27.04.2024

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08.07.00 55 Jahre "Feindstaatenklausel" – wie lange noch?

© Das Ostpreußenblatt  / Landsmannschaft Ostpreußen e.V. / 08. Juli 2000


Gedanken zur Zeit: Die Diskriminierung muß weg
55 Jahre "Feindstaatenklausel" – wie lange noch?
Von B. Knapstein

Die Vereinten Nationen stehen für Recht und Gerechtigkeit zwischen den Völkern, sie stehen für Sicherheit und 55 Jahre nach Unterzeichnung der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 auch für Kontinuität.

Kontinuität kann bisweilen auch die Ungerechtigkeit und das Unrecht haben. Die Charta beinhaltet für die heutige Zeit unhaltbare weil in hohem Maße ungerechte Regelungen. Artikel 53 Absatz 1 Satz 2,2 und 3. Halbsatz und Absatz 2 sowie Art. 107 der Charta der Vereinten Nationen erklären beispielsweise Deutschland zum "Feindstaat" und damit für vogelfrei.

Die Bestimmungen der Artikel 53 und 107 der Charta diskriminieren Deutschland, Österreich und Japan, indem Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen ohne Zustimmung des Sicherheitsrates Zwangsmaßnahmen gegen diese Länder beschließen können, ohne daß hierdurch gegen die Charta verstoßen würde.

Gemäß VN-Charta gelten die damaligen Achsenmächte im Zweiten Weltkrieg Deutschland, Österreich, Italien, und das verbündete Japan als sogenannte Feindstaaten. Die Bestimmungen sind über 55 Jahre nach Beendigung jenes Krieges, nach über 50 Jahren der Zusammenarbeit mit diesen zuverlässigen demokratischen Staaten, nach über 50 Jahren der äußersten Zurückhaltung in der Nutzung der eigenen Streitkräfte jenseits der eigenen Grenzen und nach Jahrzehnten der Einbindung in die internationalen und supranationalen Staatengemeinschaften Vereinte Nationen, Europäische Union, Europarat und OSZE schlichtweg nur noch unverständlich. Diese Regelungen der Charta gehören daher auf die Tagesordnung der Generalversammlung der Vereinten Nationen, um einer ersatzlosen Streichung zugeführt zu werden, so wie jedes Land Gesetze ändert, wenn sie nicht mehr sinnvoll erscheinen. Bleibt die Feindstaatenklausel rechtlich gültig und mag ihre Anwendung auch noch so sehr theoretischer Natur sein, kann dies nur noch als beabsichtige Diskriminierung verstanden werden.

Aus Sicht deutscher Heimatvertriebener ist die aus der Charta erwachsende Diskriminierung gleich doppelter Natur, da über die Diskriminierung der Artikel 53 und 107 der VN-Charta hinaus auch das Selbstbestimmungsrecht der Völker gemäß Artikel 1 Ziffer 2 der VN-Charta für die Bevölkerung der deutschen Ostprovinzen, die zu Millionen brutal vertrieben wurde, keine Verwirklichung erfährt. Dieser völkerrechts- und menschenrechtswidrige brutale Akt der Vertreibung wird seit den verschiedenen Vertreibungen in den letzten zehn Jahren auf dem Balkan vom Internationalen Strafgerichtshof gewissenhaft verfolgt.

Die Vertreibung der Deutschen bleibt trotz gegenteiliger Erklärungen der Vereinten Nationen ein Ausnahmefall, denn Jahrzehnte nach den Nürnberger Prozessen findet eine strafrechtliche Verfolgung der Verbrechen Angehöriger der Vertreiberstaaten, selbst wenn ihnen individuelles Unrecht im Sinne menschenrechtswidriger Verbrechen nachgewiesen werden kann, nicht statt.

80 Jahre nach der Volksabstimmung vom 11. Juli 1920 in Ost- und Westpreußen, in Ausübung des Selbstbestimmungsrechtes der Völker, das in der internationalen Völkergemeinschaft als ius cogens (zwingendes Recht) gewertet wird, bleiben den deutschen Heimatvertriebenen das Selbstbestimmungsrecht und das damit im Zusammenhang stehende Recht auf die Heimat verwehrt. Was bleibt ist eine VN-Charta, die zur Floskel verkommt. Es besteht Handlungsbedarf!