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15.11.08 / Die Bürger ins Boot geholt / Nach der Niederlage gegen Napoleon wurde in Preußen die kommunale Selbstverwaltung eingeführt

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 46-08 vom 15. November 2008

Die Bürger ins Boot geholt
Nach der Niederlage gegen Napoleon wurde in Preußen die kommunale Selbstverwaltung eingeführt

Vor 200 Jahren wurde mit der Städteordnung vom 19. November 1808 die kommunale Selbstverwaltung in Preußen eingeführt. Diese Ordnung zählt zu den nachhaltigsten und für die Gegenwart bedeutendsten der Steinschen Reformen.

„Der König hat eine Bataille verloren. Jetzt ist Ruhe die erste Bürgerpflicht“, hatte der Stadtkommandant von Berlin nach der verheerenden preußischen Doppelniederlage von Jena und Auerstedt im Jahre 1806 verlauten lassen. Preußens Reformer erkannten, daß gerade der mit diesen Worten geforderte Verzicht des Bürgertums auf eine Identifizierung mit dem König und dessen Staate eine strukturelle Schwäche des preußischen Königreiches war. Sie begriffen, daß die Befreiung des preußischen Staates von der napoleonischen Fremdherrschaft nur mit der aktiven Unterstützung seines Bürgertums gelingen konnte. Damit sich dieses für den Staat, in dem es lebte, engagierte, sollte es ihn stärker als auch seinen Staat begreifen und dafür auch eine Teilhabe an der Macht bekommen.

Nachdem die preußischen Städte zuvor vom König in absolutistischer Tradition regiert worden waren, wurde mit der auf den damaligen Staatsminister Heinrich Friedrich Karl Reichsfreiherr vom und zum Stein zurückgehenden Städteordnung vom 19. November 1808 das Bürgertum an der Verwaltung seiner Städte maßgeblich beteiligt.

Die Grenzen dieser kommunalen Selbstverwaltung werden bereits in den ersten beiden Paragraphen der vom König Friedrich Wilhelm III. vor 200 Jahren unterzeichneten „Ordnung für sämmtliche Städte der Preußischen Monarchie“ aufgezeigt: „Dem Staat und den von solchem angeordneten Behörden, bleibt das oberste Aufsichtsrecht über die Städte, ihre Verfassung und ihr Vermögen ... vorbehalten. Diese oberste Aufsicht übt der Staat dadurch aus, daß er die gedruckten Rechnungsextrakte oder die öffentlich darzulegenden Rechnungen der Städte über die Verwaltung ihres Gemeinvermögens einsieht, die Beschwerden einzelner Bürger oder ganzer Abtheilungen über das Gemeinwesen entscheidet, neue Statuten bestätigt und zu den Wahlen der Magistratsmitglieder die Genehmigung ertheilt.“

Gemäß der Städteordnung wählten die Bürger, die mit den weniger betuchten sogenannten Schutzverwandten ohne Bürgerrecht die Einwohner der Stadt bildeten, in ihren Stadtbezirken auf Wahlversammlungen aus ihrem Kreise ihre Vertrauensleute, ihre Repräsentanten, ihre Stadtverordneten. Diese für drei Jahre gewählten Stadtverordneten bildeten in ihrer Gesamtheit die Stadtverordnetenversammlung, quasi ein Stadtparlament. Die Größe dieser Versammlung hing von der Größe der Stadt ab, wobei die Städteordnung drei Kategorien von Städten kannte. Da gab es die „großen“ Städte mit mehr als 10000 Einwohnern, die „mittleren“ mit 3500 bis 10000 Einwohnern und die „kleinen“ mit weniger als 3500. In großen Städten hatte die Versammlung zwischen 60 und 102, in mittleren 36 bis 60 und in kleinen zwischen 24 und 60 Mitglieder. Die konkrete Größe des Quasi-Parlaments wurde von der Quasi-Regierung, dem Magistrat, bestimmt.

Die Magistratsmitglieder, die in kleinen Städten „Ratsmänner“, in mittleren „Ratsherren“ und in großen „Stadträte“ hießen, wurden in der Regel für sechs Jahre aus dem Kreise der Bürgerschaft von der Stadtverordnetenversammlung gewählt. Wie die Größe der Stadt­ver­ord­netenversammlung hing auch die Größe des Magistratskollegiums von der Größe der Stadt ab. Während große Städte zwischen 16 und 21 Magistratsmitglieder hatten, waren es bei den mittleren zehn bis 15 und bei den „kleinen“ sechs bis acht.

An der Spitze der Magistrate kleiner und mittlerer Städte stand ein Bürgermeister, dessen Wahl wie die der anderen Magistratsmitglieder durch die Aufsichtsbehörde bestätigt werden mußte, bevor der König sie ernannte. An der Spitze der größeren Städte stand hingegen ein Oberbürgermeister. Für diese Führungsposition mußte die Stadtverordnetenversammlung gleich drei Vorschläge machen, zwischen denen Aufsichtsbehörde und König dann aussuchen konnten. Gefiel ihnen keiner, mußten die Stadtverordneten drei neue vorschlagen. Sollte schließlich kein einziger der von den Stadtverordneten Vorgeschlagenen den Segen des Königs finden, besetzte die Regierung die Stelle mit einem Kommissar.

Ähnlich wie man das heute aus den Vereinigten Staaten von Amerika kennt, wurde zu den Wahlterminen jeweils nur ein Teil der Gremien neu gewählt, um ein Mindestmaß an Kontinuität zu wahren. Das galt für die Stadtver­ordnetenversammlung genauso wie für den Magistrat.

Ein bis in unsere Tage wichtiges Element der Bürgerbeteiligung an der Regierung beziehungsweise Verwaltung ihrer Stadt bilden die Deputierten, die auch in Steins Städteordnung vorgesehen waren. So hieß es dort: „Alle Angelegenheiten, womit Administration verbunden, oder die wenigstens anhaltende Aufsicht und Kontrolle oder Mitwirkung an Ort und Stelle bedürfen, werden hingegen durch Deputationen und Kommissionen besorgt, welche aus einzelnen oder wenigen Magistratsmitgliedern, dagegen größtentheils aus Stdtverordneten und Bürgern bestehen, die von der Stadtverordnetenversammlung gewählt und vom Magistrat bestätigt werden.“

Diese Steinsche Reform war in vielfältiger Weise richtungsweisend. An die Stelle der Unterscheidung nach Ständen trat jene zwischen Arm und Reich, zwischen Bürgern und Schutzverwandten. Der Absolutismus wurde überwunden. Durch die Trennung zwischen Staat und Gemeinde beziehungsweise Staat und Stadt wurde ein Stück Gewaltenteilung erreicht. Die Wahl der Stadtverordneten durch die Bürger und anschließend die des Magistrats durch die Stadtverordnetenversammlung brachten ein Stück Demokratie. Ein weiteres Stück Parlamentarismus brachte die in der Städteordnung vorgesehene „Kontrolle der Verwaltung durch Stadtverordnete“. Die Deputationen und Kommissionen brachten im von Beamten geprägten und als obrigkeitlich verschrienen Staate Preußen ein Element der Bürgerbeteiligung.    

Manuel Ruoff

Foto: Anschlag der Städteordnung: Erzrelief von Hugo Hagen am Denkmal für Heinrich Friedrich Karl Reichsfreiherr vom und zum Stein vor dem Abgeordnetenhaus in Berlin


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