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21.08.04 / Ein Affront gegen die Christen / Über echte und falsch verstandene Toleranz im Umgang mit dem Islam

© Preußische Allgemeine Zeitung / 21. August 2004


Ein Affront gegen die Christen
Über echte und falsch verstandene Toleranz im Umgang mit dem Islam
von Lothar Groppe

Mit dem Unvertrauten vertraut werden", so lautet ein ganzseitiger Artikel des ehemaligen Bundesverfassungsrichters Professor Ernst-Wolfgang

Böckenförde in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 17. Juli. Aber etliche seiner Ausführungen dürften nicht auf Zustimmung stoßen, so, wenn er behauptet, Muslime hätten kein geringeres Recht auf Moscheen und Minarette als die Christen auf die Kirchen. Ich hatte seinerzeit wegen dieser Frage ein ausführliches Gespräch mit dem inzwischen verstorbenen Erzbischof von Paderborn. Kardinal Degenhard vertrat die Ansicht, Moslems dürften hier Moscheen mit Minaretten errichten. Es ging ihm allem Anschein nach um eine Frage der christlichen Nächstenliebe. Dagegen wies ich darauf hin, daß das Gebot der Nächstenliebe im Verhältnis von Mensch zu Mensch gelte, in den Beziehungen von Staaten zueinander aber das Prinzip: Do ut des. Bekanntlich wurde in Rom mit Zustimmung des Vatikans eine große Moschee errichtet mit der Auflage, daß auch in Saudi-Arabien eine Kirche gebaut werden dürfe. Die römische Moschee wurde eingeweiht, aber der saudische Innenminister erklärte, Allah habe den Bau einer Kirche verboten.

Professor Böckenförde meint, der Gebetsruf des Imam sei ebenso berechtigt wie das Läuten der Kirchenglocken. Nun verwechselt er zunächst einmal den Imam mit dem Muezzin. Ersterer könnte mit dem Pfarrer, der Muezzin dagegen mit dem Küster verglichen werden. Sodann besteht zwischen dem Gebetsruf des Muezzin und dem Läuten der Kirchenglocken ein fundamentaler Unterschied. Das Läuten von Glocken ist absolut "wertneutral", so wie der Stundenschlag von Big Ben. Man könnte vielleicht sagen, es störe Menschen in ihrer Ruhe, aber niemand wird behaupten wollen, das Läuten der Glocken beeinträchtige Nichtchristen in ihrer Glaubensüberzeugung. Ganz anders ist es mit dem Ruf des Muezzin. In den sieben Sätzen, die mit Ausnahme des letzten "Es gibt keinen Gott außer Allah!" mehrmals wiederholt werden, handelt es sich um demonstrative Verkündigung des antichristlichen islamischen Bekenntnisses und damit um einen Affront gegen die Christen.

Es trifft zu, daß der Staat nicht einseitig für eine Religion Partei ergreifen darf, vgl. Grundgesetz Artikel 3 (3), weil er sonst das Gebot der Toleranz gegenüber jenen Mitbürgern verletzen würden, die nicht der herrschenden oder privilegierten Religion angehören. Die FAZ schrieb am 29. Dezember 2003 zur Frage des Kopftuchs: "Rau rechtfertigt seine Forderung mit der Gleichbehandlung der Religionen. Doch davon ist im Grundgesetz keine Rede; die Religionsfreiheit verpflichtet den Staat nicht zur eigenen Äquidistanz, sonst würde die Anrufung Gottes im Amtseid, die der Staat vorsieht, auch wenn er den einzelnen davon freistellt, verfassungswidrig." Die Gleichsetzung von muslimischem Kopftuch, Kreuz und Ordenstracht verkennt, daß das Kreuz von singulärer Bedeutung für das "christliche Abendland", aber auch die Welt ist. Der bekannte Theologe Johann Baptist Metz, den niemand des "Fundamentalismus" verdächtigen wird, schrieb seinerzeit an Bundespräsident Rau, "daß Europa nun einmal nicht durch den Koran, sondern durch die Schriften des Alten und Neuen Bundes aufgebaut worden ist". Weder Kruzifix noch Ordens-tracht sind Kampfansagen an die demokratische Gesellschaft. Dagegen wirbt das islamische Kopftuch für eine Rechts- und Werteordnung, die dem demokratischen Verfassungsstaat den Kampf angesagt hat. Das nach wie vor gültige Reichskonkordat, das ja ein völkerrechtlicher Vertrag ist, stellt die geistliche Kleidung unter den besonderen Schutz des Staates. Ihre mißbräuchliche oder widerrechtliche Verwendung genießt denselben strafrechtlichen Schutz wie die militärische Uniform. Dasselbe gilt für das Kruzifix, das integraler Bestandteil vieler Ordenstrachten ist. Viele türkische Mädchen und Frauen lehnen selber das Kopftuch ab, weil sie sich nicht von Fanatikern disziplinieren lassen wollen. Zudem erschwert das demonstrative Tragen des Kopftuchs die Integration in unsere Gesellschaft, da sich ihre Trägerinnen bewußt von der einheimischen Bevölkerung abgrenzen wollen.

