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30.01.10 / EuGH verschiebt die Grenzen / Wahrung oder Anmaßung des Rechts? – Von Prof. Dr. Hans-Detlef Horn

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 04-10 vom 30. Januar 2010

EuGH verschiebt die Grenzen
Wahrung oder Anmaßung des Rechts? – Von Prof. Dr. Hans-Detlef Horn

Die Fälle häufen sich. Erneut hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in massiver Weise die Regelungskompetenzen des nationalen Gesetzgebers beschnitten. Widerspruch ist geboten.

Erneut ist es das unionsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, das dem EuGH dazu das Werkzeug liefert. Daran war schon das Reformgesetz zur Befristung von Arbeitsverträgen gescheitert. Das damalige Urteil aus dem Jahre 2005 in der Rechtssache Mangold war und ist zu Recht erheblicher Kritik ausgesetzt. Doch setzt der EuGH davon unbeirrt seine Linie fort. Jetzt hat er eine Bestimmung des deutschen Kündigungsschutzrechts „über die Klinge springen“ lassen: Auch die Vorschrift, wonach bei der Berechnung der Kündigungsfrist Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers vor Vollendung seines 25. Lebensjahres unberücksichtigt bleiben, verstoße gegen das Verbot der Altersdiskriminierung und dürfe daher in einem Rechtsstreit nicht angewendet werden.

Die neuerliche Maßregelung des bundesdeutschen Gesetzgebers beruht zwar auf einer etwas anderen Rechtslage als noch in der Sache Mangold. So fällt die besagte Kündigungsvorschrift mittlerweile, das heißt seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist am 2. Dezember 2006, in den Anwendungsbereich der Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78, und auch das in der Grundrechte-Charta (Art. 21 Abs. 1) enthaltene Verbot der Altersdiskriminierung hat seit dem Vertrag von Lissabon primärrechtliche Geltung erlangt.

Gleichwohl fordert auch dieses Urteil vehementen Widerspruch. Es macht in frappanter Weise deutlich, wie es der EuGH in der Hand hat und in die Hand nimmt, das supranationale EU-Recht von seinen immanenten Schranken der begrenzten Einzelermächtigung und der Subsidiarität zu lösen und zu Lasten der mitgliedstaatlichen Kompetenzen zu einem bundesstaatsähnlichen Regelungswerk voranzutreiben. Noch 1986 (in der sogenannten „Solange II“-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts) ging es darum, den EuGH für den Schutz der Grundrechte vor einer übergreifenden europäischen Rechtssetzung in die Verantwortung zu nehmen. Worum es aber heute ebenso gehen muss, das ist der Schutz der nationalen Rechtssetzung vor einer übergreifenden Grundrechtejudikatur des EuGH. Die dahingehende Kritik kann zumindest an den folgenden Punkten ansetzen.

Erstens: Mit dem Kunstgriff der „kombinierten“ Anwendung der Antidiskriminierungsrichtlinie und dem Altersdiskriminierungsverbot als eines europäischen Grundrechts gewinnt die Richtlinie eine unmittelbare (Vorrang-) Wirkung im nationalen Rechtsraum, die sie aber nach den EU-Verträgen gerade nicht hat. So ergibt sich ohne weiteres die Rechtsfolge, die der EuGH denn auch ohne Zaudern ausspricht: Eine entgegenstehende nationale Vorschrift ist von nationalen Gerichten unangewendet zu lassen, wenn die Normkollision nicht durch richtlinienkonformen Auslegung der nationalen Norm ausgeräumt werden kann. Da dies auch im Fall eines Rechtsstreits zwischen Privaten gilt, ereignet sich die Richtlinienwirkung zudem im horizontale Verhältnis – eine Auswirkung, die aber unweigerlich mit der Entscheidung der Verträge kollidiert, dass die EU nur im Wege der Verordnung Verpflichtungen zu Lasten der Bürger mit unmittelbarer Wirkung anordnen kann. Der Kunstgriff kommt somit der Anmaßung legislativer Kompetenzen gleich.

