19.04.2024

Preußische Allgemeine Zeitung Zeitung für Deutschland · Das Ostpreußenblatt · Pommersche Zeitung

Suchen und finden
24.04.04 / Heimatrecht bleibt aktuell / Tagung der Kulturstiftung der deutschen Vertriebenen

© Preußische Allgemeine Zeitung / 24. April 2004


Heimatrecht bleibt aktuell
Tagung der Kulturstiftung der deutschen Vertriebenen

Anfang März führte die Kulturstiftung der Vertriebenen in Königswinter ihre jährliche staats- und völkerrechtliche Tagung durch. Während man sich in den letzten Jahren fast ausschließlich mit minderheiten- und volksgruppenrechtlichen Themen befaßt hatte, wurden diesmal, insbesondere mit Blick auf die EU-Osterweiterung, Grundsatzfragen zum Recht auf die Heimat behandelt.

Mit dem bevorstehenden Beitritt Polens, Tschechiens, der Slowakei, Sloweniens, Ungarns und der drei baltischen Republiken werden ab dem 1. Mai die Heimat- und Herkunftsgebiete von über 90 Prozent der deutschen Vertriebenen und ihrer Nachkommen dem EU-Rechtsraum zugehören.

Daß das Recht auf die Heimat keine Erfindung interessengebundener westdeutscher Advokaten oder Verbandsfunktionäre, sondern aus zwingenden menschen- und völkerrechtlichen Normen abzuleiten ist, bewiesen bereits vor Jahren Otto Kimminich oder der nordamerikanische Völkerrechtler Alfred-M. de Zayas - langjähriger Sekretär des UNO-Menschenrechtsausschusses.

Es bleiben aber bis heute Fragen nach der Aktualität und der Realisierbarkeit, mit denen sich die Tagungsteilnehmer drei Tage lang unter dem wissenschaftlichen Vorsitz von Prof. Dieter Blumenwitz (Würzburg) und Prof. Dietrich Murswiek (Freiburg) befaßten.

Letzterer skizzierte in einem einleitenden Überblick Heimatbegriff und Rechtsgeschichte des "Rechts auf die Heimat". Sowohl "Heimat" wie "Heimatrecht" seien lange Zeit als "reaktionäre" Begriffe bzw. Fiktion attackiert worden. Aktuelle Bestätigung jedoch haben beide als konkretisiertes Menschenrecht durch die Balkankriege der 1990er Jahre erfahren, zuletzt durch den Kosovo-Krieg, indem die internationale Staatengemeinschaft mit Waffengewalt das Rückkehr- und Heimatrecht der albanischen Kosovaren erzwang.

Zwar kenne das Völkerrecht den Begriff des Rechts auf die Heimat nicht, doch gründe er auf längst unbestrittenen Rechtsprinzipien wie dem Vertreibungs- und Ausbürgerungsverbot und dem gleichfalls international wie national verbürgten Diskriminierungsverbot sowie vor allem dem Selbstbestimmungsrecht. Das Recht auf die Heimat sei nichts anderes als der positiv formulierte Ausdruck des Vertreibungsverbots, und Annexion und Vertreibung waren auch schon 1945 völkerrechtswidrig.

Strittig blieb in der Diskussion Murswieks Feststellung, das Heimat- und (nach erfolgter Vertreibung) Rückkehrrecht stehe als Individualrecht nur den in eigener Person vertriebenen Opfern zu, sei mithin im Gegensatz zu allen Entschädigungsansprüchen nicht vererbbar. Die Fortwirkung der Eigentums- und Entschädigungsansprüche für Opfer rechtswidriger entschädigungsloser Enteignungen und ihrer Nachkommen war in Königswinter Konsens. Eigentum geht nicht unter, es sei denn, durch Verzicht der Erben, der nicht staatlichem Zugriff obliegt.

Heinrich Wilms (Konstanz) referierte die europäische Dimension des Rechts auf die Heimat und die einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und der EU-Verträge bis zur Europäischen Grundrechtscharta. Er betonte, daß es als "kollektives Selbstorganisationsrecht" weit über die künftig ohnehin verbürgte Niederlassungsfreiheit, Bewegungsfreiheit und auch über die Schutzwirkung des Diskriminierungsverbots hinausgeht.

Zwar sei das Recht auf die Heimat nicht begrifflich noch der Sache nach eindeutig aus EU-Recht herzuleiten, doch die Verpflichtung auf die Normen des Völkerrechts - Selbstbestimmungsrecht, Vertreibungs- und Annexionsverbot - gebiete, zerstörte Rechtszustände zu restituieren und auf die "Zurückdrängung" von Annexions- und Vertreibungsfolgen hinzuwirken. Markus Leuschner (DOD)


Artikel per E-Mail versenden
  Artikel ausdrucken Probeabo bestellen Registrieren