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08.01.11 / Beihilfe zum Suizid / Änderung des ärztlichen Berufsrechts erwartet

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 01-11 vom 08. Januar 2011

Beihilfe zum Suizid
Änderung des ärztlichen Berufsrechts erwartet

In zwei fundamentalen Fragen deutet sich eine gravierende Änderung des ärztlichen Standesrechtes an. Jörg-Dietrich Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer, hält es für wahrscheinlich, dass auf dem nächsten Bundesärztetag sowohl die bisherige Position zur Präimplantationsdiagnostik (PID) als auch zur sogenannten assistierten Selbsttötung aufgegeben wird.

Gegenüber der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ sagte Hoppe, vermutlich werde eine Mehrheit der Delegierten im Sommer dieses Jahres für eine bedingte Zulassung der PID stimmen. Zudem werde das Berufsrecht zur assistierten Selbsttötung (der Beihilfe zum Suizid) geändert, um es der allgemeinen Rechtsprechung anzupassen. In der gegenwärtigen Form des ärztlichen Berufsrechts ist die assistierte Selbsttötung strafbar und ethisch nicht zulässig. Dieses eindeutige Tabu soll jetzt fallen. Künftig soll die Beihilfe zum Selbstmord nicht mehr mit Strafandrohung belegt sein, aber dennoch weiterhin als nicht zulässig angesehen werden. Begründung für den erwarteten Tabubruch: Eine juristische Verfolgung nach der Beihilfe zum Selbstmord sei kaum zu erwarten, weil es „keinen Kläger gibt“. Zudem ist dieser Tatbestand, ebenso wie der Versuch eines Selbstmordes, in Deutschland grundsätzlich nicht strafbar, im Gegensatz zur aktiven Sterbehilfe, der verfrühten Herbeiführung des Todes. Die Ankündigung des Präsidenten der Bundesärztekammer löste bei der Deutschen Hospiz-Stiftung empörten Widerspruch aus.

In diesem Jahr befasst sich zudem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit der Frage der Beihilfe zum Suizid. Geklagt hat ein 67-jähriger Witwer, der seine querschnittgelähmte Frau 2005 in die Schweiz fahren musste, da sie nur dort die Medikamente für den selbstgewählten Freitod bekam. Klaus J. Groth


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