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26.12.09 / Das Weltrecht / London inhaftierte beinahe Tzipi Livni

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 52-09 vom 26. Dezember 2009

Das Weltrecht
London inhaftierte beinahe Tzipi Livni

Die britische Justiz suchte zeitweise Israels Ex-Außenministerin Tzipi Livni per Haftbefehl. Ein Londoner Gericht wollte die Politikerin für Israels Gaza-Offensive 2008 belangen. Nur weil sie kurzfristig eine Reise absagte, wurde sie nicht inhaftiert. Der britischen Regierung war der Vorfall peinlich, doch die Möglichkeit, dass die britische Justiz auch ausländische Verdächtige inhaftiert, ist nicht neu. 2005 wurde der israelische General Doron Almog im Flugzeug gewarnt, dass ein Haftbefehl in London gegen ihn vorliege – er blieb im Flieger und entging der Verhaftung. Damals wie heute geht es nicht um Belange, die England betreffen – es geht um das Weltrechtsprinzip.

Die einen sehen darin die letzte Hoffnung zur Aburteilung von Kriegsverbrechern, Kritiker hingegen warnen vor einer Politisierung nationaler Justiz. Auf jeden Fall sind diplomatische Probleme vorgezeichnet, wenn Angehörigen fremder Regierungen strafrechtliche Verfolgung droht. Vor allem Israelis sind von solchen Verfahren besonders häufig betroffen – ein Indiz für Missbrauch.

Diese Erfahrungen sind nicht neu. Die Folgen des Universalrechts bekam vor allem Belgien zu spüren: 1993 wies das Land seine Gerichte an, Völkermord, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit auch zur Verhandlung zuzulassen, wenn keine Beteiligung Belgiens oder seiner Staatsangehörigen vorliegt. Belgien wurde so zum Verurteilungsschauplatz für Kriegsverbrecher aus Ruanda. Bald folgten jedoch auch andere Kläger, die das Prinzip politisch instrumentalisierten. Besonders die Klage gegen Israels Ministerpräsidenten Ariel Scharon wegen der Massaker in palästinensischen Flüchtlingslagern brachte Belgien Kritik ein. Das Land schränkte deshalb die Weltrechtsgesetze wieder ein. Kritiker sprachen schon vom Niedergang des Prinzips, doch in der EU nimmt die Zahl dieser Verfahren zu. In Deutschland ist das Weltrechtsprinzip in Paragraph 6 des Strafgesetzbuches festgeschrieben, anwendbar in acht Bereichen (mit Einschränkungen), darunter Sprengstoffanschläge, Angriffe auf Luft- und Seeverkehr, Menschenhandel, Drogenhandel, Verbreitung von Pornographie, Geldfälschung, Subventionsbetrug und bei Verstößen gegen zwischenstaatliche Abkommen, die für Deutschland gelten.     SV


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