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01.11.03 / Liechtenstein blockiert EWR-Osterweiterung

© Das Ostpreußenblatt / Preußische Allgemeine Zeitung / Landsmannschaft Ostpreußen e.V. / 01. November 2003


Entschädigungen: Juristische Hasardeure
Liechtenstein blockiert EWR-Osterweiterung 
von Martin Schmidt

Ein Ende der Diskussionen und Prozesse um während oder nach dem Zweiten Weltkrieg enteignete Besitztümer im Osten ist nicht absehbar. An erster Stelle stehen hier die unermeßlichen Verluste ostdeutscher Vertriebener, aber es gibt außerdem etliche andere, weniger bekannte Auseinandersetzungen.

Politisch wie juristisch besonders interessant sind die Anstrengungen des Fürstentums Liechtenstein, Enstschädigungen für geraubtes Eigentum im tschechischen Landesteil Mähren sowie - in geringerem Maße - in der Slowakei zu erhalten.

Mitte Oktober führten diese Bemühungen dazu, daß Liechtenstein die Unterzeichnung eines Abkommens über den parallel zur EU-Osterweiterung ab Mai 2004 angestrebten Beitritt derselben ostmitteleuropäischen Staaten zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) durch sein Veto blockierte.

Im Gefolge der Benesch-Dekrete verloren das liechtensteinische Fürstenhaus sowie etwa 60 Privatfamilien aus dem Kleinstaat auf dem Boden der Tschechoslowakei ungefähr 180 000 Hektar Land sowie Schlösser und wertvolle Kunstsammlungen.

Die Machthaber in Prag gingen damals davon aus, daß die liechtensteinischen Bürger - einschließlich des Fürsten - Volksdeutsche seien, und diskriminierte sie im selben Maße wie alle Deutschen in Böhmen und der Slowakei. Die enteigneten Güter wurden "mit Kriegsschulden verrechnet". Daß das seit 1806 souveräne und in beiden Weltkriegen neutrale Liechtenstein zu jenen wenigen Staaten gehörte, die das Münchner Abkommen von 1938 nicht anerkannt hatten, änderte daran nichts.

Die Tschechische Republik lehnt bis heute alle Verhandlungen über Entschädigungsleistungen an das Fürstentum ab. Aber auch die Bundesrepublik Deutschland zeigt sich gegenüber den Ansprüchen des winzigen Alpenlandes ablehnend. Mehr noch: Sie akzeptiert es ausdrücklich, daß dessen Eigentum im Osten als deutscher Besitz beschlagnahmt und zur "Begleichung deutscher Reparationsschulden" herangezogen werden kann. Ein entsprechendes Urteil fällte das Bundesverfassungsgericht im Januar 1998.

Vorangegangen waren jahrelange gerichtliche Streitigkeiten um das Gemälde "Szene an einem römischen Kalkofen" des Niederländers Pieter van Laer. Dieses stammt aus dem Besitz der Fürstenfamilie, war 1945 von tschechischen Behörden als "deutsches Vermögen" konfisziert worden und galt jahrzehntelang als verschollen.

Anfang der 90er Jahre tauchte es dann auf einer Ausstellung in Köln auf - als "Leihgabe" des tschechischen Staates. Fürst Hans-Adam II. von Liechtenstein ließ es umgehend als sein Eigentum beschlagnahmen und klagte vor dem Landgericht Köln auf Herausgabe.

Doch diesem Ersuchen wurde auch in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Köln nicht stattgegeben. Am 9. Juli 1996 verkündeten dieses sein Urteil, wobei die Richter der Kernfrage auswichen - nämlich, ob die Enteignung des im Krieg neutralen Fürsten so massiv gegen das Völkerrecht verstieß, daß selbst dritte Länder (in diesem Fall die Bundesrepublik) berechtigt bzw. sogar verpflichtet wären, dessen konfiszierten Besitz herauszugeben.

