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© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 09-10 vom 06. März 2010
Konrad Badenheuer: Die ganz große Sensation ist ausgeblieben, als das Bundesverfassungsgericht nun das Gesetz über die sogenannte „Vorratsdatenspeicherung“ verworfen hat: Die Richter in den roten Roben sind nicht so weit gegangen, die entsprechende EU-Richtlinie zu verwerfen, was allerdings auch die EU aus den Angeln gehoben hätte. Und doch ist das Urteil außergewöhnlich: Unter Hinweis auf Grundrechte, die weder die Väter des Grundgesetzes noch der Bundestag je proklamiert haben, sondern die Karlsruher Richter in früheren Urteilen selbst („informationelle Selbstbestimmung“), wurde die ohnehin strikt befristete Speicherung von Telefon-Verbindungsdaten für weitgehend unzulässig erklärt. Natürlich ist es die Aufgabe des Verfassungsgerichts, Rechtsgüter abzuwägen und im Falle von möglichen Gefahren für die Grundrechte der Bürger dem Staat Grenzen aufzuzeigen. Und zweifellos ist der Schutz der Privatsphäre ein solches hohes Rechtsgut. Und doch sind dem Verfassungsgericht bei dieser Abwägung haarsträubende Fehler unterlaufen. Gespeichert werden weder die Inhalte von Telefonaten und E-Mails noch die Teilnehmer, sondern nur die Verbindungszeiten zwischen Telefonen und Computern. Es ist bislang noch kein Fall belegt, dass daraus einem Bürger nennenswerte Nachteile entstanden wären, aber zahlreiche Straftaten wurden so aufgeklärt. Verräterisch war der Jubel von Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger, nach diesem Urteil sei der Spielraum für weitere „anlasslose“ Datensammlungen auf EU-Ebene geringer. Anlass waren die blutigen Terroranschläge von Madrid und London. |
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