25.04.2024

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30.12.00 Entschädigung für Verschleppte

© Das Ostpreußenblatt  / Landsmannschaft Ostpreußen e.V. / 30. Dezember 2000


Entschädigung für Verschleppte
Die Antragsfristen wurden bis 31. Dezember 2001 verlängert

Ab 1. Januar 2000 ist das "Zweite Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR" in Kraft getreten. Das Gesetz sieht die folgenden Verbesserungen im Bereich der Rehabilitierungsgesetze und des Häftlingshilfegesetzes vor.

Die Kapitalentschädigung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz für ehemalige politische Häftlinge wird einheitlich auf 600 DM pro Haftmonat erhöht. Das bedeutet für die ehemaligen politischen Häftlinge, die bereits eine Kapitalentschädigung nach den bisher geltenden Sätzen erhalten haben, daß sie eine Nachzahlung beantragen können, und zwar 300 DM pro Haftmonat in den alten und 50 DM in den neuen Bundesländern.

Die nächsten Angehörigen – das sind die Witwen, Witwer, Kinder und Eltern – von Hingerichteten und die nächsten Angehörigen der während einer rechtsstaatswidrigen Haft oder im Anschluß an die Haft an deren Folgen Verstorbenen sowie auch die nächsten Angehörigen der Maueropfer erhalten von der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge Leistungen, ohne daß in diesen Fällen – wie bislang – auf die wirtschaftliche Situation der Betroffenen abgestellt wird. Diese Leistungen können wiederholt bewilligt werden.

Der Stiftungsfonds der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge wird auch aufgestockt, um die Möglichkeiten der Stiftung zu verbessern und den aus den Gebieten jenseits von Oder und Neiße Verschleppten, Zivildeportierten und Zivilinternierten Unterstützungsleistungen zu gewähren.

Die Antragsfristen in den drei Rehabilitierungsgesetzen (im Strafrechtlichen, im Verwaltungsrechtlichen und Beruflichen Rehabilitierungsgesetz) werden einheitlich um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2001 verlängert.

Zur Verdeutlichung: Während bisher nur Deutsche, die im Gebiet der früheren SBZ/DDR gewohnt haben und von dort interniert oder verschleppt worden sind, Unterstützungen bei der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge, Wurzerstraße 106, 53175 Bonn, beantragen konnten, können nun auch Deutsche, die als Kinder oder Erwachsene aus West- und Ostpreußen, Schlesien, Oberschlesien oder Hinterpommern, schlechthin aus den Gebieten jenseits von Oder und Neiße, interniert oder verschleppt worden sind, derartige Unterstützungen beantragen.

Wichtig ist ebenso eine Hinterbliebenenregelung; dazu sagte Staatsminister Rolf Schwanitz vom Bundeskanzleramt anläßlich der letzten Beratung dieses Gesetzes am 26. November 1999 im Plenum des Bundestages wörtlich: "Wir bekommen jetzt eine Hinterbliebenenregelung über die Stiftung für politisch Verfolgte, in deren Rahmen künftig Einmalleistungen in der Größenordnung von 8000 DM gewährt werden können und ein Rechtsanspruch – ohne Bedürftigkeitsprüfung, also quasi lebenslang – auf laufende, also jährlich wiederkehrende Leistungen in einem Volumen von 6000 bis 8000 DM besteht. Das ist für viele Betroffene eine Entschädigung, die weit besser ist als eine fiktive Kapitalentschädigung. Ich sage noch einmal: Das ist alles andere als eine Kleinigkeit." Walter Haack