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27.09.08 / Wie das Sudetenland zum Reich kam / Vor 70 Jahren schlossen Deutschland, Großbritannien, Frankreich und Italien das Münchner Abkommen – Nachhall von 1918

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 39-08 vom 27. September 2008

Wie das Sudetenland zum Reich kam
Vor 70 Jahren schlossen Deutschland, Großbritannien, Frankreich und Italien das Münchner Abkommen – Nachhall von 1918

Kaum ein Vertrag des 20. Jahrhunderts wurde nach dem Zweiten Weltkrieg so oft zitiert und nach Belieben gedeutet wie das Münchner Abkommen von 1938. Inzwischen sind viele einst unbekannte Hintergründe öffentlich geworden, so daß eine objektivere Bewertung möglich ist.

Dem Text des Abkommens ist zu entnehmen, daß es vor dem Abschluß des vierseitigen Vertrages in München schon ein anderes „Abkommen“ gab, „das hinsichtlich der Abtretung des sudetendeutschen Gebiets bereits grundsätzlich erzielt wurde“, und daß die vier Münchener Signatarmächte „unter Berücksichtigung“ dieses Abkommens nur noch über die „Bedingungen und Modalitäten dieser Abtretung und über die danach zu ergreifenden Maßnahmen übereingekommen“ sind.

Das wegen seiner äußeren Umstände und umstrittenen Akteure oft übel beleumundete Abkommen, bei dessen Formulierung die betroffene Tschechoslowakei gar nicht mitgewirkt hat und das deswegen gern als „.Diktat“ abqualifiziert wird, beinhaltete seinem Wortlaut nach in Wahrheit aber gar nicht die Abtretung des Sudetenlandes, sondern legte nur Zeit und Art ihres Vollzugs fest und traf Ausnahmeregelungen.

Tatsächlich wurde die Abtretung  bereits zwischen dem 17. und dem 22. September 1938 vereinbart, und zwar unter aktiver Mitwirkung des damaligen tschechoslowakischen Staatspräsidenten Edvard Benesch. Die ihm ursprünglich nahegelegte Volksabstimmung im Sudetenland wegen des zu erwartenden Ergebnisses ausschlagend, bot er nach Bekanntwerden der britischen Abtretungsempfehlung und Neville Chamberlains diesbezüglicher Absprache mit Adolf Hitler vom 15. September in einer Geheimaktion den Briten und Franzosen eine ihm abzufordernde „cession territoriale“ an. Da Eile geboten war, schickte er seinen früheren Sozialminister Jaromir Necas am 16. September, gleich nach Chamberlains Treffen mit Hitler in Berchtesgaden, nach Paris und ließ den beiden Westmächten ausrichten, daß er bereit sei, sudetendeutsches Gebiet abzutreten, wenn ihm dies „abgefordert“ werde. Das Angebot umfaßt allerdings nur knapp 20 Prozent des mehrheitlich von Deutschen besiedelten Grenzlandes. Außerdem verlangte Necas im Auftrag seines Präsidenten, daß dafür rund 55 Prozent aller Sudetendeutschen die Tschechoslowakei verlassen müßten. Da in den angebotenen Teilen des Sudetenlandes – dem westlichen Egerland und dem sogenannten Rumburger Zipfel – weit weniger Menschen lebten, kann man hier bereits von einem Vertreibungsplan sprechen.

Dennoch war diese Offerte ein Versuch Beneschs, vor seinen Landsleuten und vor der Welt als angeblich konzessionsbereites „Opfer“ der Großmächte dazustehen und auf diese Weise seine gescheiterte Politik seit 1918 in ein günstigeres Licht zu rücken. Vor allem Großbritannien war mit diesem fragwürdigen Angebot aber nicht mehr zufrieden und drängte Prag entschieden zur Abtretung aller Gebiete, in denen die Deutschen die Mehrheit stellten – andernfalls, so die Botschaft aus London und Paris, würde die Tschechoslowakei im Falle eines deutschen Angriffs alleine dastehen. Daraufhin lenkte Benesch am 21. September in einer Note ein, und eben dieser Notenwechsel ist die Vereinbarung, auf die im ersten Satz des Münchner Abkommens bezug genommen wird.

