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10.07.10 / Versailles regelt die Abstimmung / In den Artikeln 94 bis 97 des Abschnitts IX zum Thema Ostpreußen ist das Procedere detailliert festgelgt

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 27-10 vom 10. Juli 2010

Versailles regelt die Abstimmung
In den Artikeln 94 bis 97 des Abschnitts IX zum Thema Ostpreußen ist das Procedere detailliert festgelgt

Artikel 94.

In der Zone zwischen der Südgrenze Ostpreußens, wie sie im Artikel 28 Teil II (Deutschlands Grenzen) des gegenwärtigen Vertrags bezeichnet ist, und der nachstehend beschriebenen Linie werden die Einwohner berufen, im Wege der Abstimmung zu erklären, mit welchem Staate sie vereinigt zu werden wünschen:

West- und Nordgrenze des Regierungsbezirks Allenstein bis zu ihrem Treffpunkt mit der Grenzlinie zwischen den Kreisen Oletzko und Angerburg; von dort Nordgrenze des Kreises Oletzko bis zu ihrem Treffpunkt mit der alten Grenze Ostpreußens.

Artikel 95.

Binnen längstens zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags haben die deutschen Truppen und Behörden das oben umschriebene Gebiet zu verlassen. Bis zur Vollendung der Räumung haben sie sich aller Beitreibungen in Geld- und Naturalien und jeder Maßnahme zu enthalten, wodurch die wirtschaftlichen Interessen des Landes beeinträchtigt werden könnten.

Mit Ablauf der vorerwähnten Frist wird die genannte Zone einem internationalen Ausschuss unterstellt, der aus fünf von den alliierten und assoziierten Hauptmächten ernannten Mitgliedern besteht. Dieser Ausschuss erhält allgemeine Verwaltungsbefugnis und hat insbesondere die Aufgabe, die Abstimmung in die Wege zu leiten und alle Maßnahmen zu treffen, die er zur Sicherung einer freien, unbeeinflussten und geheimen Stimmenabgabe für erforderlich erachtet. Er erhält desgleichen Vollmacht zur Entscheidung aller Fragen, zu denen die Ausführung der gegenwärtigen Bestimmungen Anlass gibt. Er trifft ferner alle geeigneten Anordnungen, um sich bei der Ausübung seines Amtes durch Hilfskräfte unterstützen zu lassen, die er selbst unter der örtlichen Bevölkerung auswählt. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Stimmberechtigt ist jede Person, ohne Unterschied des Geschlechts, die den nachstehenden Bestimmungen genügt:

a) Sie muss bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags das zwanzigste Lebensjahr vollendet haben;

b) sie muss in der Zone, in der die Volksabstimmung stattfindet, geboren sein oder seit einem von dem Ausschuss festzusetzenden Zeitpunkt dort ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben.

Jeder stimmt in der Gemeinde, in der er seinen Wohnsitz hat, oder, wenn er seinen Wohnsitz oder Aufenthalt nicht in der Zone hat, in der Gemeinde, in der er geboren ist.

Das Abstimmungsergebnis wird gemeindeweise und zwar nach der Stimmenmehrheit in jeder Gemeinde festgestellt.

Nach Beendigung der Abstimmung teilt der Ausschuss den alliierten und assoziierten Hauptmächten die Anzahl der in jeder Gemeinde abgegebenen Stimmen mit und reicht gleichzeitig einen eingehenden Bericht über die Wahlhandlung sowie einen Vorschlag über die Linie ein, die unter Berücksichtigung sowohl des durch die Abstimmung kundgegebenen Willens der Einwohner als der geographischen und wirtschaftlichen Lage der Ortschaften in dieser Gegend als Grenzen Ostpreußens angenommen werden soll. Die alliierten und assoziierten Hauptmächte setzen alsdann die Grenze zwischen Ostpreußen und Polen in dieser Gegend fest.

Schließt der von den alliierten und assoziierten Hauptmächten festgesetzte Grenzverlauf irgendeinen Teil des im Artikel 94 umschriebenen Gebiets von Ostpreußen aus, so erstreckt sich der oben im Artikel 87 vorgesehene, von Deutschland zugunsten Polens ausgesprochene Rechtsverzicht auf die so ausgeschlossenen Gebietsteile.

