24.04.2024

Preußische Allgemeine Zeitung Zeitung für Deutschland · Das Ostpreußenblatt · Pommersche Zeitung

Suchen und finden
03.04.10 / Ein furchtbar bedeutender Jurist / »Preuße aus Überzeugung« – Zum 25. Todestag des Staats- und Verfassungsrechtlers Carl Schmitt

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 13-10 vom 03. April 2010

Ein furchtbar bedeutender Jurist
»Preuße aus Überzeugung« – Zum 25. Todestag des Staats- und Verfassungsrechtlers Carl Schmitt

Wie kein anderer Rechtswissenschaftler hat Carl Schmitt das politische und staatsrechtliche Denken des 20. Jahrhunderts geprägt. Anlässlich seines 25. Todestages am 7. April ist auch daran zu erinnern, dass der Jurist ein „Preuße aus Überzeugung“ war.

Als „weißer Rabe“ sah er sich selbst, und so wird er auch heute, ein Vierteljahrhundert nach seinem Ableben, noch wahrgenommen: Carl Schmitt, der bedeutendste und zugleich umstrittenste Rechtstheoretiker des 20. Jahrhunderts. Nach wie vor versuchen Linke wie Rechte, ihn und sein Gedankengut für sich zu vereinnahmen – ihn, der diese Art parlamentarischer „Gesäßgeographie“ stets der „politischen Vulgärsprache“ zugeordnet hatte. Und zugleich versuchen Rechte wie Linke immer wieder, ihn als Stichwortgeber extrem-sozialistischer Utopisten oder als Steigbügelhalter Adolf Hitlers zu verteufeln.

Sucht man nach dem tieferen Grund, warum ein Geisteswissenschaftler mit so herausragendem Intellekt dermaßen gegensätzlich beurteilt werden kann, landet man früher oder später wieder bei ihm selbst. Genauer: bei seiner Selbsteinschätzung. Carl Schmitt war tatsächlich sowohl „weiß“ als auch „Rabe“. Beispielhaft zu verdeutlichen ist dies mit einer Rückblende auf das Jahr 1945. Das nationalsozialistische Regime war zusammengebrochen. Das deutsche Volk sah sich mit der schrecklichen Erkenntnis konfrontiert, dass in seinem Namen fürchterliche Verbrechen begangen worden waren. Verbrechen, für die es von den Siegern in Kollektivhaft genommen wurde, auch wenn sich nur eine Minderheit als Täter schuldig gemacht hatte.

Carl Schmitt, bei Kriegsende Professor an der Juristischen Fakultät der Berliner Friedrich-Wilhelm-Universität, galt den Siegern als hochgradig verdächtig, wurde verhaftet und vom US-amerikanischen Chefankläger bei den Nürnberger Prozessen, Robert Klempner, persönlich vernommen. Dessen Fazit: „Weswegen hätte ich den Mann anklagen können? Er hat keine Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen, keine Kriegsgefangenen getötet, keinen Angriffskrieg vorbereitet.“ Wenig später fand der Staatsrechtler sich in der Rolle des Beraters wieder; Klempner holte von ihm Gutachten ein, zum Beispiel über die Rechtsstellung – und damit die politische Verantwortlichkeit – der Reichsminister oder zu der Frage, auf welcher Rechtsbasis deutsche Beamte und Offiziere sich an den auf Hitler geleisteten Eid gebunden fühlten.

Dieser Wechsel vom Verdächtigen zum Berater entsprach in vielerlei Hinsicht der gewiss nicht einfachen Persönlichkeitsstruktur Schmitts. Geboren 1888 im sauerländischen Plettenberg, hatte er schon während der Studienjahre durch scharfsinniges Denken, gepaart mit einer ganz außerordentlichen Sprachgewalt, auf sich aufmerksam gemacht. Damit entsprach er so gar nicht dem üblichen Bild des trockenen Juristen. Wie kein anderer vermochte er es, auch komplizierte rechtstheoretische Gedankengänge in Formulierungen von geradezu literarischem Rang zu kleiden.