Nach Beginn des Zweiten Weltkriegs und insbesondere ab 1941, nach der Zerstörung von Lidice,  ging das Taktieren Beneschs in den Tagen vor dem Abkommen schließlich auf. Nun wurde dem „Opfer“ Benesch von den Siegermächten „Genugtuung“ geleistet und der Wunsch nach „Abschub“ der Sudetendeutschen erfüllt.

Das Münchner Abkommen, einst von den Zeitgenossen als Zeugnis des „Friedens in unserer Zeit“ (Chamberlain) und „Ergebnis unter dem Schutz des hl. Michael“ (die katholischen Bischöfe) gefeiert, wurde nachträglich zur „Kapitulationsurkunde der Demokratien“ (Franklin D. Roosevelt) und „Vorstation zum Zweiten Weltkrieg“ (Josef Stalin) umgedeutet. Immerhin setzte aber das Nürnberger Tribunal noch die Gültigkeit des Abkommens voraus, als es die Errichtung des sogenannten „Reichsprotektorates Böhmen und Mähren“ im März 1939 als Verstoß gegen dieses Abkommen verurteilte. Später drang dann aber die negative Interpretation immer weiter durch, und die veröffentlichte Meinung sorgte leichtfertig für weitere Verbreitung, bis die Benesch-Version sogar Eingang in die Geschichtsbücher fand. Da steht sie nun und macht für viele eine Lektüre des Abkommens vermeintlich überflüssig. Daß Benesch das Sudetenland bereits am 21. September 1938 abgetreten hatte, ist vergessen.

Und der Punkt 2 des Münchener Abkommens gibt auch nur dem zu denken, der ihn liest und dabei feststellt, daß „die Räumung des [Sudeten-]Gebiets bis zum 10. Ok-tober“ nicht die deutsche Wehrmacht erzwingt, sondern „das Vereinigte Königreich, Frankreich und Italien vereinbaren“. Deutschland erscheint unter den vereinbarten Mächten überhaupt nicht. Dieser Umstand wirft die Frage auf nach dem Grund für das Fehlen Deutschlands. Der Grund ist in der Geschichte zu suchen, in concreto in den Ereignissen der Jahreswende 1918/19. Damals besetzten tschechische Militäreinheiten in einer immerhin drei Monate dauernden Gewaltaktion die deutschen Siedlungsgebiete Böhmens, Mährens und Sudetenschlesiens, um die von deren Bevölkerung abgelehnte Angliederung an die in der Entstehung begriffene  Tschechoslowakei zu erzwingen. Auf Ersuchen der Tschechen billigten die siegreichen Ententemächte Frankreich, Großbritannien und Italien die vollzogene Besetzung nachträglich, aber auch das wiederum nur bis zur endgültigen Festlegung der Grenzen in einem Friedensvertrag. Das von US-Präsident Woodrow Wilson proklamierte Selbstbestimmungsrecht ignorierend, begnügten sich die tschechischen Verantwortlichen nicht mehr mit der Errichtung eines tschecho-(slowak)ischen Nationalstaates, sondern beanspruchten das gesamte Gebiet der historischen böhmischen Länder, auch wenn es zu fast einem Drittel von Deutschen besiedelt war.

Am meisten zögerten damals die Vereinigten Staaten. Statt der Besetzung zuzustimmen, schickten  sie auf die entsprechende Bitte Prags nur eine Eingangsbestätigung; und wenig später einen Sonderbotschafter, der die Lage im Sudetenland an Ort und Stelle in Augenschein nehmen sollte. Der US-amerikanische Präsidentenberater Archibald Coolidge übernahm diese Mission und legte am 10. März 1919 die gewonnenen Erkenntnisse in einem Bericht vor. Darin bezeugte er nicht nur anhand zahlreicher Beispiele den fast einmütigen Willen der Sudetendeutschen, sich der „Republik Deutschösterreich“ anzuschließen, sondern unterbreitete auch konkrete Vorschläge für die Ausgliederung zumindest eines Teils der deutschen Siedlungsgebiete aus der am 28. Oktober 1918 proklamierten Tschechoslowakei. Ihre Verwirklichung hätte dem Selbstbestimmungsrecht von immerhin bis zu zwei Millionen Sudetendeutschen Rechnung getragen und dem späteren Nationalitätenkampf viel von seiner Schärfe genommen.

Edvard Benesch unterlief jedoch bei den Verhandlungen der Pariser Vorortverträge mit falschen Angaben und unaufrichtigen Versprechungen die Berücksichtigung der US-amerikanischen Pläne und setzte die Annexion aller sudetendeutscher Gebiete in die Tschechoslowakei durch. Die Besetzung des Sudetenlandes durch die Tschechen fand damit gegen die erklärten Bedenken der US-Amerikaner ihre friedensvertragliche „Absegnung“.

Als sich die Folgen dieses eklatanten Verstoßes gegen das Selbstbestimmungsrecht durch die rücksichtslose Tschechisierungspolitik Prags im Laufe der folgenden zwei Jahrzehnte zu einer friedensbedrohenden Krise auswuchsen, hielten es die drei Signatarstaaten des Versailler Vertrages Frankreich, Großbritannien und Italien für geboten, ihre Ende 1918 erteilte Zustimmung zur Besetzung des Sudetenlandes zurückzuziehen und die „Räumung des Gebietes zu vereinbaren“, wie es im Münchener Abkommen steht. So konnte Deutschland es in München Italien und den beiden Westmächten überlassen, „die Räumung des [sudetendeutschen] Gebiets“ zu vereinbaren.

Kaum waren die Unterschriften unter das in München getroffene Abkommen trocken, überschritten deutsche Truppen am 1. Oktober die deutsch-tschechische Grenze und nahmen unter internationaler Aufsicht etappenweise die in vier Abschnitte aufgeteilten sudetendeutschen Gebiete in deutsche Oberhoheit. Vorliegende Bildzeugnisse belegen die reibungslose Übergabe durch die tschechischen militärischen und zivilen Autoritäten und illustrieren den geordneten Abzug ihrer Einheiten und Organe. Im Unterschied zu der sich beruhigenden internationalen Lage entwickelte Staatspräsident Benesch in jenen Tagen hektische Aktivitäten. Fest entschlossen, sich mit den in München gefallenen Entscheidungen auf Dauer nicht abzufinden, ging er an seine langfristigen politischen Planungen. Dazu gehörte die Verlagerung seines Wirkungsbereichs ins Ausland. Das bedeutete zunächst seinen Rücktritt vom Präsidentenamt und die nachfolgende Übersiedlung in jenes Land, dessen Staatschef ein erklärter Gegner Hitlers und „Großdeutschlands“ war. So erklärte er am 5. Oktober 1938 seinen Amtsverzicht und ging anschließend in die USA. Vor seiner Abreise wandte er sich mit einer Abschiedsrede an seine Landsleute. Darin fanden sich die nachfolgenden Sätze: „Ich wende mich an Euch, um Euch als Präsident Lebewohl zu sagen. Ihr wißt, daß 4 Großmächte zusammenkamen und untereinander ein Übereinkommen trafen über die Opfer, die sie von uns im Namen des Weltfriedens forderten. Ihr wißt, daß wir gezwungen wurden, diese Opfer anzunehmen. Die Opfer, die, von uns zur Annahme gefordert und uns aufgezwungen wurden, sind maßlos und ungerecht. Die Nation wird diese Tatsache niemals vergessen. Vom Stamm unseres Heimatbaumes sind einige Zweige abgefallen. Nach einiger Zeit wird der Stamm neue Zweige ansetzen. Ich verlasse das Schiff nicht, weil es stürmisch ist, sondern werde als Bürger und Patriot meine Arbeit fortsetzen.“ Benesch hat mit diesen Sätzen die Nachkriegsgeschichtsschreibung entscheidend vorgeprägt, indem er den Anteil der Tschechen an der Entwicklung bis zum Münchner Abkommen weitgehend verschwieg und seine ehemaligen sudetendeutschen Landsleute letztlich als „abgefallene Zweige“ zu menschlichem Kehricht machte, den er 1945/46 mit seinen berüchtigten Dekreten außer Landes wies.             Alfred Schickel