Der Hamburger Verfassungsschützer Heiko Vahldieck warnt vor Bestrebungen, die auf eine Nichtintegration islamistisch-fundamentali- stischer Kräfte und den Aufbau einer Prallelgesellschaft abzielen: "Wir sehen die Entwicklung mit Sorge." Diese Tendenz werde am deutlichsten erkennbar in den Schulen: "Hier haben wir einen Bereich, bei dem der Bürger am eklatantesten und unmittelbar mit dem Staat Kontakt hat." Bestrebungen muslimischer Eltern, ihre Töchter vom Sportunterreicht oder Klassenreisen fernzuhalten, seien ein deutliches Indiz dafür, daß nach völlig anderen gesellschaftlichen Grundsätzen gelebt werde, die mit einer freiheitlich-demokratischen Einstellung nicht zusammenpassen. (So in der Welt vom 28. Januar 2004.)

Die islamische Gesellschaft Milli Görüs, die seit langem unter Beobachtung des Verfassungsschutzes steht, bemüht sich um die Alleinvertretung von Muslimen in Deutschland und fordert spezielle "islamische Menschenrechte". Nach Einschätzung des Verfassungsschutzes ist dieses ein Schritt zur Schaffung einer muslimischen Parallelgesellschaft.

In der Welt vom 28. Januar schrieb Matthias Iken: "Viel zu lange haben in Deutschland die Verantwortlichen weggeschaut oder aus falsch verstandener Toleranz mehr respektiert als zu respektieren war. Die Ergebnisse sind längst bekannt. Längst haben sich in Stadtteilen (Hamburgs) wie Wilhelmsburg oder Veddel Parallelgesellschaften entwickelt, die nicht nur ihre eigene Sprache, sondern ihre eigenen Normen und Gesetze haben ... Die Leisetreterei der Vergangenheit, die unter dem Motto ,Multikulturelle Gesellschaft' daherkam, hat ihnen (den Einwanderern) am meisten geschadet."

Nicht wenige Frauen verstehen unter der Verhüllung der Frau deren Unterordnung unter den Mann. Im vom Islam geprägten Recht ist dies millionenfache Praxis. Dies widerspricht der vom Grundgesetz postulierten Gleichbehandlung der Geschlechter (Artikel 3). Kemal Atatürk hatte seinerzeit Kopftuch und Schleier als Zeichen der Minderwertigkeit der Frau verboten. Dieses Verbot wurde vor zwei Jahren vom türkischen Parlament bestätigt. Heutzutage werden Musliminnen unter Androhung von Strafen weltweit gezwungen, das Kopftuch zu tragen. Das Kopftuch kann zwar Ausdruck einer religiösen Einstellung sein, aber wegen der unheilvollen Verknüpfung von persönlicher Glaubensüberzeugung und islamistischer Demonstration hat der Staat das Recht, durch Gesetz das Tragen von Kopftüchern in Schulen, bei Gericht und so weiter zu verbieten. Der Europäische Gerichtshof stellte im Februar 2001 fest: "Das Verbot, während des Unterrichts das Kopftuch zu tragen, erweist sich als notwendig in einer demokratischen Gesellschaft."

Jedes Land, jeder Kulturkreis hat seine Regeln und Lebensformen. Wer in sie eintritt, hat die landesüblichen Sitten zu respektieren. So dulden islamische Länder keine hot pants und kein Mädchen dürfte sich in der Öffentlichkeit nabelfrei präsentieren.

Böckenförde schreibt dann weiter: "Die Antwort auf Probleme, die sich aus der politischen Wahrnehmung des Kopftuchs ergeben, ist nicht ein generelles Verbot des Kopftuchs, um es sich einfach zu machen und jedes mögliche Risiko von vornherein auszuschließen. Die angemessene Antwort sind Regelungen, die der Abwehr der Gefahren dienen, die sich daraus für das gedeihliche Zusammenleben in der Schule, den sogenannten Schulfrieden ergeben können." Er scheint eine Einzelfallregelung zu befürworten. Damit würden unsere Gerichte auf Jahre blockiert. Man erinnere sich nur an Fereshta Ludin, die mit Unterstützung des Islamrates und des Zentralrates der Muslime bis vor das Bundesverfassungsgericht vordrang.


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