Zweitens: Die Anwendung der europäischen Grundrechte oder allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts durch den EuGH hat weitenteils den Charakter und die Kontrolldichte einer verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung im nationalen Raum angenommen. Zwar betont der Gerichtshof wiederholt, dass die Mitgliedstaaten über einen weiten Regelungsspielraum verfügten. Doch kommt es darauf an, wie weit dieser Spielraum reicht. Im Bereich des Diskriminierungsverbots setzt der EuGH derart enge Grenzen, dass offenbar gänzlich in den Hintergrund getreten ist, was den europäischen Rechtsgrundsatz von einem nationalen Grundrecht unterscheidet. Denn jenes ist in seinem Ursprung internationalrechtlicher (völkervertragsrechtlicher) Herkunft und in seinem europarechtlichen Wesen spezifisch supranationaler Natur. Dem muss stärker Rechnung getragen werden. Insoweit ist vom Gerichtshof die Beachtung jener Maßgaben einzufordern, die die Mitgliedstaaten in Art. 6 EUV und im Titel VII der Grundrechte-Charta gerade zur Verhinderung einer „ausbrechenden“ Rechtsprechung getroffen haben.

Drittens: Die Auswirkungen dieser Rechtsprechung werden vollends offenbar, sieht man auf die prozessualen Konsequenzen, die der EuGH zum Ende seines Urteils ausführt. Die Rechtsfolge der Unanwendbarkeit eines innerstaatlichen Gesetzes, das nach Auffassung der nationalen Gerichte dem Unionsrecht entgegensteht, bedarf noch nicht einmal eigens des Ausspruchs in einer Vorabentscheidung des EuGH. Eine dem Art. 100 GG entsprechende Verpflichtung, zum Schutze des Vertrauens in die Anwendung geltender Gesetze eine vorherige Entscheidung des Gerichtshofs einzuholen, kennt das EU-Recht nicht. Somit erstarken die Fachgerichte endgültig zu europäischen Gerichten – in ihrer Entscheidungskompetenz über die Anwendbarkeit parlamentarischer Gesetze auf Augenhöhe mit, genau besehen über dem Bundesverfassungsgericht stehend. Man kann gespannt sein, ob und wie das Karlsruher Gericht die im Lissabon-Urteil nochmals deutlich vorbehaltene Befugnis zur Verhinderung von Kompetenzüberschreitungen („Ultra-vires“-Kontrolle) der EU wahrnimmt und der exzessiven Rechtsprechung des EuGH entgegentritt.

Foto: Weitet seine Kompetenzen schleichend zu Lasten der nationalen Gerichte aus: Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg            Bild: Becker & Bredel

 

Zeitzeugen

Vassilios Skouris – Seine juristische Ausbildung erhielt der 1948 in Thessaloniki geborene Präsident des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in Deutschland. Nach Jurastudium in Berlin und Hamburg erlangte er jedoch in zahlreichen Positionen in Griechenland Praxis in der Juristerei. 1999 wurde er Richter am EuGH, dem er seit 2003 vorsteht.

 

Hans-Jürpen Papier – Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts (*1943) studierte zur gleichen Zeit wie Skouris an der Freien Universität Berlin. Der im Februar in Pension gehende Papier hat schon mehrfach davor gewarnt, dass das EuGH versuche, dass deutsche Bundesverfassungsgericht in die Schranken zu weisen. Das Karlsruher Urteil zum Lissabon-Vertrag vom Juni 2009 sollte nebenbei auch dem EU-Recht seine Grenzen aufzeigen.

 

Hans-Detlef Horn – Die Forschungsinteressen des Professors für Öffentliches Recht an der Philipps Universität Marburg liegen sowohl in den Bereichen des Staats- und Verfassungsrechts als auch auf den Gebieten des Verwaltungsrechts sowie des Europarechts. Der 1960 Geborene arbeitet mit der Staatlichen Russischen Immanuel Kant-Universität in Königsberg zusammen. Er ist im zweiten Hauptamt Richter am Hessischen Verwaltungsgerichtshof.

 

Peter Gauweiler – Der 60-jährige CSU-Politiker sorgte mit seiner Klage vor dem Bundesverfassungsgericht gegen den Lissabon-Vertrag für Unmut bei Anhängern jenes Vertragswerkes. Als Ergebnis seines Engagements urteilte Karlsruhe, dass Brüssel die Verfassungsidentität der EU-Mitgliedsstaaten stärker zu beachten habe.

 

Dietrich Murswiek – Der Professor für Staats- und Verwaltungsrecht an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i.Br. war Gauweilers wichtigster Gutachter bei der Lissabon-Klage. Aktuell erregt das 61-jährige CDU-Mitglied Aufsehen mit dem Hinweis, dass das Gesetz über das Vertriebenenzentrum in Berlin der Bundesregierung gar nicht erlaube, die Bestellung von BdV-Präsidentin Erika Steinbach zu verweigern.


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