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27.11.04 / Selbsternannte Sängerfänger / Polizei neigt zu Eingriffen beim Absingen des "verbotenen" Deutschlandliedes

© Preußische Allgemeine Zeitung / 27. November 2004


Selbsternannte Sängerfänger
Polizei neigt zu Eingriffen beim Absingen des "verbotenen" Deutschlandliedes
von Jochen Arp

Während wir im Fernsehen immer wieder sehen, wie in den USA bei jeder Gelegenheit die Nationalhymne gesungen wird, wie Schulkinder, die Hand aufs Herz gelegt, "Star spengled banner" schmettern oder wie Dabbelju und Condy mit Ergriffenheit im Angesicht der von einem Musikkorps der US-Navy gespielten Nationalhymne lauschen, müssen wir in Deutschland erleben, daß immer wieder die Polizei eingreift, wenn bei Veranstaltungen die deutsche Nationalhymne gesungen wird. Der jeweilige Polizei-Chef ist dann der Ansicht, die ersten beiden Strophen des Deutschlandliedes erfüllten den Strafbestand des Paragraphen 86 a StGB, der verfassungswidrige Kennzeichen wie Hakenkreuz, Hitler-Porträts oder das Horst-Wessel-Lied verbietet. Der jüngste Fall eines solch absurden Polizeieinsatzes wird aus Lüneburg bekannt.

Im November des Jahres 2003 wurde am Ende einer Veranstaltung in Lüneburg eine Tonbandkassette abgespielt, auf der das Deutschlandlied mit allen drei Strophen zu hören war. Die Versammelten sangen das Lied mit. Der Einsatzleiter der Polizeikräfte vor Ort ließ daraufhin seine Truppe eingreifen, um die Tonbandkassette zu beschlagnahmen. Auch die versuchte Erläuterung der Veranstalter, es handele sich dabei keineswegs um ein verbotenes Lied, sondern bei der 3. Strophe sogar um die deutsche Nationalhymne, ließ der Polizei-Chef nicht gelten. So mußte erst das Amtsgericht Lüneburg angerufen werden, das sehr schnell die Beschlagnahme aufhob und veranlaßte, daß die Tonbandkassette dem Beschuldigten zurückgegeben wurde.

In der Urteilsbegründung (Aktenzeichen NZS Gs 419/03) heißt es: Die als Beschlagnahme angesehene Sicherstellung entbehrt jeder Grundlage. Das Abspielen der deutschen Nationalhymne unterfällt nicht dem Strafbestand des Paragraphen 86 a StGB. Das ‚Lied der Deutschen' stellt kein Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation dar, sondern ... (ist ein) nationales Symbol, welches explizit in Paragraph 90 a Abs. 1 Ziffer 2 StGB unter den Schutz vor Verunglimpfungen gestellt wird. Auch der Text der ersten Strophe unterfällt nicht der Vorschrift des Paragraphen 86 a StGB." Auch wenn bei staatlichen Akten der Bundesrepublik Deutschland lediglich die dritte Strophe des Deutschlandliedes als Text gesungen werden soll, ist "damit jedoch in keinem Fall der übrige Teil des Textes oder der Hymne als verboten anzusehen oder gar als Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation einzuordnen ... Das Gericht zeigt sich zugegebenermaßen überrascht, daß nach Einschätzung der Polizei in Deutschland das Absingen der eigenen Nationalhymne offenbar als Verwirklichung eines Straftatbestandes angesehen wird ..."

Man sollte gegebenenfalls auf dieses Urteil unter Nennung des Aktenzeichens verweisen, wenn aus gegebenem Anlaß Polizisten beim Singen der Nationalhymne glauben einschreiten zu müssen. Läßt sich die Polizei davon nicht überzeugen, empfehlen Rechtskundige, gegen sie eine Strafanzeige wegen Verfolgung Unschuldiger gemäß Paragraph 344 StGB zu erstatten.

Dieser Vorgang ist ein weiterer Beleg für die völlige Desorientierung mancher Deutscher, wenn es um den eigenen nationalen Standort geht.


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