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24.03.07 / Tanzen ja, aber nur mit "Muttizettel"

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 12-07 vom 24. März 2007

Tanzen ja, aber nur mit "Muttizettel"

Paragraph 9 des Jugendschutzgesetzes beschränkt die Vergabe alkoholischer Getränke an Jugendliche "in Gaststätten, Verkaufsstellen und sonst in der Öffentlichkeit". Als jugendlich gelten Personen vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr. Dabei unterscheidet das Gesetz strikt zwischen der Altersklasse der 14- bis unter 16jährigen und der der 16- bis unter 18jährigen.

Laut Gesetz dürfen "harte" Getränke wie Branntwein an Personen unter 18 Jahren gar nicht verkauft werden. Bei "weichen" alkoholischen Getränken wie Wein oder Bier ist allein die Abgabe an unter 16jährige verboten. Wer gegen die Verbote verstößt, muß mit einem Bußgeld rechnen.

Überhaupt ist Jugendlichen der Zugang zu Gaststätten, öffentlichen Festen oder Tanzveranstaltungen nur eingeschränkt erlaubt.

Auf öffentliche Feste dürfen unter 16jährige nur bis 22 Uhr, ab 16jährige nur bis Mitternacht.

Auf öffentliche Tanzveranstaltungen dürfen unter 16jährige gar nicht gehen, es sei denn, es ist eine berechtigte Aufsichtsperson dabei. Ab 16jährige können auch ohne Aufsicht dorthin - aber nur bis 24 Uhr. Länger bleiben dürfen unbeaufsichtigte 16jährige lediglich, wenn sie eine schriftliche Einverständniserklärung eines "Erziehungsbeauftragten" oder "Sorgeberechtigten" ("Muttizettel") mit Kopie des Personalausweises der unterzeichnenden Person mitführen.

In Gaststätten ist unter 16jährigen der Aufenthalt nur gestattet, wenn sie ein "Erziehungsbeauftragter" oder ein "Sorgeberechtigter" begleitet. Den 16- bis unter 18jährigen ist der Aufenthalt bis 24 Uhr auch ohne Aufsicht erlaubt, danach ist ihnen bis fünf Uhr morgens der Zutritt verboten. Dazwischen dürfen sich die 16- bis unter 18jährigen wiederum nur in autorisierter Begleitung oder aber mit "Muttizettel" in Gastwirtschaften vergnügen.

Wenn Jugendliche unter 16 tanzen wollen, seien ihnen Tanzveranstaltungen der öffentlichen Jugendarbeit empfohlen. Hier gilt ihre Freiheit bis 24 Uhr. H. H.


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