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30.01.10 / Heikler Grundrechtsschutz / Von den »Solange«-Beschlüssen zur »Bananenmarkt-Entscheidung«

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 04-10 vom 30. Januar 2010

Heikler Grundrechtsschutz
Von den »Solange«-Beschlüssen zur »Bananenmarkt-Entscheidung«

Seit über 35 Jahren befasst sich das Bundesverfassungsgericht in Grundsatzentscheidungen mit der Abgrenzung zwischen europäischem und deutschem Recht und mit der Abgrenzung der Zuständigkeiten der obersten Gerichte selbst, wobei zuletzt die Initiative immer öfter vom bereits 1952 mit zunächst eng begrenzter Zuständigkeit geschaffenen heutigen Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausging und sich die deutsche Gerichtsbarkeit gleichsam in der Defensive befand.

Zum Grundpensum von Jura-Studenten gehören in diesem Zusammenhang die beiden sogenannten „Solange“-Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts.

Bereits 1974 legte Karlsruhe im „Solange-I“-Beschluss erstmals Kriterien fest, nach denen ein Verfahren über Widersprüche zwischen Rechtsnormen der damaligen Europäischen Gemeinschaften (EG) und deutschem Verfassungsrecht zu beurteilen ist. Damals behielt sich das Bundesverfassungsgericht noch vor, die Vereinbarkeit von europäischem mit deutschem Recht in jedem Einzelfall selbst zu überprüfen.

„Solange der Integrationsprozess der Gemeinschaft nicht so weit fortgeschritten ist, dass das Gemeinschaftsrecht auch einen von einem Parlament beschlossenen und in Geltung stehenden formulierten Grundrechtskatalog enthält, der dem Grundrechtskatalog des Grundgesetzes adäquat ist, ist nach Einholung der in Art. 234 EG geforderten Entscheidung des EuGH die Vorlage eines Gerichtes der Bundesrepublik Deutschland an das BVerfG im Normenkontrollverfahren zulässig und geboten...“ urteilten die Richter in den Roten Roben, wobei der erste Satz dieses Urteils dem ganzen Beschluss (und zwei weiteren) seinen Namen gab.

Diese Rechtsprechung änderte sich jedoch im Jahre 1986 mit dem „Solange-II“-Beschluss. Nun stellte das Verfassungsgericht fest, dass der Rechtsschutz durch die Organe der Europäischen Gemeinschaften, vor allem durch den Europäischen Gerichtshof, den Maßstäben der deutschen Grundrechte genüge, so dass Karlsruhe im Regelfall keine eigene Prüfung durchführen müsse. Dies hatte weitgehende Auswirkungen auf die Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden. Seit dem Maastricht-Urteil von 1993 bezeichnen die deutschen Verfassungsrichter die Aufgabenverteilung zwischen „Karlsruhe“ und „Luxemburg“ ausdrücklich als „Kooperationsverhältnis“.

Diesen Kurs hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner sogenannten „Bananenmarkt-Entscheidung“ im Sommer 2000 bestätigt und konkretisiert, Zitat: „Verfassungsbeschwerden und Vorlagen von Gerichten, die eine Verletzung in Grundrechten des Grundgesetzes durch sekundäres Gemeinschaftsrecht geltend machen, sind von vorneherein unzulässig, wenn ihre Begründung nicht darlegt, dass die europäische Rechtsentwicklung einschließlich der Rechtsprechung des EuGH nach Ergehen der Solange-II-Entscheidung unter den erforderlichen Grundrechtsstandard abgesunken sei.“             K.B.


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