Nicht zuletzt dürften politische Erwägungen bei der Urteilsfindung eine Rolle gespielt haben. Denn wäre das Bild herausgegeben worden, dann hätte fortan - vereinfacht ausgedrückt - jeder ost- und sudetendeutsche Vertriebene bewegliches Eigentum, das ihm am Kriegsende weggenommen wurde und das sich nun in irgendeinem EU-Mitgliedsland befindet, beschlagnahmen lassen können.

Als obendrein der Bundesgerichtshof sowie die Karlsruher Verfassungsrichter dem mehr als zweifelhaften Rechtsstandpunkt ihrer rheinischen Kollegen den Segen erteilt hatten, strengte Hans-Adam II. als Privatperson eine Menschenrechtsbeschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg an.

Die deutschen Richter beriefen sich vor allem auf den sogenannten "Überleitungsvertrag" der Bundesrepublik mit den westalliierten Siegermächten von 1955. Die Unterzeichner erkannten u. a. einseitige Reparationen der Siegermächte gegenüber deutschem Auslandsvermögen als rechtens an.

Das Fürstentum Liechtenstein wird in einer merkwürdigen Anwandlung "großdeutschen" Denkens in den Geltungsbereich dieses Vertrages einbezogen, also als Teil der deutschen Nation behandelt. In Vaduz ist man darüber empört, zumal die offizielle deutsche Seite sich weigert, irgendwelche Ausgleichszahlungen für die Verluste zu entrichten. Man interpretiert die deutsche Haltung als Verletzung der nationalen Souveränität und Neutralität und damit als einen Bruch des Völkerrechts.

Am 1. Juni 2001 reichte das Fürstentum Liechtenstein deshalb und wegen der "Mißachtung von Eigentumsrechten" vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag eine Staatenklage ein.

Dieses Verfahren wird sich wohl noch Jahre hinziehen, während im erwähnten Menschenrechtsprozeß bereits ein Urteil gefällt ist. Am 12. Juli 2001 verkündeten die Straßburger Richter, daß die Menschenrechte der Fürstenfamilie nicht verletzt worden seien. In der Begründung sind Passagen enthalten, die aufhorchen lassen. Dort wird betont, daß die Bundesrepublik hinsichtlich ihrer Rechtssprechung noch immer nicht souverän ist, sondern weiterhin den von den Siegermächten auferlegten Restriktionen unterliegt, die auch auf liechtensteinische Bürger Anwendung fänden.

Die Klägerseite sieht hierin die Anerkennung ihrer Beschwerde, daß eigener Besitz für die Begleichung deutscher Reparationen verwendet wurde und folgert daraus eine Entschädigungspflicht. Wenn deshalb der deutsche Staat anstelle der eigentlichen Verursacherländer für Milliardenverluste Liechtensteins aufkommen muß, dann wäre das nicht zuletzt auf die eigene verquere Politik und ein juristisches Hasardspiel zurückzuführen.

Zudem könnten die Urteile hiesiger Gerichte eine Lawine von Wiedergutmachungsansprüchen auslösen. Indirekt wurde ja zumindest sämtlicher mittels der Benesch-Dekrete geraubte Besitz als "zu Reparationszwecken enteignetes deutsches Auslandsvermögen" bewertet. Das schwächt nicht nur die sudetendeutsche Eigentumsposition gegenüber Tschechien, sondern könnte zu Forderungen berechtigen, die über den gezahlten "Lastenausgleich" weit hinausgehen.

Denn während sich dieser auf eine durchschnittliche Höhe von rund 20 Prozent des verlorenen Wertes belief, wurde zu Reparationszwecken enteignetes deutsches Auslandsvermögen mit einem viel höheren Satz abgegolten.

Vaduz verklagt Berlin vor dem Internationalen Gerichtshof / Opfer der Benesch-Dekrete: Hans-Adam II. von Liechtenstein (r. o.)