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01.09.17 / Auch für Hinterbliebene / Ehegatten und Kinder verstorbener Wolfskinder können Antrag stellen

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 35-17 vom 01. September 2017

Auch für Hinterbliebene
Ehegatten und Kinder verstorbener Wolfskinder können Antrag stellen
Manuela Rosenthal-Kappi

Kaum bekannt ist die Tatsache, dass auch hinterbliebene Ehegatten und Kinder verstorbener Wolfskinder die von der Bundesregierung kürzlich beschlossene Anerkennungsleistung als Zwangsarbeiter (die PAZ berichtete) unter bestimmten Voraussetzungen beantragen können.  Darauf haben Vertreter des Vereins Edelweiß hingewiesen. Im Internet können unter der Adresse „http://www.

bva.bund.de/DE/Organisation/Abteilungen/Abteilung_VII/Zwangsarbeiter/zwangsarbeiter_node.html“ sämtliche nötigen Formulare und Merkblätter heruntergeladen werden. Die Ausfüllhilfen sind auf Englisch, Polnisch, Russisch, Ungarisch und Rumänisch verfügbar.

Stellen Hinterbliebene anstelle des verstorbenen Betroffenen einen Antrag, müssen sie beglaubigte Kopien der Geburtsurkunde des Kindes oder der Heiratsurkunde sowie die beglaubigte Kopie der Sterbeurkunde der von Zwangsarbeit betroffenen Person vorlegen. Auch Vertreter, Betreuer oder sonstwie Bevollmächtigte müssen entsprechende behördliche Nachweise einreichen. Zu beachten ist, dass Hinterbliebene die Anerkennungsleistung nur erhalten können, wenn der Leistungsberechtigte selbst am oder nach dem 27. November 2015 verstorben ist. Das ist der Tag, an dem der Deutsche Bundestag die Anerkennungsleistung in Höhe von 2500 Euro beschlossen hat. 

Das bedeutet: Nur Ehegatten und Kinder derjenigen ehemaligen Zwangsarbeiter können die Anerkennungsleistung erhalten, deren betroffener Angehöriger nach diesem Stichtag verstorben ist. Ist der Angehörige hingegen einen Tag früher verstorben, gehen sie leer aus. 

Zu beachten ist ferner: Die Ausschlussfrist ist der 31. Dezember dieses Jahres. Anträge, die später eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt.