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16.10.04 / Änderung des Gesetzes zum Lastenausgleich

© Preußische Allgemeine Zeitung / 16. Oktober 2004


Walter Haack informiert:
Änderung des Gesetzes zum Lastenausgleich

Das 34. Gesetz zur Änderung des LAG vom 21. Juli 2004 ist im Bundesgesetzblatt (S. 1.742) verkündet worden und tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Die verbesserten Änderungen zur Kriegsschadenrente treten erst ein Jahr später in Kraft. In einem Rundschreiben des Bundesausgleichsamts sind die wichtigsten Neuregelungen des Gesetzes ohne nähere Erläuterungen nur knapp dargestellt.

Im einzelnen sind als wichtigste Neuerungen folgende Punkte zu nennen: 1. Das Sondervermögen Ausgleichsfonds wird aufgelöst; Rechte und Pflichten des bisherigen Sondervermögens gehen auf den Bund über (Paragraph 5 LAG). 2. Für den Bund nimmt der Präsident des Bundesausgleichsamtes die sich aus Paragraph 5 LAG ergebenden Aufgaben wahr (Paragraph 319 LAG). 3. Die alten Bundesländer leisten ihren bisherigen Beitrag zur Unterhaltshilfe nunmehr an den Bund (Paragraph 6 LAG). 4. Die Tätigkeit der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds - VIA - entfällt (Aufhebung des Paragraphen 316 LAG). Klagebefugt ist ab 1. Januar 2005 nur noch der Antragsteller / Rückzahlungspflichtige (Paragraph 338 LAG); Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte stehen dann nach Maßgabe der VwGO den Beteiligten (Antragsteller / Rückzahlungspflichtiger sowie Gebietskörperschaft / Behörde der Ausgleichsverwaltung) zu (Aufhebung des Paragraphen 339 Abs. 2 LAG). 5. Durch die Auflösung des Ausgleichsfonds entfällt die Funktion des Kontrollausschusses beim Bundesausgleichsamt (Aufhebung der Paragraphen 313 und 320 LAG). 6. Änderungen bei der Kriegsschadenrente ab 1. Januar 2006: 6.1 Im Rahmen der Krankenversorgung werden die KSR-Empfänger den Empfängern laufender Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gleichgestellt. Hierzu beauftragt der Präsident des Bundesausgleichsamtes eine Krankenkasse mit der Übernahme der Krankenbehandlung (Paragraph 276 LAG). 6.2 Zur Vereinfachung der Abwicklung der Kriegsschadenrente werden die leistungsbeeinflussenden Merkmale durch Festschreibung zum 1. Januar 2006 eingefroren. Dadurch entfällt die jährliche Ermittlung der Einkünfte. Hierzu und zu weiteren vereinfachenden Neuregelungen ist dem fünften Abschnitt des LAG ein "Fünfter Titel - Vorschriften über die Zahlung der Kriegsschadenrente nach dem 31. Dezember 2005" - angefügt worden.

Diese Bestimmung wird wegen ihrer Wichtigkeit zitiert: Paragraph 292 a Bestimmungen zur Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente. Nach den Paragraph 261 bis 292 zuerkannte Ansprüche auf Kriegsschadenrente werden nach dem 31. Dezember 2005 nach folgenden Bestimmungen erfüllt: a) Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente werden letztmalig zum 1. Januar 2006 nach dem Stand vom 31. Dezember 2005 festgesetzt. b) Nach dem 31. Dezember 2005 eintretende Veränderungen der für die Leistungsgewährung bedeutsamen Umstände werden nicht mehr berücksichtigt. c) Die zum 1. Januar 2006 festgesetzte Unterhaltshilfe wird entsprechend dem Hundertsatz angepaßt, um den die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung in den alten Bundesländern jeweils anzupassen sind.

6.3 Die Durchführung der Kriegsschadenrente wird zum 1. Oktober 2006 auf das Bundesausgleichsamt übertragen (Paragraph 312 Abs. 2 LAG). Ausführungsbestimmungen hierzu werden ebenfalls erst im nächsten Jahr herausgegeben.

7. Schließlich übernimmt das Bundesausgleichsamt zum 1. Januar 2010 zentral die Durchführung der Rückforderungs- und Ausschließungsverfahren des Lastenausgleichs in den Fällen, in denen die Ausgleichsverwaltung nach dem 30. Juni 2009 Kenntnis vom Rückforderungs- bzw. Ausschließungstatbestand erlangt (Paragraph 312 Abs. 2 LAG).


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