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25.03.06 / Thesen zur Vertreibung / Neuauflagen der Standardwerke von Prof. Alfred M. de Zayas

© Preußische Allgemeine Zeitung / 25. März 2006

Thesen zur Vertreibung
Neuauflagen der Standardwerke von Prof. Alfred M. de Zayas

Zu den Standardwerken über Flucht und Vertreibung der Deutschen aus dem Osten zählen seit Jahrzehnten die Werke des Völkerrechtlers Prof. Dr. Alfred M. de Zayas ("Die Anglo-Amerikaner und die Vertreibung", 1977, sowie "Anmerkungen zur Vertreibung", 1986). Beide Bücher wurden jetzt komplett überarbeitet, ergänzt und aktualisiert neu herausgegeben, das erste unter dem Titel "Die Nemesis von Potsdam" bei Herbig in München; das andere heißt nun "Die deutschen Vertriebenen - keine Täter, sondern Opfer" und erscheint bei Ares / Stocker in Graz. Wie der Autor bereits in einem Interview mit dieser Zeitung (PAZ 52 / 2005) betonte, sind jeweils etwa 20 Prozent völlig neu.

Als Anhang hat de Zayas, Kulturpreisträger der Landsmannschaft Ostpreußen und ständiger Autor dieser Zeitung (siehe Seite 10), seine wichtigsten Aussagen in zwölf Thesen zusammengefaßt.

Dem Bund der Vertriebenen hat er inzwischen vorgeschlagen, diese Thesen sowie die richtungweisende Rede des ehemaligen UN-Hochkommissars für Menschenrechte, Jose Ayala Lasso, zum Tag der Heimat im August 2006 in Berlin in einer Broschüre abzudrucken, die unter anderem in Schulen verteilt werden könnte, um der allzu weit verbreiteten Unwissenheit über diese Thematik entgegenzuwirken.

Vorab dokumentieren wir hier Auszüge aus diesen "Thesen zur Vertreibung":

•Heimatrecht ist Menschenrecht.

•Die Vertreibung der Deutschen war völkerrechtswidrig.

•Die Haager Landkriegsordnung von 1907 war im Zweiten Weltkrieg anwendbar. Artikel 42 bis 56 beschränken die Befugnisse von Okkupanten in besetzten Gebieten und gewähren der Bevölkerung Schutz, insbesondere der Ehre und der Rechte der Familie, des Lebens der Bürger und des Privateigentums (Artikel 46), und verbieten Kollektivstrafen (Artikel 50). Eine Massenvertreibung ist mit der Haager Landkriegsordnung in keiner Weise in Einklang zu bringen ...

•Vertreibungen waren im Jahre 1945 völkerrechtswidrig, auch in Friedenszeiten, denn sie verletzen die Minderheitenschutzverträge, die Polen und die Tschechoslowakei verpflichteten.

•Die Rechtsprechung des Inter-nationalen Militär-Tribunals in Nürnberg verurteilte die Vertreibungen, die von den Nationalsozialisten durchgeführt worden waren, als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit.

Das Völkerrecht hat per definitionem universale Geltung, und darum stellten die Vertreibungsaktionen gegen die Deutschen, gemessen an denselben Prinzipien, ebenfalls Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit dar.

•Artikel XIII des Potsdamer Protokolls hat keine Legalisierung der Vertreibung der Deutschen bewirkt und konnte es auch gar nicht. Die Alliierten hatten keine unbeschränkte Verfügungsgewalt über das Leben der Ostdeutschen. Auch wenn es ein "Interalliiertes Transferabkommen" gegeben hätte (und Artikel XIII stellt kein solches Abkommen dar), müßte es nach völkerrechtlichen Prinzipien beurteilt werden.

•Vertreibung und Verschleppung können sehr wohl als Völkermord bezeichnet werden, wenn die Absicht des Vertreiberstaates nachweislich ist, eine Volksgruppe auch nur teilweise zu vernichten. Dies war zweifelsohne die Absicht Beneschs, wie in seinen Reden und in den Benesch-Dekreten ausreichend belegt.

•Flüchtlinge und Vertriebene haben ein Recht auf Rückkehr sowie ein Recht auf Restitution (siehe Uno-Unterkommission für Menschenrechte, Resolutionen 2002/30 und 2005/21, sowie den Schlußbericht der Unterkommission über Vertreibung und die Menschenrechte, UN Doc E/CN. 4/Sub. 2/1997/23). M.S.

Alle Bücher von Prof. Dr. Dr. Alfred M. de Zayas sind zu beziehen über den Preußischen Mediendienst, Telefon (040) 41 40 08-27 oder Fax (040) 41 40 08-58.

Flucht und Vertreibung: Ein Flüchtlingstreck aus Ostdeutschland sucht in Potsdam Unterkunft, nicht ahnend, daß die Hoffnung auf baldige Rückkehr in die Heimat sich nicht erfüllen wird. Foto: bpk


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