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05.05.12 / Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen vom 5. Mai 1926

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 18-12 vom 05. Mai 2012

Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen vom 5. Mai 1926

Die aus der Novemberrevolution hervorgegangene Weimarer Republik stand vor der Frage, ob sie die Kontinuität des Deutschen Reiches wahren oder an die Tradition der schwarzrotgoldenen 48er Revolution anknüpfen wollte. In der verfassunggebenden Nationalversammlung hatte die für Schwarz-Rot-Gold votierende Linke eine schwache Mehrheit. Andererseits war dem Argument der Minderheit, dass im weltweiten Handel das Schwarz-Weiß-Rot des Kaiserreichs ein wertvolles Markenzeichen für „Made in Germany“ sei, schwer zu widersprechen. Und so kam es zu einem Kompromiss mit Verfassungsrang, dem sogenannten Weimarer Flaggenkompromiss.

„Die Reichsfarben sind schwarz-rot-gold. Die Handelsflagge ist schwarz-weiß-rot mit den Reichsfarben in der oberen inneren Ecke“, lautete die Kompromissformel in Artikel 3 der Weimarer Verfassung. Nähere Details regelte Reichspräsident Fried­rich Ebert am 11. April 1921 in einer Flaggenverordnung. Mit der Nationalflagge, der Standarte des Reichspräsidenten, der Flagge des Reichswehrministers, der Reichs­postflagge und der Dienstflagge der übrigen Reichsbehörden zu Lande auf der einen Seite sowie der Handelsflagge, der Handelsflagge mit dem Eisernen Kreuz, der Reichskriegsflagge, der Gösch und der Dienstflagge der übrigen Reichsbehörden zur See auf der anderen Seite sah diese Verordnung je fünf Flaggen auf der Basis der Reichsfarben sowie der Handelsflagge vor.

Eine Besonderheit stellte die schwarz-weiß-rote Dienstflagge der übrigen Reichsbehörden zur See insoweit dar, als hier die Reichsfarben in der oberen inneren Ecke fehlten. Offenbar ging Ebert davon aus, dass die Reichsfarben durch den Reichsschild, der mit seinem rotbewehrten, schwarzen Adler auf goldenem Grund dem Bundesschild in der Bundesdienstflagge der Bundesrepublik Deutschland entspricht, bereits genügend repräsentiert seien. Den Linken war das jedoch nicht genügend Schwarz, Rot und Gold. So sprach das rote Preußen der Seedienstflagge sowie der ganzen Flaggenregelung sogar ihre Verfassungsmäßigkeit ab und entschloss sich, seine partikulare Flagge auch auf See wieder zu führen. Andere Reichsländer beschritten ebenfalls aus Protest Sonderwege.

Auch seitens des Auswärtigen Amtes gab es Änderungswünsche. Aus seinen Kreisen wurde der Wunsch geäußert, die Handelsflagge ebenbürtig neben der schwarzrotgoldenen Nationalflagge zu führen. Für diesen Wunsch gab es nachvollziehbare Argumente. Zum einen war es aus Gründen der Klarheit und eines einheitlichen Auftretens nach außen wünschenswert, dass in den ausländischen Hafenstädten über Deutschlands Schiffen und Vertretungen derselbe Dreifarb wehte. Zum anderen erfreute sich Schwarz-Weiß-Rot gerade bei den Auslandsdeutschen großer Beliebtheit, denn sie hatten Deutschlands lang ersehnte Einheit und Stärke fast ausschließlich in Form von schwarzweißroten Schiffsflaggen erlebt. Dieses führte zu dem beschämenden Vorfall, dass ein deutscher Gesandter sich nicht anders zu helfen wusste, als die Polizei des Gastlandes um Schutz der schwarzrotgoldenen Nationalflagge vor den eigenen auslandsdeutschen Landsleuten zu ersuchen.

Sowohl der Kritik an der Seedienstflagge als auch jener an der Beflaggung der Auslandsvertretungen versuchten die 1925 in ihre Ämter gewählten beiden Männer an der Spitze des Reiches und dessen Regierung, Reichspräsident Paul von Hindenburg und Reichskanzler Hans Luther, mit einer Zweiten Verordnung über die deutschen Flaggen am 5. Mai 1926 Rechnung zu tragen. Diese Flaggenverordnung enthielt nur zwei Punkte. Unter Punkt 1 erhielt nun auch die Seedienstflagge wie die Handelsflagge die Reichsfarben in der oberen inneren Ecke. Punkt 2 besagte, dass die „gesandtschaftlichen und konsularischen Behörden des Reiches an außereuropäischen Plätzen und an solchen europäischen Plätzen, die von Seehandelsschiffen angelaufen werden“, zusätzlich zur National- die Handelsflagge führen. M.R.


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