symbolischer Ausgleich für die Leiden in Gefangenschaft.

Die Versorgung der in den Westen entlassenen Kriegsgefangen war in den Nachkriegsjahren geregelt worden. Ein entsprechender Ausgleich für die noch lebenden rund 12000 mittel- und ostdeutschen Kriegsheimkehrer und die 3000 Zivildeportierten hat sich mehr als acht Jahre im Gesetzgebungsverfahren hingezogen. Schließlich hatte der Bundestag das Gesetz zum Jahresende 2007 verabschiedet, allerdings mit einer langen Übergangsfrist: Ursprünglich erst vom Januar 2009 an sollten die Heimkehrer Geld erhalten.

An die 1947 und 1948 entlassenen Kriegsgefangenen sollen einmalig 500 Euro als Entschädigung ausgezahlt werden, die Entlassungsjahrgänge 1949 und 1950 erhalten 1000 Euro. Alle Kriegsgefangenen, die erst nach 1951 heimkehren konnten, werden auf Antrag 1500 Euro erhalten. Diese Zahlungen werden nicht auf andere Sozialleistungen verrechnet und können auch nicht gepfändet werden.

Die geringe Höhe der Entschädigungszahlungen – insgesamt wird der Bund voraussichtlich nur 13 Millionen Euro ausgeben – ist heftig kritisiert worden. Die NS-Zwangsarbeiter wurden zum Vergleich je nach Einordnung mit 2500 bis 7500 Euro abgefunden.

Wegen des hohen Alters der ehemaligen deutschen Kriegsgefangenen – die meisten sind inzwischen über 80 Jahre alt – war der späte Entschädigungstermin auf Unverständnis in der Bevölkerung gestoßen. Ein erster Versuch der beiden Koalitionsfraktionen, das Gesetz unter dem Eindruck dieser Kritik dann doch schon zum 1. April 2008 in Kraft zu setzen, war allerdings gescheitert. Jetzt hat die erste Lesung des Änderungsgesetzes im Bundestag stattgefunden und damit besteht die Hoffnung, daß der Anspruch auf Entschädigungszahlungen zum 1. Juli 2008 einsetzen kann. Die Betroffenen können allerdings schon vorab formlose Anträge an das Bundesverwaltungsamt in Köln stellen, das die Aufgaben der Heimkehrerstiftung übernommen hat: Bundesverwaltungsamt, Referat III B4, Barbarastraße 1, 50735 Köln. Das Bundesverwaltungsamt verschickt dann Antragsformulare. Zum Nachweis der Kriegsgefangenschaft muß ein  Entlassungsschein vorgelegt werden oder die Gefangenschaft glaubhaft gemacht werden – durch eidesstattliche Erklärungen und Zeugen. Berechtigt sind alle ehemaligen Kriegsgefangenen, die nach dem 31. Dezember 1946 in die SBZ/DDR entlassen wurden, bis zum 30. Juni 1990 ihren ständigen Wohnsitz in der DDR hatten und derzeit ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben.

Gescheitert ist der ursprüngliche Versuch, die zivildeportierten Frauen höher zu entschädigen. Im Gesetzgebungsverfahren war dieser Ansatz aber übersehen worden, daher müssen sich die deportierten Frauen mit den gleichen Beträgen begnügen, die an die Spätheimkehrer ausgezahlt werden. Zuständig für die zwangsdeportierten Frauen ist die Stiftung für ehemalige politische Häftlinge, Wurzener Straße 106, 53175 Bonn. Ein formloser Antrag genügt.            K. Voss


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