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03.06.00 Die Karriere des Görlitzer Abkommens über die "Oder-Neiße-Friedensgrenze"

© Das Ostpreußenblatt  / Landsmannschaft Ostpreußen e.V. / 03. Juni 2000


Vor 50 Jahren: "Null und nichtig"
Die Karriere des Görlitzer Abkommens über die "Oder-Neiße-Friedensgrenze"
Von ERNST GIERLICH

Als "null und nichtig" bezeichnete am 9. Juni 1950 die Regierung der Bundesrepublik Deutschland das drei Tage zuvor in Warschau von Vertretern der DDR und Polens unterzeichnete Regierungsabkommen, das am 6. Juli 1950 in Görlitz, genauer in dessen rechts der Neiße gelegenem Teil, förmlich geschlossen werden sollte.

Unwirksam seien die dort getroffenen Vereinbarungen über die Festlegung der Oder-Neiße-Linie als endgültige Grenze zwischen Deutschland und Polen, niemals werde sich die Bundesregierung als Sprecherin des gesamten deutschen Volkes mit "der allen Grundsätzen des Rechts und der Menschlichkeit widersprechenden Wegnahme dieser rein deutschen Gebiete abfinden".

Vierzig Jahre später. In Artikel 1 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Bestätigung der zwischen ihnen bestehenden Grenze vom 14. November 1990 wird ausgeführt: Der Verlauf der Grenze bestimmt sich nach dem Görlitzer Abkommen und seinen Ergänzungsvereinbarungen sowie dem Warschauer Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen vom 7. Dezember 1970. Der zunächst als "null und nichtig" qualifizierte Inhalt des Görlitzer Vertrags wird damit von einer späteren Bundesregierung in einem völkerrechtlichen Vertrag rezipiert und als verbindlich betrachtet.

Wie war es nun zu dem "Abkommen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Polen über die Markierung der festgelegten und bestehenden deutsch-polnischen Staatsgrenze" gekommen, das 1950 von DDR-Ministerpräsident Grote-wohl und Außenminister Dertinger sowie vom polnischen Regierungschef Cyrankiewicz und Außenminister Wierblowski unterzeichnet wurde?

Sowohl in Polen als auch in der SBZ/DDR hatte sich in den ersten Nachkriegsjahren die offizielle Haltung zu der im Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945 beschriebenen "Westgrenze Polens" an Oder und Neiße gewandelt. In Polen, wo man zunächst erfolgreich eine Grenzrevision, die Einbeziehung der westlich der Oder gelegenen Hafenstadt Stettin, erreicht und weitere angestrebt hatte, betonte man seit der Moskau- er Außenministerkonferenz von März/April 1947 die Endgültigkeit der nun offiziell als "Friedensgrenze" bezeichneten Oder-Neiße-Linie. Am 11. Januar 1949 vollzog Warschau die Eingliederung der mit der Grenzziehung "wiedergewonnenen Gebiete" in die polnische allgemeine Staatsverwaltung.

In der SBZ wurde die Oder-Neiße-Grenze zunächst ebenfalls nicht akzeptiert – eine Haltung, die man so lange vertrat, wie die Sowjetunion einen Revisionismus in der SBZ als nützlich für den Ausbau der kommunistischen Positionen betrachtete. Ab Mitte 1947 erfolgte wie in Polen ein Abrücken hiervon. Der Widerstand der bürgerlichen Parteien (CDU und LDP) gegen eine Anerkennung der Oder-Neiße-Linie wurde energisch gebrochen. So setzte die Sowjetische Militäradministratur den Vorsitzenden der Ost-CDU, Jakob Kaiser, der den Kurswechsel nicht mitzuvollziehen bereit war, kurzerhand ab. Die SED-Presse gebrauchte Mitte 1948 erstmals den Begriff "Friedensgrenze": Jeder, der diese Grenze ablehnte, mußte fortan als ein Feind des Friedens gelten.

Bereits anläßlich der Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen Polen und der DDR am 18. Oktober 1949 bekundeten Präsident Pieck und Ministerpräsident Grotewohl in einem Schreiben an den polnischen Staatspräsidenten Bierut ihren Willen zur Anerkennung der Oder-Neiße-Linie als Staatsgrenze. Das Görlitzer Abkommen im folgenden Jahr bedeutete dessen formale Bestätigung. Am 27. September 1951 sollten die Einzelheiten der Grenzmarkierung in Frankfurt/Oder durch ein besonderes Abkommen nebst ergänzenden Urkunden wie Karten und Verzeichnissen festgelegt werden. Vorher trat Ost-Berlin noch einen Gebietsstreifen auf der Insel Usedom westlich von Swinemünde an Polen als "Beweis zur Festigung der deutsch-polnischen Freundschaft" ab.

