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14.04.07 / Wer wann an die Archivalien kann / Grundsätzlich darf jeder nach 30 Jahren das Archivgut des Bundes nutzen, doch Ausnahmen bestätigen die Regel

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 15-07 vom 14. April 2007

Wer wann an die Archivalien kann
Grundsätzlich darf jeder nach 30 Jahren das Archivgut des Bundes nutzen, doch Ausnahmen bestätigen die Regel
von Manuel Ruoff

Neben der Sicherung (siehe Kasten) ist auch die Nutzung des Archivguts der Bundesrepublik Deutschland im Bundesarchivgesetz von 1988 geregelt, und das in einer internationalen Gepflogenheiten entsprechenden Weise. Dort heißt es:

"Das Recht, Archivgut des Bundes aus einer mehr als 30 Jahre zurückliegenden Zeit zu nutzen, steht jedermann auf Antrag zu, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Weitergehende gesetzliche Rechte und besondere Vereinbarungen zugunsten von Eigentümern privaten Archivguts bleiben unberührt.

Archivgut des Bundes, das sich auf natürliche Personen bezieht, darf erst 30 Jahre nach dem Tode der Betroffenen durch Dritte benutzt werden. Ist das Todesjahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt des Betroffenen."

Unterlagen, die Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung unterliegen, dürfen allerdings erst 60 Jahre nach Entstehen benutzt werden. Diese Schutzfrist gilt allerdings nicht für Unterlagen aus der Zeit vor dem 23. Mai 1949, "deren Benutzung für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange erforderlich ist".

Die Standardschutzfrist von 30 Jahren und die Ausnahmeschutzfrist von 60 Jahren gelten sinnigerweise auch nicht für solche Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren. Gleiches gilt für Archivgut, soweit es vor der Übergabe an das Bundesarchiv oder die Archive der gesetzgebenden Körperschaften bereits einem Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz offen gestanden hat.

Sowohl die Schutzfrist von 30 Jahren als auch jene von 60 Jahren kann verkürzt werden, wenn die Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Liegt eine derartige Einwilligung nicht vor, können die Fristen jedoch trotzdem verkürzt werden, wenn denn die Benutzung "für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange unerläßlich ist, die im überwiegenden Interesse einer anderen Person oder Stelle liegen und eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange durch angemessene Maßnahmen, insbesondere durch Vorlage anonymisierter Reproduktionen, ausgeschlossen werden kann". Für Personen der Zeitgeschichte und Amtsträger in Ausübung ihres Amtes können die Schutzfristen verkürzt werden, "wenn die schutzwürdigen Belange des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden".

Sowohl die 30- als auch die 60-Jahres-Frist können jedoch nicht nur verkürzt, sondern auch um bis zu weitere 30 Jahre verlängert werden, wenn denn "dies im öffentlichen Interesse liegt".

Die Benutzung kann darüber hinaus sogar ganz ausgeschlossen werden, wenn "Grund zu der Annahme besteht, daß das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde, oder Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen, oder der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet würde, oder ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde, oder die Geheimhaltungspflicht nach den Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung verletzt würde".


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