Schnell machte er Karriere, nach der Habilitation in Straßburg waren München, Greifswald, Bonn und Berlin die Stationen seiner akademischen Laufbahn. Den Gipfel seines wissenschaftlichen Wirkens erklomm er 1928 mit der Veröffentlichung eines Buchs mit dem schlichten Titel „Verfassungslehre“. Damit etablierte er diesen Zweig der Staatslehre als eigenständige Disziplin der Rechtswissenschaft. Seine kritische Analyse der Weimarer Verfassung korrespondierte mit seiner Forderung nach einem „starken Staat“ auf der Basis einer „freien, gesunden Wirtschaft“: Die Verfassung habe in ihrem politischen Teil die Funktion, ein solches, in gewissem Sinne ordoliberales System überhaupt erst zu ermöglichen, in ihrem rechtsstaatlichen Teil (zum Beispiel Menschenrechte, Gewaltenteilung) solle sie eben diesem System seine Grenzen aufzeigen.

Schmitts massive Kritik an der Weimarer Verfassung machte ihn jedoch nicht automatisch zum Befürworter einer nationalsozialistischen Diktatur. Im Gegenteil: Als Berater der Reichskanzler Kurt von Schleicher und Franz von Papen war er bemüht, das „Abenteuer Nationalsozialismus“ zu verhindern. Seine Idee einer „konstitutionellen Demokratie mit präsidialer Ausprägung“ kam allerdings nicht mehr zum Zuge – am 30. Januar 1933 wurde Hitler Reichskanzler. Schmitt notierte an diesem Abend in seinem Tagebuch: „Schrecklicher Zustand!“ und tags darauf: „Wut über den dummen, lächerlichen Hitler.“ Der wiederum war aber nicht zu dumm, um zu wissen, wie er den zu jener Zeit in Köln lehrenden Professor auf seine Seite ziehen konnte: mit einem Lehrstuhl in Berlin und dem klangvollen Titel Preußischer Staatsrat. Letzterer war Schmitt nach eigenem Bekunden wichtiger als ein Nobelpreis – der gebürtige Sauerländer war nun einmal „Preuße aus Überzeugung“.

Heute wird Schmitt oft vorgeworfen, er sei Antisemit gewesen und habe nach 1933 jüdische Kollegen im Stich gelassen. Dabei wird erstens ignoriert, dass er sich sehr wohl für Kollegen wie Erwin Jacobi persönlich eingesetzt hat. Und zweitens war sein Verhältnis zu den neuen Machthabern nur kurze Zeit ungetrübt. Schon 1936 trat das SS-Blatt „Schwarzes Korps“ eine Hetzkampagne gegen ihn los, beschuldigte ihn „fehlender nationalsozialistischer Gesinnung“ und brandmarkte seine „Bekanntschaften mit Juden“. Schmitt wurde aller Parteiämter enthoben, nicht mehr als Regierungsberater eingesetzt, durfte jedoch Professor und Staatsrat bleiben.

Seine Haltung gegenüber dem NS-Regime, die wohl nicht frei war von opportunistischem Karrieredenken, rechtfertigte Schmitt später damit, er habe immer nur „als Jurist für Juristen“ geschrieben, geredet und gehandelt. Dass er sich in der Tat zeitlebens jeder weltanschaulichen Festlegung entzog, belegen auch die vielfältigen Nachwirkungen seiner Verfassungslehre nach 1945. Ansätze von Schmitt’schem Denken finden sich sowohl im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland als auch in der Verfassung des Staates Israel. Publizisten wie Rüdiger Altmann, Johannes Gross oder Rudolf Augstein suchten seinen juristischen Rat, Protagonisten der „APO“ und 68er beriefen sich ebenso auf ihn wie Vertreter der französischen Nouvelle Droite um Alain de Benoist. Auch zu seinem 25. Todestag wird Carl Schmitt von den einen als „furchtbarer Jurist“ geschmäht, von anderen als „Klassiker des politischen Denkens“ bejubelt. In Wahrheit war er wohl beides. Hans-Jürgen Mahlitz


Artikel per E-Mail versenden
  Artikel ausdrucken Probeabo bestellen Registrieren