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28.11.09 / Das Sondergesetz

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 48-09 vom 28. November 2009

Das Sondergesetz
von Konrad Badenheuer

Aus gutem Grund ist in Deutschland die Verherrlichung des NS-Regimes verboten: Der Schutz der Würde der Opfer rechtfertigt die geringe Einschränkung der Meinungsfreiheit in einem Terrain, das anständige Menschen sowieso nie betreten würden. Zutiefst fragwürdig ist indessen die Verschärfung des entsprechenden Paragraphen über „Volksverhetzung“ von 2005. Seitdem sind weit mehr zustimmende Äußerungen zum mausetoten NS-Regime als bisher strafbewehrt: Nicht nur die Verherrlichung, sondern bereits „Billigung“ und „Rechtfertigung“. Ärgerlicher noch als die schwammige Formulierung des Straftatbestandes ist aber die Einseitigkeit: Der neue § 130 gilt nur in Sachen NS-Regime. Die von der Opferzahl her noch monströseren Verbrechen des Stalinismus und Maoismus dürfen weiterhin gutgeheißen und auch verherrlicht werden. Es gibt seitdem offiziell in Deutschland bessere und weniger gute Opfer – jedenfalls gemessen am Schutz ihrer Ehre und Würde.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun offen von einem „Sondergesetz“ gesprochen. Umso unbegreiflicher bleibt, wieso Karlsruhe dieses Gesetz dennoch billigen konnte. Wurde wirklich vergessen, dass gerade die Nazis die Menschen in bessere und schlechtere eingeteilt hatten, und dass es gerade im NS-System lauter Gesetze gab, die nicht für alle Personen und Gruppen gleich galten?


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