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12.08.06 / Wer sich bestechen läßt, geht bei Entdeckung in den Knast

© Preußische Allgemeine Zeitung / 12. August 2006

Wer sich bestechen läßt, geht bei Entdeckung in den Knast

Mit einer Reihe von Gesetzesänderungen wurde in Deutschland der Strafrahmen gegen Korruption ausgeweitet. Die wichtigsten Vorschriften sind im Strafgesetzbuch, im Dienst- und Beamtenrecht sowie im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb niedergelegt.

In einigen internationalen Verträgen hatte sich die Bundesrepublik verpflichtet, schärfer gegen Bestechung vorzugehen, besonders wichtig war die Konvention der Weltwirtschaftsorganisation OECD von 1999, der sich 30 Staaten angeschlossen haben. Diese Vorschriften hatte Deutschland im Jahr 2002 umgesetzt. Damit wurde auch die Bestechung von ausländischen Amtsträgern unter Strafe gestellt. Strafbar wurde auch Korruption im privaten Geschäftsverkehr. Besonders einschneidend war eine Änderung im Steuerrecht - bis dahin konnten Unternehmen teure Geschenke oder Schmiergeldzahlungen an ausländische Partner in Deutschland sogar von der Steuerschuld absetzen.

Die Strafen gegen Korruption liegen in Deutschland auf mittleren Strafniveau und sind vergleichbar mit den Strafen bei Betrug. Das Strafgesetzbuch droht bis zu fünf Jahre Haft oder Geldstrafe (§ 298) bei Ausschreibungsbetrug an, Bestechung im geschäftlichen Verkehr kann mit Haft bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden (§ 299). Schwere Fälle, also gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeln werden mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft (§ 300).

Mit Amtspersonen geht man genauso hart ins Gericht - sechs Monate bis fünf Jahre Haft drohen, nur in minder schweren Fällen gibt es bis drei Jahre Haft oder Geldstrafe.

Kein Pardon gibt es für Richter oder (amtliche) Schiedsrichter: Jene von ihnen, die sich bestechen lassen, riskieren bis zu zehn Jahre Gefängnis, in Fällen mit geringer Schuld sechs Monate bis fünf Jahre.

Die Spruchpraxis der deutschen Gerichte zeigt allerdings, daß der Strafrahmen nur selten ganz ausgeschöpft wird. Vs


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