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15.05.20 / Neue Gesetze / Die riskante Ermächtigung kleiner Ämter

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 20 vom 15. Mai 2020

Neue Gesetze
Die riskante Ermächtigung kleiner Ämter

Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG) vom 1. Januar 2001 wurde am 27. März 2020 durch das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Bedeutung ergänzt. Diese neue Regelung stieß bei vielen Verfassungsrechtlern auf Kritik. 

Der Göttinger Professor und Experte für Kirchenrecht, Hans Michael Heinig, warnte sogar davor, „dass sich unser Gemeinwesen von einem demokratischen Rechtsstaat in kürzester Zeit in einen faschistoid-hysterischen Hygienestaat“ verwandeln könnte.

Dabei enthält aber auch schon der Paragraf 16 des Infektionsschutzgesetzes eine Generalermächtigung für jede „zuständige Behörde“, alle „notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit … drohenden Gefahren“ durch übertragbare Krankheiten zu treffen – das schließt laut Paragraf 28 des Infektionsschutzgesetzes ausdrücklich auch die Einschränkung von verfassungsmäßigen Grundrechten ein. 

Hinzu kam jetzt noch die Regelung, dass der  Bundesminister für Gesundheit Sonderverordnungen erlassen, also ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen für das gesamte Bundesgebiet verfügen darf. 

Ansonsten liegt die Verantwortung aber weiter bei den örtlichen Gesundheitsämtern, die laut Infektionsschutzgesetz besonders umfassende Vollmachten haben. Und diesen rechtlichen Spielraum schöpfen sie im Zuge der „neuen Normalität“ auch voll aus.

Die Gesundheitsämter agieren nun wie Ermittlungsbehörden und fordern hochsensible persönliche Daten an, wodurch die ärztliche Schweigepflicht ausgehebelt wird. 

Außerdem stellen sie Menschen unter Beobachtung beziehungsweise Quarantäne oder ordnen zwangsweise Untersuchungen an. Ebenso nutzen die Gesundheitsämter ihre Ermächtigung, Personenzusammenkünfte zu verbieten und Einrichtungen aller Art zu schließen.W.K.