Vielen Dank, lieber Weihnachtsmann! Jetzt haben wir den Salat. Das großzügige Geschenk von der Tante oder den Großeltern sorgt an den Weihnachtstagen für breites Grinsen im Gesicht – und drei Tage später bereits dafür, dass bei den Versicherungen Großalarm herrscht. Die neuen, wertvollen Heiligtümer sollen gegen Diebstahl, Abnutzung oder Unwetterschäden versichert werden.
Das ist kein Scherz: Es gibt Versicherungen, die E-Bikes gegen Umwelteinflüsse versichern. Trifft ein Sturm auf ein wehrloses E-Bike, bringt er dieses zu Fall und sorgt auf diese Weise der Wind, das himmlische Kind, für eine Störung der Feinmechanik, kann das in manchen Versicherungen zu einem erstattungswürdigen Vorfall zählen. Und auch das neue Haustier will versichert sein. Hier stehen OP-Versicherungen hoch im Kurs.
Ob Golf- oder Angelausrüstung, E-Bike, hochwertige Foto- oder Videokamera, Musikinstrumente, Triathlonrad oder Drohne – für viele Geschenke gilt: Die versicherungstechnische Sicherung des Freizeitvergnügens vor Räubern und Banditen ist angezeigt. In manchen Fällen sind jedoch vor allem Haftpflichtversicherungen notwendig. Doch längst nicht jeder Weihnachtswichtel und längst nicht jeder Beschenkte weiß das.
E-Bikes und Pedelecs gehören abhängig von ihrer Motorleistung und Höchstgeschwindigkeit zu den zulassungspflichtigen Elektrofahrrädern, für die eine vorgeschriebene Versicherungspflicht besteht. S-Pedelecs gehören in der Regel zu den Kleinkrafträdern, E-Bikes und Pedelecs zählen zu den Leicht-Mofas. Wer die entsprechende KFZ-Versicherung abschließt, kann mit einer Teilkasko zusätzlich gegen Diebstahl und Unfälle vorsorgen.
Auch für Drohnenhalter ist inzwischen eine Haftpflichtversicherung vorgeschrieben. Darüber hinaus besteht für Drohnen mit mehr als 250 Gramm Gewicht eine Führerscheinpflicht. Ab fünf Kilogramm Gewicht muss für eine Drohne sogar eine Zulassung bei der Luftfahrtbehörde des jeweiligen Bundeslandes eingeholt werden. Trotzdem ist in Wohngebieten eine Nutzung der Drohne in einer Höhe nur von maximal 100 Metern Höhe zulässig. Macht sich der wütige Wind nach dem oben genannten E-Bike auch über die Drohne her, drängt er die Drohne vom Pfad der Tugend – dem Aufsteigen ausschließlich über dem eigenen, privaten Grundstück – rücksichtslos ab, beutelt er sie willenlos und zwingt sie auf einer vielbefahrenen Straße zum Absturz und verursacht dieser eine Massenkarambolage, so ist der Drohnenhalter in der Haftung. Deshalb ist es sinnvoll, für derartige Fälle versichert zu sein.
Dieses Szenario kommt so manchem stolzen, neuen Drohnenbesitzer aus Freude für das Weihnachtsgeschenk oft viel zu spät in den Sinn.