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01.11.08 / Italien pokert hoch

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 44-08 vom 01. November 2008

Italien pokert hoch

Ein Staat darf nicht vor den Gerichten eines anderen Staates verklagt werden, so jedenfalls sieht es der Grundsatz die Staatenimmunität vor. Der Bundesrepublik widerfährt jedoch genau dies in Italien. Die Staatenimmunität schützt außerdem das Auslandsvermögen von Staaten vor der Zwangsvollstreckung durch andere Länder. Doch im Rahmen der laufenden Entschädigungsprozesse droht Italien der Bundesrepublik Deutschland mit Vollstreckungsmaßnahmen. Sollte Berlin die auferlegten Strafzahlungen nicht leisten, werde man deutsche Liegenschaften pfänden. Derartige Maßnahmen widersprechen indes allen Geflogenheiten im zwischenstaatlichen Verkehr. Die Staatenimmunität ist Ausdruck der souveränen Gleichheit der Staaten und somit ein zentraler Ordnungsgrundsatz des Völkerrechtes. Souveräne Gleichheit bedeutet, daß Staaten zueinander nicht in einem Über- oder Unterordnungsverhältnis stehen, sondern als gleichgeordnete Rechtssubjekte in Beziehung miteinander treten. Da es eine übergeordnete Instanz im internationalen Recht nicht gibt, spricht man auch vom „genossenschaftlichen Charakter“ des Völkerrechtes.

Natürlich kennen Italiens Juristen alle diese Grundsätze. Sie argumentieren kreativ, daß bei  „schweren Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ die Staatenimmunität eine Wiedergutmachung nicht blockieren dürfe. Diese Auslegung des Völkerrechtes würde aber, so der Rechtsvertreter Deutschlands im Civitella-Prozeß, Augusto Dossena, die „Büchse der Pandora“ öffnen – bald könne jedes Opfer jeden Staat der Welt verklagen. Für die deutschen Vertriebenen ist das eigentlich keine schlechte Nachricht.        Bel/K.B.


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