Das Görlitzer Abkommen im einzelnen: Unter ausdrücklichem Bezug auf das "die Grenze an der Oder und Lausitzer Neiße festlegende Potsdamer Abkommen" suchte man "eine unerschütterliche Grundlage für ein friedliches und gutnachbarschaftliches Zusammenleben beider Völker zu schaffen". Eine "unantastbare Friedens- und Freundschaftsgrenze, die die beiden Völker nicht trennt, sondern einigt" wurde wohltönend avisiert. Artikel 1 bestimmt, "daß die festgelegte und bestehende Grenze, die von der Ostsee entlang der Linie westlich von der Ortschaft Swinoujscie und von dort entlang dem Fluß Oder bis zur Einmündung der Lausitzer Neiße und die Lausitzer Neiße entlang bis zur tschechoslowakischen Grenze verläuft, die Staatsgrenze zwischen Deutschland und Polen bildet." Der Wortlaut der Grenzbeschreibung lehnte sich eng an die Formulierungen des Potsdamer Protokolls an. Ebenso wie in Potsdam wurde allerdings auch hier das Stettiner Gebiet nicht erwähnt. Natürlich berief man sich in Görlitz nicht auf die in Potsdam getroffene Feststellung, daß die Grenzbeschreibung nur bis zur "endgültigen Festlegung der Westgrenze Polens" in einer kommenden Friedensregelung gelte.

Genau hierauf hob indessen die Bundesregierung am 9. Juni ab und betonte, daß die Entscheidung über die zur Zeit unter polnischer und sowjetischer Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete erst in einem mit Gesamtdeutschland abzuschließenden Friedensvertrag erfolgen könne. Die Bonner Regierung handelte hier in Übereinstimmung mit den Fraktionen des Deutschen Bundestages – mit Ausnahme freilich der KPD – sowie den Westmächten, die ähnlich wie Bonn energische Proteste gegen das Görlitzer Abkommen erhoben.

So erklärte am 8. Juni der Sprecher des US-Außenministeriums, McDermott, Görlitz stelle eine Verletzung der Vereinbarungen von Potsdam dar: "Es handelt sich dabei um eine Angelegenheit, die nicht von Vertretern des gegenwärtigen ostdeutschen Regimes geregelt werden kann, da dieses keine reale demokratische Grundlage hat und keineswegs im Namen des deutschen Volkes sprechen kann." Korrekt äußerte sich auch das Londoner Foreign Office: "Die sogenannte Republik in Ostdeutschland ist in keiner Weise qualifiziert, dieses Gebiet oder irgend ein anderes abzutreten." Das französische Außenamt ermächtigte am 7. Juni seinen Hohen Kommissar in Deutschland zu der eher verhaltenen Erklärung, daß Frankreich das Staatsgebiet Deutschlands ausdrücklich in den Grenzen von 1937 anerkenne.

Als entscheidendes Argument gegen eine Gültigkeit der Vereinbarung wurde im Westen vor allem die fehlende demokratische Legitimierung der Regierung der DDR bzw. deren fehlende Völkerrechtssubjektivität als lediglich ausführendes Organ der sowjetischen Staatsgewalt angeführt. Tatsächlich konnten weder die DDR noch die Bundesrepublik mangels Souveränität über eine mit der Grenzfestlegung verbundene Abtretung deutschen Gebiets verfügen. Der durch die Potsdamer Vereinbarungen keineswegs eliminierte deutsche Gesamtstaat war aufgrund fehlender Organe hierzu ebenfalls nicht in der Lage. Als völlig abwegig beurteilte man die Festschreibung einer "Staatsgrenze zwischen Polen und Deutschland" also ein Handeln der DDR im Namen ganz Deutschlands, als dessen reorganisierter Kernteil sie sich verstand.

Alle Bundesregierungen bis 1969 betonten in der Folge konsequent den allenfalls provisorischen Charakter der Oder-Neiße-Grenze. Immer wieder gab es entsprechende Bekundungen von Politikern der Regierungs- sowie der Oppositionsparteien. So attestierte etwa Willy Brandt 1963 in der Stuttgarter Zeitung demjenigen, der "der diktierten Grenzlinie (an Oder und Neiße) zustimmt", daß er "es nicht gut mit den zukünftigen deutsch-polnischen Beziehungen" meine. Auf Regierungsebene sprach sich Brandt als Außenminister erstmals 1968 für eine "Anerkennung bzw. Respektierung der Oder-Neiße-Linie bis zur friedensvertraglichen Regelung" aus.

