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23.08.08 / Bei Privatpatienten weiß der Arzt, was er bekommt

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 34-08 vom 23. August 2008

Bei Privatpatienten weiß der Arzt, was er bekommt

Bei Privatpatienten ist die Abrechnung erfolgter medizinischer Leistungen deutlich überschaubarer als bei gesetzlich Versicherten (siehe Hauptartikel). Der Patient erhält vom Arzt eine Rechnung, die er zwar selber bezahlen muß, doch nachdem er die Rechnung bei seinem Versicherungsanbieter eingereicht hat, erhält er den zumeist bereits an den Arzt überwiesenen Betrag zurück. Allenfalls bei einigen Sonderleistungen stellt sich die Versicherung quer und zahlt nicht die volle Summe.

Für den Arzt ist ein Privatpatient allerdings zugleich auch immer ein gutes Geschäft, denn während er bei gesetzlich Versicherten derzeit noch erst nach Ende eines Quartals erfährt, was die abgerechneten Punkte, die er nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) je nach Behandlung berechnen darf, wert sind, weiß er bei Privatpatienten, daß ein Punkt mit 5,82873 Cent gleichgesetzt wird. Beispielsweise das Setzen einer Spritze wird mit 40 Punkten bewertet, mulitpliziert mit dem Punktwert sind das laut Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) im Einfachsatz 2,33 Euro. Allerdings kann der Mediziner einen Steigerungssatz in Rechnung stellen. Hat er eine „persönliche ärztliche Leistung“ geliefert, darf er zwischen dem einfachen und dem 2,3fachen der GOÄ einfordern. Für medizinisch-technische Leistungen (das sind Leistungen mit einem hohen Sachkostenanteil oder Leistungen, die der Arzt in der Regel nicht selbst durchführt) kann er den Gebührensatz mit bis zu dem 1,8fachen multiplizieren. Laboruntersuchungen bringen allerdings nur maximal das 1,15fache. Diese Regelhöchstsätze können jedoch auf das 3,5fache gesteigert werden, wenn der Arzt in einer schriftlichen Begründung belegt, was seine erbrachte Leistung so besonders macht. Gründe können ein sehr hoher Zeitaufwand oder ein starker Schwierigkeitsgrad bei Diagnose und Behandlung sein. Da bis zu den jeweiligen Regelhöchstsätzen keine Begründung vorliegen müssen, wurden 2005 im ambulanten Bereich 86,48 Prozent der Arztrechnungen zu diesem Satz (in den meisten Abschnitten der GOÄ ist dies der 2,3fache) ausgestellt.           Bel


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