Sobald die alliierten und assoziierten Hauptmächte die Grenzlinie festgesetzt haben, werden die ostpreußischen Verwaltungsbehörden von dem Ausschuss dahin verständigt, dass sie in dem nördlich dieser Grenzlinie liegenden Gebiet die Verwaltung wider zu übernehmen haben. Diese Übernahme hat binnen Monatsfrist nach der Benachrichtigung und in der von dem Ausschuss vorgeschriebenen Art zu erfolgen. Binnen derselben Frist und ebenfalls in der von dem Ausschuss vorgeschriebenen Art hat die polnische Regierung für die Verwaltung des südlich der Grenzlinie liegenden Gebiets Sorge zu tragen. Sobald hiernach die Verwaltung des Landes durch die ostpreußischen oder polnischen Behörden sichergestellt ist, nehmen die Befugnisse des internationalen Ausschusses ein Ende.

Die Ausgaben des Ausschusses für seine eigene Tätigkeit sowie für die Verwaltung der Zone werden aus den örtlichen Einnahmen bestritten; das Mehr an Ausgaben wird nach einem von den alliierten und assoziierten Hauptmächten festgesetzten Verhältnis von Ostpreußen getragen.

Artikel 96.

In einer Zone, die die Kreise Stuhm und Rosenberg, den östlich der Nogat liegenden Teil des Kreises Marienburg und östlich der Weichsel liegenden Teil des Kreises Marienwerder umfasst, werden die Einwohner berufen, durch eine gemeindeweise Abstimmung kundzutun, ob sie wünschen, dass die verschiedenen in diesem Gebiete liegenden Gemeinden zu Polen oder zu Ostpreußen gehören sollen.

Artikel 97.

Binnen längstens zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags haben die deutschen Truppen und Behörden die im Artikel 96 bezeichnete Zone zu verlassen. Bis zur Vollendung der Räumung haben sie sich aller Beitreibungen in Geld oder Naturalien und jeder Maßnahme zu enthalten, wodurch die wirtschaftlichen Interessen des Landes beeinträchtigt werden könnten.

Mit Ablauf der vorerwähnten Frist wird die genannte Zone einem internationalen Ausschuss unterstellt, der aus fünf von den alliierten und assoziierten Hauptmächten ernannten Mitgliedern besteht. Dieser Ausschuss, dem erforderlichenfalls die nötigen Streitkräfte beizugeben sind, erhält allgemeine Verwaltungsbefugnis und hat insbesondere die Aufgabe, die Abstimmung in die Wege zu leiten und alle Maßnahmen zu treffen, die er zur Sicherung einer freien, unbeeinflussten und geheimen Stimmenabgabe für erforderlich erachtet. Er hat sich, soweit möglich, nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags über die Volksabstimmung in der Allensteiner Zone zu richten. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Die Ausgaben des Ausschusses für seine eigene Tätigkeit sowie für die Verwaltung der ihm unterstellten Zone werden aus den örtlichen Einnahmen bestritten.

Nach Beendigung der Abstimmung teilt der Ausschuss den alliierten und assoziierten Hauptmächten die Anzahl der in jeder Gemeinde angegebenen Stimmen mit und reicht gleichzeitig einen eingehenden Bericht über die Wahlhandlung sowie einen Vorschlag über die Linie ein, die unter Berücksichtigung sowohl des durch die Abstimmung kundgegebenen Willens der Einwohner als auch der geographischen und wirtschaftlichen Lage der Ortschaften in dieser Gegend als Grenzlinie Ostpreußens angenommen werden soll.  Die alliierten und assoziierten Hauptmächte setzen alsdann die Grenze zwischen Ostpreußen und Polen in dieser Gegend fest, wobei zum mindesten für die gesamte Strecke, auf der die Weichsel die Grenze bildet, die volle und uneingeschränkte Überwachung des Stromes einschließlich seines östlichen Ufers in der Tiefe, die für die Regulierung und Verbesserungsarbeiten erforderlich ist, Polen zugesprochen werden muss. Deutschland verpflichtet sich, niemals irgendwelche Befestigungen in irgendeinem Teile des erwähnten Gebiets, soweit es deutsch bleibt, anzulegen.

Die alliierten und assoziierten Hauptmächte erlassen gleichzeitig Vorschriften, die der ostpreußischen Bevölkerung den Zugang zur Weichsel und die Benutzung des Stromes für sie selbst, für ihre Güter und für ihre Schiffe unter angemessenen Bedingungen und unter vollster Rücksichtnahme auf ihre Interessen sichern.

Die Grenzbestimmungen und die oben vorgesehenen Vorschriften sind für alle Beteiligten bindend.

Sobald die Verwaltung des Landes durch die ostpreußischen oder polnischen Behörden übernommen ist, nehmen die Befugnisse des Ausschusses ein Ende.


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