18.04.2024

Preußische Allgemeine Zeitung Zeitung für Deutschland · Das Ostpreußenblatt · Pommersche Zeitung

Suchen und finden
10.07.10 / Das Verdikt / CEP: »Eurorettungsschirm bricht EU-Recht«

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 27-10 vom 10. Juli 2010

Das Verdikt
CEP: »Eurorettungsschirm bricht EU-Recht«

Erkennbar kalt erwischt wurde die Bundesregierung von der Kritik des Centrums für Europäische Politik (CEP) in Freiburg am Euro-Rettungsschirm. Diesen Schluss lässt die verdruck-ste Stellungnahme eines Regierungssprechers zu, der verfassungsrechtliche Risiken eingestand und über die Verfassungsbeschwerden erklärte: „Diesen Verfahren selbst kann ich nicht vorgreifen und enthalte mich deshalb auch jeglichen Kommentars ... was Fragen oder Beurteilungen angeht.“ Dieser Ton ist außergewöhnlich schon wegen der für Regierungssprecher unüblichen Ich-Form. Denn selbstverständlich steht es der Bundesregierung frei, auch bei laufenden Verfassungsbeschwerden Gutachten, die sie für substanzlos hält, mit deutlichen Worten zurückzuweisen − es ist oft genug geschehen.

Wenn nun so viel Vorsicht geübt wurde, lohnt sich umso mehr ein Blick auf die Argumente des CEP. Zentral ist der Hinweis, dass das Verbot des sogenannten „Bail-out“ (im Volksmund würde man sagen „Aus der Patsche-Helfen“) nach Artikel 125 des AEUV („Lissabon-Vertrag“) strikt auszulegen ist und vor allem die Ausnahmebestimmung von Art. 122 hier nicht anwendbar ist. Diese setze nämlich ein „außergewöhnliches Ereignis“ voraus, wozu insbesondere Naturkatastrophen gehörten. Jahrelange finanzielle Disziplinlosigkeit wie im Falle Griechenlands sei dagegen gerade kein „außergewöhnliches Ereignis“ im Sinne dieses Artikels. Da Art. 122 als „Kompetenzgrundlage“ für die 60-Milliarden-Hilfe durch die EU-Verordnung Nr. 407/2010 also ausscheide, bleibe nur der Rückgriff auf die „Flexibilitätsklausel“ von Artikel 352 AEUV. Diese scheitere aber gleich aus mehreren Gründen.

Neben handfesten materiell-rechtlichen Einwänden erfordere die Anwendung dieses Artikels Einstimmigkeit im Rat plus Zustimmung des Europäischen Parlaments zu der auf dieser Basis erlassenen EU-Verordnung. Diese aber sei ebensowenig erfolgt wie die von Karlsruhe geforderte vorherige gesetzliche Ermächtigung des deutschen Vertreters vor der Zustimmung zu einer solchen Verordnung.             K.B.


Artikel per E-Mail versenden
  Artikel ausdrucken Probeabo bestellen Registrieren