 

Das Abkommen im Wortlaut

Abkommen zwischen Deutschland, dem Vereinigten Königreich, Frankreich und Italien, getroffen in München, am 29. September 1938

Deutschland, das Vereinigte Königreich, Frankreich und Italien sind unter Berücksichtigung des Abkommens, das hinsichtlich der Abtretung des sudetendeutschen Gebiets bereits grundsätzlich erzielt wurde, über folgende Bedingungen und Modalitäten dieser Abtretung und über die danach zu ergreifenden Maßnahmen übereingekommen und erklären sich durch dieses Abkommen einzeln verantwortlich für die zur Sicherung seiner Erfüllung notwendigen Schritte.

1.) Die Räumung beginnt am 1. Oktober.

2.) Das Vereinigte Königreich, Frankreich und Italien vereinbaren, daß die Räumung des Gebiets bis zum 10. Oktober vollzogen wird, und zwar ohne Zerstörung irgendwelcher bestehender Einrichtungen, und daß die Tschechoslowakische Regierung die Verantwortung dafür trägt, daß die Räumung ohne Beschädigung der bezeichneten Einrichtungen durchgeführt wird.

3.) Die Modalitäten der Räumung werden im Einzelnen durch einen internationalen Ausschuß, der sich aus Vertretern Deutschlands, des Vereinigten Königreichs, Frankreichs, Italiens und der Tschechoslowakei zusammensetzt.

4.) Die etappenweise Besetzung des vorwiegend deutschen Gebietes durch deutsche Truppen beginnt am 1. Oktober. Die vier auf der anliegenden Karte bezeichneten Gebietsabschnitte werden in folgender Reihenfolge durch deutsche Truppen besetzt ...

Das restliche Gebiet vorwiegend deutschen Charakters wird unverzüglich von dem oben erwähnten internatioanlen Ausschuß festgestellt und bis zum 10. Oktober durch deutsche Truppen besetzt werden.

5.) Der in Paragraph 3 erwähnte internationale Ausschuß wird die Gebiete bestimmen, in denen eine Volksabstimmung stattfinden soll. Diese Gebiete werden bis zum Abschluß der Volksabstimmung durch internationale Formationen bestimmt werden ...

6.) Die endgültige Festlegung der Grenzen wird durch den internationalen Ausschuß vorgenommen werden. Dieser Ausschuß ist berechtigt, den vier Mächten Deutschland, dem Vereinigten Königreich, Frankreich und Italien in bestimmten Ausnahmefällen geringfügige Abweichungen von der streng ethnographischen Bestimmung der ohne Volksabstimmung zu übertragenden Zonen zu empfehlen.

7.) Es wird ein Optionsrecht für den Übertritt in die abgetretenen Gebiete und für den Austritt aus ihnen vorgesehen. Die Option muß innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abkommens an ausgeübt werden. Ein deutsch-tschechoslowakischer Ausschuß wird die Einzelheiten der Option bestimmen, Verfahren zur Erleichterung des Austausches der Bevölkerung erwägen und grundsätzliche Fragen klären, die sich aus diesem Austausch ergeben.

8.) Die Tschechoslowakische Regierung wird innerhalb einer Frist von vier Wochen vom Tage des Abschlusses dieses Abkommens an alle Sudetendeutschen aus ihren militärischen und polizeilichen Verbänden entlassen, die diese Entlassung wünschen. Innerhalb derselben Frist wird die Tschechoslowakische Regierung sudetendeutsche Gefangene entlassen, die wegen politischer Delikte Freiheitsstrafen verbüßen.

Adolf Hitler, Neville Chamberlain, Edouard Daladier, Benito Mussolini

Foto: Unterzeichnung am 28. September 1938: Die Einigung über Gebietsabtretung war schon eine Woche vorher erzielt worden.


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