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24.09.11 / Her mit den Reparationen / Griechische Opfer des Zweiten Weltkrieges wollen von Deutschland Entschädigung

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 38-11 vom 24. September 2011

Her mit den Reparationen
Griechische Opfer des Zweiten Weltkrieges wollen von Deutschland Entschädigung

Darf ein Staat in einem anderen Staat verklagt werden? Dieser Fall beschäftigt gerade den UN-Gerichtshof in Den Haag. Geklagt hat Deutschland, das 2008 von italienischen Richtern zu 22 Millionen Euro Reparationszahlungen verurteilt wurde.

Vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag wird seit dem 12. September über die staatliche Immunität Deutschlands verhandelt. Hintergrund des Prozesses ist die Frage, ob Gerichte anderer Länder das Recht haben, den deutschen Staat zur Leistung von Reparationszahlungen zu verurteilen. Ein malerisches Anwesen im Norden Italiens ist zum Gegenstand eines heiklen Rechtsstreites geworden, der sich bereits seit Jahren hinzieht und nun in Den Haag verhandelt wird. Die Villa Vigoni am Comer See, Eigentum der Bundesrepublik Deutschland, wurde im Jahr 2008 aufgrund eines Urteils eines italienischen Gerichts mit einer Zwangshypothek belegt. Das oberste italienische Zivilgericht, der römische Kassationsgerichtshof, hatte entschieden, dass in Italien auch Urteile griechischer Gerichte vollstreckt werden können.

Das Urteil, auf das die italienischen Richter Bezug nahmen, wurde erst-instanzlich bereits 1997 von Angehörigen von Opfern des Zweiten Weltkrieges in Griechenland erwirkt. Die Kläger hatten damals erreicht, dass Deutschland zur Zahlung von umgerechnet 22 Millionen Euro verpflichtet wird. Aufgrund einer Intervention deutscher Behörden konnte die griechische Regierung damals dazu bewegt werden, die Pfändung deutschen Eigentums in Griechenland zu unterbinden.

Kern des nun in Den Haag verhandelten Rechtsstreites ist die Frage, wie zulässig derartige Urteile von nationalen Gerichten gegen die Bundesrepublik überhaupt sind, ob die bisher im internationalen Recht mit guten Gründen verankerte Staatenimmunität weiterhin noch Gültigkeit hat. Geltendes Völkerrecht war bisher der Grundsatz: Kein Staat darf über einen anderen Staat Gericht halten. Erreicht werden sollte mit dieser Regelung, dass Staaten ihre Streitigkeiten auf Regierungsebene zum Beispiel durch Verträge klären. Unterbunden wird mit der Staatsimmunität ebenfalls, dass bei nationalen Gerichten Urteile gefällt werden, die in zwischenstaatliche Abmachungen eingreifen.

Bei dem nun eröffneten Prozess, der von der Bundesrepublik selbst angestrengt wurde, soll nicht die Rechtmäßigkeit der angemeldeten Reparationsansprüche an sich geklärt werden, sondern nur die Frage, ob es generell überhaupt zulässig ist, dass griechische und italienische Gerichte gegen andere Staaten Prozesse führen dürfen. Von den Gerichten, welche die Klageerhebungen zugelassen haben, wird geltend gemacht, dass während des Weltkrieges begangene Menschenrechtsverletzungen über der Staatenimmunität stehen. Folge dieser Argumentation sind mehrere Hundert Prozesse vor griechischen Gerichten. Ähnlich sieht es in Italien aus, wo zum Beispiel im Jahr 2008 von einem Gericht einem italienischen Bürger eine Entschädigung für in Deutschland geleistete Zwangsarbeit zuerkannt wurde.

Die Folge solcher Urteile waren zum Beispiel Pfändungen von Einnahmen aus dem Fahrkartenverkauf der Deutschen Bahn in Italien. Abweichend von der Ansicht italienischer Gerichte liegt die Haltung der Regierung in Rom auf der Linie der Bundesrepublik. Per Gesetz wurden weitere Zwangsvollstreckungen gegen das Eigentum der Bundesrepublik inzwischen unterbunden. Hintergrund dieser Haltung ist die Befürchtung, dass Italien selbst mit eingehenden Klagen ausländischer Gerichte konfrontiert wird. Eine Flut von Klagen könnte sich zum Beispiel wegen Kriegsverbrechen ergeben, die durch italienische Soldaten während des Zweiten Weltkrieges in Libyen begangen wurden.

Von Vertretern des Auswärtigen Amtes wird dem nun in Den Haag geführte Prozess, der immerhin gegen ein anderes EU-Land und einen Nato-Verbündeten geführt wird, eine hohe Bedeutung beigemessen. Sollte der Grundsatz der Staatenimmunität fallen, wird von deutschen Vertretern sogar die „die Rückkehr zu einer dauerhaften Friedensordnung ... praktisch ausgeschlossen“. Eine Befürchtung, die durchaus ernst zu nehmen ist.

Die bereits gefällten Urteile italienischer und griechischer Gerichte setzten sich nicht nur über das bisher gültige Völkerrecht hinweg, sondern auch über zwischenstaatliche Verträge. Griechenland hat nicht nur durch die „Interalliierte Reparationsagentur“ in der unmittelbaren Nachkriegszeit deutsche Reparationsleistungen erhalten, sondern es wurden im Jahre 1960 auch 115 Millionen Dollar Entschädigungen an griechische NS-Opfer gezahlt. Die Zahlung erfolgte gegen die griechische Zusage, dass keine weiteren Klagen zugelassen werden. Ähnlich sieht es im Fall von Italien aus, das erstmalig 1947 vertraglich erklärte, auf weitere Forderungen gegen Deutschland zu verzichten.

Sollte sich der Internationale Gerichtshof der Ansicht griechischer und italienischer Gerichte anschließen und den Grundsatz der Staaten-immunität aufweichen, würde sich nicht nur die Bundesrepublik einer Klagewelle gegenübersehen, es würde sich auch die Frage stellen, wie verlässlich abgeschlossene zwischenstaatliche Verträge mit EU- und Nato-Partnern wie Italien und Griechenland eigentlich sind. Ein Urteil des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag wird in mehreren Monaten erwartet. Norman Hanert


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