Bekanntlich spielte die Grenzfrage in den deutsch-polnischen Vereinbarungen der frühen 70er Jahre eine bedeutende, die bundesdeutsche Politik und Öffentlichkeit wie kaum ein anderes Thema polarisierende Rolle. Im Warschauer Vertrag vom 7. Dezember 1970 stellten die Bundesrepublik Deutschland und die Volksrepublik Polen übereinstimmend fest, daß die bestehende Grenzlinie, deren Verlauf in den Beschlüssen der Potsdamer Konferenz festgelegt worden sei, "die westliche Staatsgrenze der Volksrepublik Polen bildet". Sie erklärten, "daß sie gegeneinander keine Gebietsansprüche haben und solche auch in Zukunft nicht erheben werden".

Daß mit diesen von der sozial-liberalen Regierung ausgehandelten Formulierungen keinerlei Vorwegnahme einer friedensvertraglichen Regelung erfolgt sei, sie "keine Rechtsgrundlage für die heute bestehenden Grenzen" bildeten, bekräftigte auf Drängen der CDU/CSU-Fraktion der Deutsche Bundestag am 10. Mai 1972 – eine Auffassung, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zu den Ostverträgen vom 7. Juli 1975 bestätigte.

Tatsächlich verfestigte sich jedoch die Grenze an Oder und Neiße im Bewußtsein vieler Politiker sowie großer Teile der Öffentlichkeit im Laufe der Zeit immer mehr. Selbst manche Vertreter der christlich-liberalen Regierungen nach 1982 stellten nur noch in Sonntagsreden für Vertriebene die Endgültigkeit der Oder-Neiße-Grenze in Frage.

Bereits vor dem Fall der Mauer verkündete Außenminister Genscher am 27. September 1989 vor der Vollversammlung der Vereinten Nationen, das polnische Volk solle wissen, "daß sein Recht, in sicheren Grenzen zu leben, von uns Deutschen weder jetzt noch in Zukunft durch Gebietsansprüche in Frage gestellt wird", Eine entsprechende Bundestagserklärung folgte bald darauf. In seiner Regierungserklärung vom 21. Juni 1990 kündigte Bundeskanzler Kohl an, daß das wiedervereinigte Deutschland die "Grenze Polens zu Deutschland, so wie sie heute verläuft" völkerrechtlich anerkennen werde: "Entweder wir bestätigen die bestehende Grenze oder wir verspielen unsere Chance zur deutschen Einheit." Inwieweit das hier angedeutete Drängen der Vier Mächte auf eine entprechende deutsche Aussage zur deutsch-polnischen Grenze wirklich erforderlich war, oder ob man hiermit bei der Bundesregierung, dem Bundestag und der Volkskammer der DDR, die frühzeitig entsprechende Erklärungen abgaben, lediglich offene Türen einstieß, sei dahingestellt.

Wenn nun der "Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland", der sogenannte "Zwei-plus-vier-Vertrag" vom 12. September 1990, festlegte, daß das vereinte Deutschland und Polen die zwischen ihnen bestehende Grenzen bestätigen werden, so war damit der Weg zu dem erwähnten deutsch-polnischen Grenzbestätigungsvertrag vorgezeichnet.

Dieser mußte jedoch nicht zwangsläufig unter explizitem Verweis auf den Görlitzer Vertrag von 1950 abgeschlossen werden. Zwar spricht der Vertrag von 1990 von einer Bestätigung, nicht Anerkennung der bestehenden Grenzen, zwar wird bewußt offengelassen, wann und von wem diese Grenzen gezogen wurden. Doch es bleibt die Tatsache, daß mit dem expliziten Bezug auf die Grenzbeschreibung von Görlitz aus dem Jahr 1950 ein unzureichend legitimiertes Vertragswerk zweier stalinistischer Regierungen, das von westlicher Seite über Jahrzehnte hinweg mit Nachdruck als unwirksam charakterisiert wurde, im nachhinein eine völkerrechtliche Aufwertung erfahren hat.

Als "unantastbare Friedens- und Freundschaftsgrenze" hatte die Oder-Neiße-Linie – bis in die 60er Jahre eine der bestbewachtesten und am stärksten abgriegelten Grenzen in Europa – ohnehin nie gelten können. Streit erhob sich so noch 1985, als die DDR ihr Hoheitsgewässer in der Stettiner Bucht ausdehnte und dabei die Swinemünder Schiffahrtsrinne tangierte. Ein Zwist, der erst im Vorfeld der Vereinigung von 1990 beigelegt werden sollte.